Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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gangene Wert des Baurechtes haftet nunmehr den Hypothekar- 
gläubigern. Das ist das sogenannte „Eigentümerbaurecht“. 
Insoweit wären also die Rechte der Hypothekargläubiger in 
einwandfreier Weise gesichert. Was geschieht aber nun, wenn 
etwa das Baurecht normalerweise mit Ende der 
Vertragsdauer erlischt und bestehende Hypothekarfor- 
derungen noch nicht zur Gänze getilgt sind? 
Da mit dem Erlöschen des Baurechtes auch die an ihm be- 
stellten Hypothekarrechte erlöschen, und nach dem Gesetze in 
diesem Zeitpunkte lediglich gesetzliche Pfandrechte (z. B. für 
Steuern oder Uebertragungsgebühren) auf den Grundeigentümer 
überzugehen haben, so fällt nunmehr für den Gläubiger jede 
Deekung weg, soweit nicht normalerweise die Amortisation seiner 
Hypothek schon vor Ablauf oder spätestens mit Ende der Bau- 
rechtsdauer eingetreten ist. Lediglich, wenn mit dem Grundstücks- 
eigentümer für den Heimfall des Bauwerkes eine Entschädigungs- 
summe vereinbart wurde, erstreckt sich das Pfandrecht zufolge des 
Gesetzes ($ 10) auch auf diese. Da das gesetzliche Minimum aber 
wie früher erwähnt, nur '/ı des noch vorhandenen Bauwertes ist, 
so kann auch darin keine hinreichende Sicherung des Hypothe- 
kargläubigers erblickt werden. Hier weist also die Fundierung 
des Erbbaurechtskredites eine empfindliche Lücke auf. Eine volle 
im Interesse der Beleihungsfähigkeit gebotene Sicherheit des Erb- 
baurechtskredites könnte wohl nur dann erreicht werden, wenn 
die Vereinbarung einer Entschädigungssumme nicht dem Vertrags- 
willen der Parteien überlassen wird, sondern die Leistung einer 
Entschädigung beim Heimfall des Bauwerkes zur gesetzlichen 
Pflicht gemacht wird und obendrein diese Eintschädigungssumme 
nicht bloß mit '/,, sondern mit einer entsprechend höheren Quote 
(etwa 1/,—?/,) des noch vorhandenen Bauwertes festgesetzt würde. 
Dadurch würden die Baurechtshypotheken auch bei Erlöschen des 
Baurechtes in dem gesetzlich auf die Entschädigungssumme über
	        
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