Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

Für die Beschlagnahme des Höchstpreisgesetzes kann kein 
Zweifel entstehen. Gleichzeitig mit der Beschlagnahme ergeht die 
Aufforderung zur Ueberlassung des Eigentums. Die Sache wird 
abgegeben wie sie ist, der neue Erwerber bekommt durch staat- 
liche Verleihung Eigentum wie bei der Enteignung. Gewährlei- 
stungsansprüche gegen den Abgebenden bestehen nicht: und der 
Preis wird in den meisten Fällen allerdings tatsächlich vereinbart, 
kommt aber eine Einigung nicht zustande, so wird er durch die 
höhere Verwaltungsbehörde festgesetzt. Die Einrichtung ist rein 
öffentlich-rechtlich und in ihren Folgen vollkommen der Rechts- 
lage bei der Enteignung gleich, die sie ja durch freiwillige Unter- 
werfung überflüssig machen soll. 
Scheinbar ganz anders liegt es bei der Kriegsbedarfverord- 
nung. Da werden meist einige Zeit nach der Beschlagnahme 
Stellen zum Ankauf der Gegenstände errichtet oder bestimmte 
Leute zum Ankauf ermächtigt. Da erscheint die Aufforderung 
zur „freiwilligen Ablieferung“, zum „freiwilligen Verkaufe“, und 
der Vorgang sieht äußerlich vollkommen wie ein privatrechtlicher 
Verkauf aus. Nur im Hintergrund steht drohend die spätere 
Enteignung. Die Prüfung. ob in Wahrheit ein privatrechtliches 
Geschäft vorliegt, muß sich auf die Eigentumsübertragung, die 
Gewährleistungspflicht und die Preisfestsetzung erstrecken. 
Wird eine gestohlene oder abhanden gekommene Sache ver- 
kauft, so kann der wahre Eigentümer sie trotzdem mit der Eigen- 
tumsklage zurückfordern. Ist also die freiwillige Ablieferung der 
Fahrradbereifungen privatrechtlich und wird eine gestohlene oder 
abhanden gekommene Bereifung verkauft, so könnte der wahre 
Eigentümer die Herausgabe verlangen und vor dem ordentlichen 
Gericht die Annahmestelle (den Kommunalverband) auf Heraus- 
gabe verklagen. Das ist ein unmögliches Ergebnis; der Gegen- 
stand des Kriegsbedarfs muß dem Staat bleiben, nicht nur bei 
der Enteignung, sondern auch bei vorheriger „freiwilliger“ Ab- 
lieferung. Also öffentlich-rechtlicher Einschlag beim Eigentums-
	        
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