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838.
Die Invalidenpension zweiter Classe wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren, ohne daß es des Nachweises der Invalidität und
der Erwerbsunfähigkeit bedarf;
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder
1. nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, oder
2. bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Sächsischen Militär-Ehrenzeichens,
oder
3. durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
IC) eine während des activen Dienstes überstandene contagiöse Augenkrankheit
in höherem Grade erwerbsunfähig geworden sind.
39.
Die Invalidenpension dritter Classe wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren, ohne daß es des Nachweises der Invalidität und
der Erwerbsunfähigkeit bedarf;
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder
1. nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder
2. bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Sächsischen Militär-Ehrenzeichens,
oder
3. durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
C) eine während des activen Dienstes überstandene contagiöse Augenkrankheit
in minderem Grade erwerbsunfähig geworden sind.
40.
Die Invalidenpension vierter Classe,erhalten Ganzinvalide, wenn sie entweder
1. nach einer Dienstzeit von 8 Jahren, oder
2. bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Sächsischen Militär-Ehrenzeichens, oder
3. durch eine der im § 37 unter Nr. Za, b, c bezeichneten Ursachen Ganzinvalide,
jedoch ohne einige Beschränkung in der Erwerbsfähigkeit, geworden sind.
6 41.
Dienstbeschädigungen (vergl. 96 37, 38, 39 unter B 3b, 640 unter 3)0, welche
Folge grober Fahrlässigkeit sind, sowie Invalidität überhaupt, wenn sie dem Betreffenden zum
Vorwurfe gereicht, verleiht kein Anrecht auf Gewährung von Invaliden-Beneficien.