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Zu §. 6.
Die Ausfertigung der Freikarten geschieht nach dem dieser
Dienstanweisung beigefügten Muster I.
Diejenigen Behörden u. s. w., welche auf Ueberweisung
von Freikarten Anspruch erheben, haben alljährlich zum 1. De-
zember für das folgende Kalenderjahr — nur bei unvorher-
gesehenem Bedarf auch später — der Direktion der Militär-
Eisenbahn bezügliche Verzeichnisse zuzustellen und derselben im
Laufe des Jahres etwa eintretende Veränderungen mitzutheilen;
sie haben ferner am Schlusse eines jeden Kalenderjahres bz.
wenn die Freikarte durch Versetzung u. s. w. des Inhabers
ihre Gültigkeit verliert, alsbald für die Einziehung und Rück-
gabe der ungültig gewordenen Freikarten an die Direktion der
Militär-Eisenbahn Sorge zu tragen.
Zu §. 7.
Den betreffenden Truppen-Kommandeuren bz. Garnison-
Aeltesten u. s. w. wird eine Anzahl Berechtigungsscheine
A. (Muster II.) zur Verausgabung in den Fällen zu 1 bis 9
seitens der Direktion der Militär-Eisenbahn überwiesen. Die
Scheine sind mit fortlaufender Nummer zu versehen, und ist
der Zweck der Reise in denselben anzugeben. Dieselben haben
nur Gültigkeit, wenn sie mit dem Trockenstempel der Militär-
Eisenbahn versehen sind. Auf dem Berechtigungsschein muß
deutlich ersichtlich gemacht werden, wer ihn ausgestellt hat.
Diejenigen Behörden, welche auf Ueberweisung von
Berechtigungsscheinen in den Fällen zu 4 Anspruch erheben,
haben alljährlich zum 1. Dezember für das folgende Kalender-
jahr, bz. in jedem einzelnen Bedarfsfalle besonders, der Direktion
der Militär-Eisenbahn die betreffenden Verzeichnisse zuzustellen
und im Laufe des Jahres etwa eintretende Veränderungen
mitzutheilen.
Zu 8§. 8.
Die Berechtigungskarten werden seitens der Direktion der
Militär-Eisenbahn auf Antrag der betreffenden Behörden u. s. w.
e nach Muster III. ausgefertigt.