Sie soll enthalten:
1. Zahl der Einzelnlebenden 1), männlich, weiblich,
2/3. Zahl der gewöhnlichen Haushaltungen?), deren Personenzahl,
4/5. Zahl der anderen Haushaltungen (Anstalten) 3), deren Personenzahl.
Unter den gewöhnlichen Haushaltungen sind solche:
6. mit 2 Personen
a) Zahl der Personen,
b) Familienangehörige i. e. S.9,
J0) Dienstboten für häusliche Dienste,
d) andere Personen,
7. mit 3 Personen
à bis d wie oben.
8. mit 4 Personen
a bis d wie oben,
9. mit 5 Personen
a bis d wie oben,
10. mit 6 Personen
a bis d wie oben,
11. mit 7 und 8 Personen
à bis d wie oben,
12. mit 9 und 10 Personen
à bis d wie oben,
13. mit 11 und mehr Personen
à bis d wie oben.
Tabelle IX.
Religion.)) 1
Termin: 1. Juli 1907. Die Tabelle ist in folgender territorialen Einteilung aufzustellen:
Preußen: Provinzen; Bayern rechts des Rheins, Pfalz; die anderen Staaten im ganzen.
Die verschiedenen Religionsbekenntnisse sind wie folgt nachzuweisen:
I. Christen:
1. Evangelische: Lutheraner, Reformierte, Unierte.
2. Katholische:
à) römisch-zkatholische,
b) russisch-orthodoxe,
c) Angehörige anderer griechisch-(orientalisch-) katholischer Kirchen.
3. Andere Christen.
—. — — — —
I) Mit eigener Haushaltung, nicht mit der Haushaltung einer Familie oder in einer Anstalt lebend.
2:) Eine Wohn= und Wirtschaftsgemeinschaft bildend.
3) Die Gesamtheit solcher Personen, die freiwillig (z. B. Gasthofsfremde, Pensionäre, Klosterinsassen) oder ge-
zwungen (kasernierte Soldaten, Kranke, Gefangene) unter besonderer Oberleitung in Wohnung und Kost sind; die Familien,
die zwar in der Anstalt wohnen, aber eine getrennte Wirtschaft führen (z. B. der Gasthofsbesitzer mit seinen Angehörigen
und persönlichen Dienstboten, der Gefangenenaufseher), zählen zu den gewöhnlichen Haushaltungen.
!) Ehefrauen, Söhne, Töchter, andere Verwandte: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwager,
Schwägerin, Enkel, Schwiegerkinder, Stiefkinder des Familienhaupts. Sind Familienangehörige zugleich als Dienstboten
eingetragen, so werden sie als letztere gezählt.
5) Kinder, für welche ein Religionsbekenntnis nicht angegeben ist, sind nach demjenigen ihrer Eltern einzutragen;
bei Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses der letzteren: Knaben nach dem des Vaters, Mädchen nach dem der Mutter.
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