Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

730  Nr.  103.  1917.

Wasserstraßen,  Schiffahrts=  und  Ums  Hlagbetriebe,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntnis  gebracht.  *  «
Schwerin,  den  16.  Juni  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Melz.

VI/Vea  Nr.  1216/2147.  Nr.  1164.  Altona,  den  7.  Juni  1917.
verordnung,
betreffend  Leistungsfähigkeit  der  Wasserstraßen,  Schiffahrts=  und  Umschlag-·
  betriebe.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
und  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  wird  hiermit  folgendes  angeordnet:

nur  unbehinderten  Abwickelung  des  Verkehrs  muß  eine  möglichst  volle  Ausnutzung
aller  Verkehrsmittel  und  dementsprechend  eine  richtige  Verteilung  der  Güter  auf  Eisenbahn
  und  Wasserstraßen  nach  ihrer  jeweiligen  Leistungsfähigkeit  angestrebt  und  erreicht
werden.  Dazu  ist  erforderlich,  daß  über  die  tatsächlichen  und  möglichen  Leistungen  der
Wasserstraßen  und  der  Schiffahrts=  und  Umschlagbetriebe,  sowie  über  die  Voraussetzungen
für  diese  Leistungen  fortlaufend  und  schnell  einwandfreie  Angaben  beigebracht  werden.

Der  Schiffahrtsabteilung  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,  der  die  Durchführung
  dieser  Aufgaben  obliegt,  sind  daher  auf  Anforderung  durch  die  Hafenverwaltungen,
  wirtschaftlichen  Verbände,  Verkaufsvereinigungen,  durch  die  Inhaber  von
Schiffahrts=  und  Umschlagbetrieben,  sowie  durch  alle  mit  dem  Wasserverkehr  in  Verbindung
  stehenden  Personen  und  Firmen  die  hierfür  erforderlichen  Angaben  in  der  von
der  Schiffahrtsabteilung  festgesetzten  Zeit  und  Form  unmittelbar  zu  machen.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Krast.
v.  Falk.