Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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dem Lehr--Infanterie-Bataillon einzusenden. Dieser Sendung ist für den Mobilmachungsfall ein 
eben solcher Militärfahrschein nach Anlage lII. Muster A der K. Tr. O. beizufügen. Die 
Benutzung von Fahrscheinen nach anderen Mustern ist unstatthaft. 
Sämmtliche Mannschaften haben, soweit angängig, für die Hin= und Rückreise allgemein die 
Ersenbahn zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen mit Militärfahrscheinen 
a versehen. Für die Hinreise sind die Militärfahrscheine bis zur Station Wildpark auszu- 
ertigen. 
Die Kosten für den Marsch der Kommandirten jum Lehr-Infanterie-Bataillon werden von 
letzterem gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Mannschaften bz. den 
Kommandoführern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mit- 
zugeben, damit diese dem Lehr-Infanterie-Bataillon über die wirklich entstandenen Kosten 
Rechnung legen können. 
VII. Geldverpflegung 2c. 
. Wegen der Gehalts= und Löhnungs-Gebührnisse 2c. wird auf den Friedensverpflegungs-Elat 
des Herusmfankerehatatlon verwiesen. Die Offiziere und Mannschaften erhalten Gehalt 
be. Löhnung, Garnisonzulage und Naturalverpflegung von dem Lehr-Infanterie-Bataillon, 
r: 
a 
a) die Offiziere vom 1. Oktober des laufenden bis einschließlich 30. September des nächsten 
bz. des hierauf folgenden Jahres, 
b) die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) von dem auf den Zusammentrittstag des 
Lehr-Infanterie-Bataillons folgenden Tage ab bis ausschließlich des Abgangstages, 
T) die als Ersatz für zurückberufene Mannschaften Kommandirten von dem auf den Eintreffe- 
tag beim Lehr--Infanterie-Bataillon folgenden Tage ab. 
Das Lehr-Infanterie-Bataillon zahlt die Pferdegelder für die Hauptleute für September des 
laufenden bis einschließlich August des nächsten bz. des hierauf folgenden Jahres. 
  
Dem Lehr-Infanterie-Bataillon ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in ein höheres 
Gehalt oder in eine höhere Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab die Zahlung zu 
erfolgen hat, sogleich Kenntniß zu geben, ebenso von der Versetzung eines Kommandirten zu 
einem anderen Bataillon. 
Die Höhe der vom 1. Oktober ab einzuhaltenden Gehaltsabzüge: 
a) zur Wittwenkasse unter Angabe der Nummer des Aufnahmescheins, 
b) Kleiderkasse, 
c) -Regimentsmusikkasse, 
4) = Offizier-Darlehnskasse, unter Angabe der Konto-Nummer, 
Wa) für die Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine und den allgemeinen Deutschen 
Versicherungsverein in Stuttgart, unter Angabe der Police-Nummer, 
1 zur Einkommen= und Kommunalsteuer 
ist dem Lehr--Infanterie-Bataillon spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Osffiziere mit- 
utheilen. 
irn dieser Mittheilung sind ferner anzugeben: 
g) die Höhe des gezahlten Fuhr= und Umzugskosten-Vorschusses, 
h) bis zu welchem Tage die Hauptleute die Ration von ihrem Truppentheil beziehen werden, 
i) ob das Eerdegel der Hauptleute zur Auszahlung gelangen oder bei der Kasse angesammelt 
werden soll, 
k) ob noch weitere Gehaltsabzüge zur Deckung von Pferdegeldvorschüssen einzubehalten sind. 
behal Andere als die vorausgeführten Abzüge werden vom Lehr-Infanterie-Bataillon nicht ein- 
ehalten. 
Die nach der Gehaltszahlung am 1. September in den Truppenkassen vorhandenen Bestände an 
Wittwenkassen= und Klewerkassenbeiträgen, Aheungsbeträgen zur Offizier-Darlehnskasse sowie 
Lebensversicherungsprämien der kommandirten Offiziere sind dem Lehr--Infanterie-Bataillon bis 
um 25. desselben Monats einzusenden. Das Lehr-Infanterie-Bataillon hat bezüglich weiterer 
errechnung dieser Beträge nach §. 4, 8 O. U.V. zu verfahren.
	        
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