Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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er einwendet, der Ausdruck sei auch bisher unbedenklich in der 
Sprache der staatsrechtlichen ungarischen Praxis gebraucht worden 
und werde in keinem anderen als in dem bisherigen Sinne ver- 
standen !*°, ohne den Bedenken Rechnung zu tragen, die von der 
Opposition im Hinblick auf die Geschichte der Jahre 1848—1861 
aus dem Gebrauche jeder Art von Einheitsbezeichnung abge- 
leitet wurden. So wenn er von einer Beschränkung der 
Verbindung auf den unzertrennlichen und unteil- 
baren Besitz aller Länder spricht und aus dieser Beschränkung(!) 
jene gemeinsamen Rechtsinstitute ableitet, deren Bestand in der 
Vergangenheit er im Jahre 1861 in umständlichen Staatsschriften 
geleugnet und wegen ihres staatseinheitlichen Cha- 
rakters als mit der Selbständigkeit Ungarns 
unverträglich mit aller Entschiedenheit abge- 
lehnt hatte. Da es sich um eine Revision im Sinne des ver- 
fassungsmäßigen Revisionsbegriffs, prout super eorum (i. e. juri- 
bus, immunitatibus, privilegiis etc.) intellectu et usu Regio 
ac communi Statuum consensu diaetaliter conventum fuerit 1° 
handelte, kam es doch in erster und letzter Linie für die Her- 
stellung eines wahrhaften Verfassungs verständnisses darauf 
an, wie der Ausdruck birodalom von Sr. Majestät oder 
von dem gemeinsamen Landesfürsten, dies die 
stehende Bezeichnung für den Herrscher im Hinblick auf die 
pragmatischen Angelegenheiten verstanden, sowie darauf, daß in den 
Verhandlungen des ungarischen Reichs- oder Landtags die Monarchie 
im Sinne des unteilbaren Besitzes aller Länder durch das Haus 
Oesterreich ausgelegt wurde, der zuEnde gedacht, zur 
Auffassung des Kaisers hinüberführt. Es kam 
darum, was den terminus „Reich“ betrifft, kein Zweifel obwalten, 
daß er so verstanden wurde, wie ihn der Kaiser und wie ıhn 
auch die Opposition gegen die Verwendung des 
  
  
148 Sammlung HECKENAST S. 49 f. 
149 TURBA, Grundlagen der pragmatischen Sanktion 8. 259.
	        
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