Metadata : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

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II.  Abth.  $.  29.  MWafferpolizei.

 

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Soweit  die  PVertheilung  der  NReinigungslaft  nicht

rechtlich  feftiteht,  fommt  diejelbe  der  DijtriktSverwaltungsbehörde
  Au,  welche,  wenn  die  Verbindlichkeit  auf  Grund
civilrechtlicher  Berhältniffe  bejtritten  wird,  wenigjtens
das  Recht  zu  proviforischen  Anordnungen  in  diejer  Beziehung
  hat  (Art.  47—50).
Seichlofienes  Wafjer  (f.  Art.  33  des  Gef.)  ift  der  aus-Ichließlichen
  Verfügung  des  Eigenthümers  überlafjen;  er
ift  aber  nicht  befugt,  demfelben  zum  Abfluß  auf  fremdes
  Grumdeigenthum  eine  andere  Ableitung  gu  geben,
al3  den  natürlichen  Ablauf.

2edteren  darf  auch  der  Eigenthümer  de3  Nachbargrundftüds

  zum  Nachtheil  des  höher  liegenden  nicht  ändern.
Ausnahmen  hievon  Fünnen  von  der  Staatsregierung  oder
mit  deren  Bewisigung  im  öffentlichen  Sntereffe  gemacht
werden  (Art.  33  —  36).
Duellwalfer,,  welches  für  öffentliche  Zwede  oder  zur  Befriedigung
  eines  unabweislichen  wirthichaftlichen  Bedürfniffes
  einer  Gemeinde  erforderlih  ijt,  Fanın  unter  Anwendung
  des  Bivangsentäußerungsverfahrens  in  Aniprud)
genommen  werden  (Art.  38).

Für  Herjtellung  von  Wafferleitungen  und  Brunnen
werden  an  Gemeinden  Unterftügungen  aus  der  Gemwinnhälfte
  der  München-Vachener  Meobiliarfeuerverficherungs-Selellichaft
  gegeben.

Die  Gemeinden,  welche  folche  Anfprüche  madjen
wollen,  haben  fih  in  einem  fürmlichen  Bejchluffe  über
die  Erwerbung  oder  Herjtellung  des  al3  nothwendig  Erfannten,
  jowie  Darüber  zu  vereinigen,  welchen  Theil  der
erforderlichen  Kojten  fie  zu  übernehmen  gejonnen  jind.

Diefer  Beihluß  tft  mit  dem  Nacdjweife,  daß  Die
Gemeinde  au8  Gemeindemitteln  oder  durch  bejondere
Beiträge  ihrer  Mitglieder  die  erwachlenden  Koften  nicht
vollitändig  zu  deden  im  Stande  fei,  dem  Sojtenvoran=Ihlage
  und  dem  weiteren  Nachweise,  wie  für  Unterhaltung
  der  Anlage  geforgt  werden  foll,  dem  Bezirkfsamte
einzujenden,  welches  die  treffenden  Gefuche  der  gl.  treisregierung
  behufs  Einfendung  an  das  fgl.  Staat3minijterium
  des  ‘nnern  in  Vorlage  bringt  (M.-E.  vom  13.
Dez.  1849  und  5.  Febr.  1860.)

Die  Verwaltungsbehörden  haben  den  Gebrauch  der  Privatflüffe
  zu  überwachen  und  fünnen  im  allgemeinen  xn=