Für die Beschlagnahme des Höchstpreisgesetzes kann kein
Zweifel entstehen. Gleichzeitig mit der Beschlagnahme ergeht die
Aufforderung zur Ueberlassung des Eigentums. Die Sache wird
abgegeben wie sie ist, der neue Erwerber bekommt durch staat-
liche Verleihung Eigentum wie bei der Enteignung. Gewährlei-
stungsansprüche gegen den Abgebenden bestehen nicht: und der
Preis wird in den meisten Fällen allerdings tatsächlich vereinbart,
kommt aber eine Einigung nicht zustande, so wird er durch die
höhere Verwaltungsbehörde festgesetzt. Die Einrichtung ist rein
öffentlich-rechtlich und in ihren Folgen vollkommen der Rechts-
lage bei der Enteignung gleich, die sie ja durch freiwillige Unter-
werfung überflüssig machen soll.
Scheinbar ganz anders liegt es bei der Kriegsbedarfverord-
nung. Da werden meist einige Zeit nach der Beschlagnahme
Stellen zum Ankauf der Gegenstände errichtet oder bestimmte
Leute zum Ankauf ermächtigt. Da erscheint die Aufforderung
zur „freiwilligen Ablieferung“, zum „freiwilligen Verkaufe“, und
der Vorgang sieht äußerlich vollkommen wie ein privatrechtlicher
Verkauf aus. Nur im Hintergrund steht drohend die spätere
Enteignung. Die Prüfung. ob in Wahrheit ein privatrechtliches
Geschäft vorliegt, muß sich auf die Eigentumsübertragung, die
Gewährleistungspflicht und die Preisfestsetzung erstrecken.
Wird eine gestohlene oder abhanden gekommene Sache ver-
kauft, so kann der wahre Eigentümer sie trotzdem mit der Eigen-
tumsklage zurückfordern. Ist also die freiwillige Ablieferung der
Fahrradbereifungen privatrechtlich und wird eine gestohlene oder
abhanden gekommene Bereifung verkauft, so könnte der wahre
Eigentümer die Herausgabe verlangen und vor dem ordentlichen
Gericht die Annahmestelle (den Kommunalverband) auf Heraus-
gabe verklagen. Das ist ein unmögliches Ergebnis; der Gegen-
stand des Kriegsbedarfs muß dem Staat bleiben, nicht nur bei
der Enteignung, sondern auch bei vorheriger „freiwilliger“ Ab-
lieferung. Also öffentlich-rechtlicher Einschlag beim Eigentums-