Full text : Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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838.
Die  Invalidenpension  zweiter  Classe  wird  gewährt:
A.  nach  einer  Dienstzeit  von  24  Jahren,  ohne  daß  es  des  Nachweises  der  Invalidität  und
der  Erwerbsunfähigkeit  bedarf;
B.  an  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
1.  nach  einer  Dienstzeit  von  15  Jahren,  oder
2.  bei  dem  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Sächsischen  Militär-Ehrenzeichens,
oder
3.  durch
a)  Verwundung  vor  dem  Feinde,
b)  Beschädigung  bei  Ausübung  des  Dienstes,
IC)  eine  während  des  activen  Dienstes  überstandene  contagiöse  Augenkrankheit
in  höherem  Grade  erwerbsunfähig  geworden  sind.

39.
Die  Invalidenpension  dritter  Classe  wird  gewährt:
A.  nach  einer  Dienstzeit  von  18  Jahren,  ohne  daß  es  des  Nachweises  der  Invalidität  und
der  Erwerbsunfähigkeit  bedarf;
B.  an  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
1.  nach  einer  Dienstzeit  von  12  Jahren,  oder
2.  bei  dem  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Sächsischen  Militär-Ehrenzeichens,
oder
3.  durch
a)  Verwundung  vor  dem  Feinde,
b)  Beschädigung  bei  Ausübung  des  Dienstes,
C)  eine  während  des  activen  Dienstes  überstandene  contagiöse  Augenkrankheit
in  minderem  Grade  erwerbsunfähig  geworden  sind.

40.
Die  Invalidenpension  vierter  Classe,erhalten  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
1.  nach  einer  Dienstzeit  von  8  Jahren,  oder
2.  bei  dem  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Sächsischen  Militär-Ehrenzeichens,  oder
3.  durch  eine  der  im  §  37  unter  Nr.  Za,  b,  c  bezeichneten  Ursachen  Ganzinvalide,
jedoch  ohne  einige  Beschränkung  in  der  Erwerbsfähigkeit,  geworden  sind.

6  41.
Dienstbeschädigungen  (vergl.  96  37,  38,  39  unter  B  3b,  640  unter  3)0,  welche
Folge  grober  Fahrlässigkeit  sind,  sowie  Invalidität  überhaupt,  wenn  sie  dem  Betreffenden  zum
Vorwurfe  gereicht,  verleiht  kein  Anrecht  auf  Gewährung  von  Invaliden-Beneficien.