Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  8.  1914.  53

3.  Nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist  sind  die  Abgaben,  soweit  die  Verpflichtung
  zu  ihrer  Entrichtung  feststeht,  durch  die  Ortsobrigkeiten  zu  erheben
und  bis  zum  31.  März  des  betreffenden  Jahres  unter  Angabe  der  Zahl  der
Pferde  (Esel,  Maultiere  und  Maulesel)  oder  Rinder,  für  welche  in  dem
betreffenden  Orte  eine  Abgabe  zu  entrichten  ist,  an  den  Landkasten  in  Rostock
einzusenden.

4.  Bei  dieser  Einsendung  ist  zu  bemerken,  ob  und  für  wie  viele  Tiere
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  noch  nicht  festgestellt  worden
ist.  Nach  erfolgter  endgültiger  Entscheidung  ist  von  der  Ortsobrigkeit  unter
Einsendung  der  auf  Grund  der  Entscheidung  weiter  zu  erhebenden  Beträge
dem  Landkasten  Mitteilung  zu  machen.

5.  Bleibt  eine  Ortsobrigkeit  mit  der  Einsendung  der  verordnungs-  und
ediktmäßigen  Abgaben,  Verzeichnisse  und  Bescheinigungen  im  Rllckstand,  so
ergeht  von  dem  Engeren  Ausschuß  durch  den  Landeseinnehmer,  unter  Wahrnahme
  einer  in  den  Landkasten  fließenden  Gebühr  von  2  Mk.  durch  Nachnahme,
  an  die  Ortsobrigkeit  die  Aufforderung,  binnen  einer  bestimmten  Frift
die  fehlenden  Einsendungen  zu  beschaffen.  Läuft  die  gesetzte  Frist  erfolglos
ab,  so  macht  der  Engere  Ausschuß  hiervon  zum  weiteren  Verfahren  Anzeige
an  Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheit

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