Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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4) Die vorstehend unter 1 bis 3 bezeichneten Liquidationen werden von der Intendantur des Armee- 
Korps, bei welchem die Uebungsreise stattgefunden hat, revidirt und festgestellt und demnächst von 
dem Cbdef des Generalstabes des betreffenden Armee-Korps dem Chef des Generalstabes der Armee 
eingereicht, von welchem dieselben in Haupt-Nachweisungen msammenfefaßt werden. 
5) Ueber die den kommandirten Mannschaften und den Burschen der Lieutenants gewährten Marsch- 
portionen, über die Anzahl der an Kompagnie-Chefs und Truppen-Adjutanten verabreichten besonderen 
Fourage-Rationen (§. 21) sowie über die Anzahl der für gestellte Dienstpferde der leichten Kavallerie 
empfangenen schweren Rationen (§F. 21 in Verbindung mit §. 3 letztes alinea) reicht der Chef des 
Generalstabes des betreffenden Armee-Korps dem Chef des Generalstabes der Armee spezielle Nach- 
weisungen ein. Auf Grund dieser Nachweisungen werden demnächst vom Kriegs-Ministerium (Militär- 
Oekonomie-Departement) die dem Natural-Verpflegungs-Fonds aus dem Reise-Fonds des Generalstabes 
zu erstattenden Mehrkostenbeträge festgestellt und die Verfügungen hinsichtlich der Ausgleichung zwischen 
den gedachten beiden Fonds getreffen. 
F. 26. 
d. Vorschußzahlungen. 
Vorschüsse auf die Ausgaben für die Generalstabs-Uebungsreisen werden von dem Chef des General-= 
stabes der Armee auf die General-Militär-Kasse angewiesen. 
§. 27. 
e. Schlußbestimmung. 
Die Marschverpflegungskosten für die zu den Generalstabs-Uebungsreisen kommandirten Mannschaften, 
soweit dieselben auf den Militär-Etat übernommen werden, sind von den betreffenden Truppentheilen bei der 
zuständigen Intendantur zur Anweisung auf den Natural-Verpflegungs-Fonds in gewöhnlicher Weise zur Liqui- 
dation zu bringen. 
Berlin, den 19. Juni 1878. 
Kriegs-Ministertum. 
ad. No. 91. 6. M. O. D. 1. v. Kameke.
	        
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