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4) Die vorstehend unter 1 bis 3 bezeichneten Liquidationen werden von der Intendantur des Armee-
Korps, bei welchem die Uebungsreise stattgefunden hat, revidirt und festgestellt und demnächst von
dem Cbdef des Generalstabes des betreffenden Armee-Korps dem Chef des Generalstabes der Armee
eingereicht, von welchem dieselben in Haupt-Nachweisungen msammenfefaßt werden.
5) Ueber die den kommandirten Mannschaften und den Burschen der Lieutenants gewährten Marsch-
portionen, über die Anzahl der an Kompagnie-Chefs und Truppen-Adjutanten verabreichten besonderen
Fourage-Rationen (§. 21) sowie über die Anzahl der für gestellte Dienstpferde der leichten Kavallerie
empfangenen schweren Rationen (§F. 21 in Verbindung mit §. 3 letztes alinea) reicht der Chef des
Generalstabes des betreffenden Armee-Korps dem Chef des Generalstabes der Armee spezielle Nach-
weisungen ein. Auf Grund dieser Nachweisungen werden demnächst vom Kriegs-Ministerium (Militär-
Oekonomie-Departement) die dem Natural-Verpflegungs-Fonds aus dem Reise-Fonds des Generalstabes
zu erstattenden Mehrkostenbeträge festgestellt und die Verfügungen hinsichtlich der Ausgleichung zwischen
den gedachten beiden Fonds getreffen.
F. 26.
d. Vorschußzahlungen.
Vorschüsse auf die Ausgaben für die Generalstabs-Uebungsreisen werden von dem Chef des General-=
stabes der Armee auf die General-Militär-Kasse angewiesen.
§. 27.
e. Schlußbestimmung.
Die Marschverpflegungskosten für die zu den Generalstabs-Uebungsreisen kommandirten Mannschaften,
soweit dieselben auf den Militär-Etat übernommen werden, sind von den betreffenden Truppentheilen bei der
zuständigen Intendantur zur Anweisung auf den Natural-Verpflegungs-Fonds in gewöhnlicher Weise zur Liqui-
dation zu bringen.
Berlin, den 19. Juni 1878.
Kriegs-Ministertum.
ad. No. 91. 6. M. O. D. 1. v. Kameke.