Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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des  gegenwärtigen  Vertrags,  einer  Steuer  unterwerfen,  deren  Betrag  nicht  geringer,
als  die  dafür  in  Preußen  bestehende  seyn  wird.

C.  RNicht  minder  werden  Seine  Majestct  gleichzeitig  eine  Besteuerung  des
Weinmostes  in  Uebereinstimmung  mit  den  deshalb  in  Preußen  angenommenen
Steuersäßen  einfüähren.

D.  Wegen  des  Salzes  ertheilen  Seine  Majestät  die  Zusicherung,  den  Salzdebitpreis
  während  der  Dauer  des  Vertrages  nicht  unter  den  Betrag  des  Salzpreises
in  Preußen  herabzusehßen.

E.  Für  den  Fall,  daß  in  dem  Großherzogthume  Tabacksbau  betrieben  werden
und  einen  irgend  erheblichen  Umfang  erreichen  sollte,  versprechen  Seine  Majestät  die
in  Preußen  bestehende  oder  eine  derselben  im  Betrage  gleichkommende  Besteuerung
des  inländischen  Tabacksbaues  einführen  zu  lassen.

Artikel  5.

Mit  der  vollständigen  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrags  hören  die  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  Preußen  und
dem  Großherzogthume  Luremburg  auf  und  es  können  alle  Gegenstände  des  freien
Verkehrs  aus  lehterem  frei  und  unbeschwert  in  die  Preußischen  und  die  mit  Preußen
im  Zollvereine  befindlichen  Staaten  und  umgekehrt  aus  diesen  in  jenes  eingeführt
werden,  mit  alleinigem  Vorbehalt:

a)der  zu  den  Staatsmonopolien  gehbrigen  Gegenstände  (Salg),  ingleichen  der
Spielkarten  und  Kalender  nach  Maaßgabe  der  Artikel  6  und  7;

b)  der  im  Innern  der  zu  dem  Zollvereine  gehörigen  Staaten  mit  einer  Steuer
belegten  inländischen  Erzeugnisse  nach  Maaßgabe  des  Artikels  8,  und  endlich

P)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht  vachgemacht  oder
eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Privilegien  (Patente)
von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen
bleiben  müssen.

Artikels.

In  Betreff  des  Salzes  treten  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  Großherzog  den  zwi-