— 15 —
er einwendet, der Ausdruck sei auch bisher unbedenklich in der
Sprache der staatsrechtlichen ungarischen Praxis gebraucht worden
und werde in keinem anderen als in dem bisherigen Sinne ver-
standen !*°, ohne den Bedenken Rechnung zu tragen, die von der
Opposition im Hinblick auf die Geschichte der Jahre 1848—1861
aus dem Gebrauche jeder Art von Einheitsbezeichnung abge-
leitet wurden. So wenn er von einer Beschränkung der
Verbindung auf den unzertrennlichen und unteil-
baren Besitz aller Länder spricht und aus dieser Beschränkung(!)
jene gemeinsamen Rechtsinstitute ableitet, deren Bestand in der
Vergangenheit er im Jahre 1861 in umständlichen Staatsschriften
geleugnet und wegen ihres staatseinheitlichen Cha-
rakters als mit der Selbständigkeit Ungarns
unverträglich mit aller Entschiedenheit abge-
lehnt hatte. Da es sich um eine Revision im Sinne des ver-
fassungsmäßigen Revisionsbegriffs, prout super eorum (i. e. juri-
bus, immunitatibus, privilegiis etc.) intellectu et usu Regio
ac communi Statuum consensu diaetaliter conventum fuerit 1°
handelte, kam es doch in erster und letzter Linie für die Her-
stellung eines wahrhaften Verfassungs verständnisses darauf
an, wie der Ausdruck birodalom von Sr. Majestät oder
von dem gemeinsamen Landesfürsten, dies die
stehende Bezeichnung für den Herrscher im Hinblick auf die
pragmatischen Angelegenheiten verstanden, sowie darauf, daß in den
Verhandlungen des ungarischen Reichs- oder Landtags die Monarchie
im Sinne des unteilbaren Besitzes aller Länder durch das Haus
Oesterreich ausgelegt wurde, der zuEnde gedacht, zur
Auffassung des Kaisers hinüberführt. Es kam
darum, was den terminus „Reich“ betrifft, kein Zweifel obwalten,
daß er so verstanden wurde, wie ihn der Kaiser und wie ıhn
auch die Opposition gegen die Verwendung des
148 Sammlung HECKENAST S. 49 f.
149 TURBA, Grundlagen der pragmatischen Sanktion 8. 259.