Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Uebrigens  haben  die  Oberämter  darauf  hinzuwirken,  daß  im  Wege  güllicher  Vereinigung
  der  Betbeiligten  das  sich  ergebende  besondere  Verhältniß  in  thunlichster  Zeitkürze  vollständig
  aufgelöst  und  bereinigt  wird.

Etwaige  Beschwerden  über  die  Anwendung  der  Art.  5  und  6  des  Gesetzes  werden
durch  die  ordentlichen  Regierungsbehörden  in  der  Instanzenfolge  erledigt.

5S.  31.

Bei  jeder  Gemeinde,  der  eine  bisher  exemt  gewesene  Besitzung  einverleibt  wird,  ist  zu
untersuchen,  ob  eine  Gemeindewaide  besteht,  und  ob  sich  solche  nicht  blos  über  das  Gemeinde-Eigenthum,
  sondern  auch  über  die  Besitzungen  der  Gemeindegenossen  erstreckt.

It  letzteres  der  Fall,  so  ist  zunächst  der  Eigenthümer  der  früher  exemt  gewesenen
Grundstücke  zur  Erklärung  zu  veranlassen,  ob  er  die  Gemeindewaide  auf  sein  Eigenthum
ausdehnen  lassen  wolle,  oder  nicht.  Erfolgt  hierauf  eine  verneinende  Erwiederung,  so  muß
bezüglich  des  reinen  Ertrags  der  Gemeindewaide  (Bestandgeld  und  Pfärcherlös)  ermittelt
werden,  wie  viel  sich  hievon  auf  das  Grund-Eigenthum  der  Gemeinde  und  wie  viel  auf
das  im  Waidebezirke  begriffene  Grund-Eigenthum  ver  Gemeidegenossen  bezieht.

Diese  Ermittlung  geschieht,  wenn  sich  die  Betheiligten  nicht  gütlich  vereinigen,  durch
abgesonderte  Verleihung  oder  anderweitige,  von  den  Gemeindebehörden  im  Interesse  der
Gemeinde  für  angemessen  erachtete,  abgesonderte  Benützung  der  Waide  aus  dem  Gemeinde-Eigenthum.


Lassen  aber  die  Verhältnisse  eine  abgesonderte  Benützung  nicht  zu,  so  ist  die  auf  das
Gemeinde-Eigenthum  fallende  Quote  vom  ganzen  Waiderertrage  zunächst  durch  Beschluß  der
Gemeindebebörden  zu  bestimmen.  Findet  sich  hiedurch  der  exemt  gewesene  Gutsbesitzer  nicht
befriedigt,  so  kann  er  eine  Schätzung  verlangen,  zu  welchem  Behufe  das  Oberamt  eine
Commisston  von  drei  unbetheiligten  Sachverständigen  bestellt  und  verpflichtet.

Fällt  das  Urtheil  dieser  Schätzer  nicht  einstimmig  aus,  so  gilt  derjenige  Betrag,  in
welchem  zwei  Schätzer  übereinstimmen,  oder  wenn  das  Urtheil  jedes  der  drei  Schätzer  auf
einen  anderen  Betrag  geht,  der  mittlere  als  Beschluß  der  Commission.

Diese  Festsetzung  ist  endgültig  und  kann  blos  aus  Nichtigkeitsgründen  angefochten
werden.

Dit  Kosten  trägt  der  Gutsbesitzer,  wenn  der  geschätzte  Betrag  den  von  den  Gemeindebehörden
  bestimmten  nicht  übersteigt,  im  anderen  Falle  tritt  die  Gemeindekasse  ein.

Dieses  Verfahren  ist  so  oft  zu  wiederholen,  als  der  Ertrag  ver  Waide  sich  ändert,