Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

z.  s.

Nr.  8.

1914.

Verzeichnis
der  am  15.  Februar  1914

im  Domanialdorf
auf  dem  ritterschaft-,!
  lichen  Gute  1

51

Anlage  A.

vorhandenen,  nach  §  15  der  Verordnung  vom  19.  Januar  1912  abgabepflichtigen

  (mindestens  ein  halbes  Jahr  alten)  Rinder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Stückzahl
—  Name  Stand  der  uh  Bem  er  t  unsen-.“
E.  ..  (z.  B.  ob  und  für  wieviel  Rinder  die
des  Besitzers  des  Besitzers  Pflichtigen  Verpsuchtn  zur  Entrichtung  der  Abgabe
&s  Rinder  noch  nicht  festgestellt  ist)
1.  M.  N.  Gutsbesitzer  25  (Beispiel.)
Dies  Verzeichnis  hat  14  Tage
2.  N.  N.  Inspektor  1  lang  öffentlich  ausgelegen,  Einspruch
·  istnichterhobeaundstehtdieBer-3.
  N.  N.  Müller  2  pflichtung  zur  Abgabe  für  sämtliche
6  Rinder  fest.
4.  N.  N.  Bauer  4  .
(Anderes  Beispiel.)

Dies  Verzeichnis  hat  14  Tage
lang  öffentlich  ausgelegen,  Einspruch
ist  von  Bauer  N.  N.  wegen  eines
Rindes  erhoben.  Nach  Erledigung
dieses  Einspruches  steht  jetzt  für
sämtliche  Rinder  die  Berpflichtung
zur  Abgabe  fest.

zusammen  32  Rinder  je  20  G  =  6  —4  40  4.
Ort
,  den  —————–..  .  1914.
*s  Amtasiegel  Die  Ortsobrigkeit  (Das  Großherzogliche  Amt  usw.).

oder  ;
.  Stempel.

(Name.)