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dem Lehr--Infanterie-Bataillon einzusenden. Dieser Sendung ist für den Mobilmachungsfall ein
eben solcher Militärfahrschein nach Anlage lII. Muster A der K. Tr. O. beizufügen. Die
Benutzung von Fahrscheinen nach anderen Mustern ist unstatthaft.
Sämmtliche Mannschaften haben, soweit angängig, für die Hin= und Rückreise allgemein die
Ersenbahn zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen mit Militärfahrscheinen
a versehen. Für die Hinreise sind die Militärfahrscheine bis zur Station Wildpark auszu-
ertigen.
Die Kosten für den Marsch der Kommandirten jum Lehr-Infanterie-Bataillon werden von
letzterem gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Mannschaften bz. den
Kommandoführern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mit-
zugeben, damit diese dem Lehr-Infanterie-Bataillon über die wirklich entstandenen Kosten
Rechnung legen können.
VII. Geldverpflegung 2c.
. Wegen der Gehalts= und Löhnungs-Gebührnisse 2c. wird auf den Friedensverpflegungs-Elat
des Herusmfankerehatatlon verwiesen. Die Offiziere und Mannschaften erhalten Gehalt
be. Löhnung, Garnisonzulage und Naturalverpflegung von dem Lehr-Infanterie-Bataillon,
r:
a
a) die Offiziere vom 1. Oktober des laufenden bis einschließlich 30. September des nächsten
bz. des hierauf folgenden Jahres,
b) die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) von dem auf den Zusammentrittstag des
Lehr-Infanterie-Bataillons folgenden Tage ab bis ausschließlich des Abgangstages,
T) die als Ersatz für zurückberufene Mannschaften Kommandirten von dem auf den Eintreffe-
tag beim Lehr--Infanterie-Bataillon folgenden Tage ab.
Das Lehr-Infanterie-Bataillon zahlt die Pferdegelder für die Hauptleute für September des
laufenden bis einschließlich August des nächsten bz. des hierauf folgenden Jahres.
Dem Lehr-Infanterie-Bataillon ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in ein höheres
Gehalt oder in eine höhere Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab die Zahlung zu
erfolgen hat, sogleich Kenntniß zu geben, ebenso von der Versetzung eines Kommandirten zu
einem anderen Bataillon.
Die Höhe der vom 1. Oktober ab einzuhaltenden Gehaltsabzüge:
a) zur Wittwenkasse unter Angabe der Nummer des Aufnahmescheins,
b) Kleiderkasse,
c) -Regimentsmusikkasse,
4) = Offizier-Darlehnskasse, unter Angabe der Konto-Nummer,
Wa) für die Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine und den allgemeinen Deutschen
Versicherungsverein in Stuttgart, unter Angabe der Police-Nummer,
1 zur Einkommen= und Kommunalsteuer
ist dem Lehr--Infanterie-Bataillon spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Osffiziere mit-
utheilen.
irn dieser Mittheilung sind ferner anzugeben:
g) die Höhe des gezahlten Fuhr= und Umzugskosten-Vorschusses,
h) bis zu welchem Tage die Hauptleute die Ration von ihrem Truppentheil beziehen werden,
i) ob das Eerdegel der Hauptleute zur Auszahlung gelangen oder bei der Kasse angesammelt
werden soll,
k) ob noch weitere Gehaltsabzüge zur Deckung von Pferdegeldvorschüssen einzubehalten sind.
behal Andere als die vorausgeführten Abzüge werden vom Lehr-Infanterie-Bataillon nicht ein-
ehalten.
Die nach der Gehaltszahlung am 1. September in den Truppenkassen vorhandenen Bestände an
Wittwenkassen= und Klewerkassenbeiträgen, Aheungsbeträgen zur Offizier-Darlehnskasse sowie
Lebensversicherungsprämien der kommandirten Offiziere sind dem Lehr--Infanterie-Bataillon bis
um 25. desselben Monats einzusenden. Das Lehr-Infanterie-Bataillon hat bezüglich weiterer
errechnung dieser Beträge nach §. 4, 8 O. U.V. zu verfahren.