Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

9 30. Bemn Gewerbewesen u. f. w. 221 
(Land= und Forstwirthschaft 1, Garten-= und Weinbau!, Fischerei, Bergbau, Torf- 
stiche u. dgl.), ferner die Ausübung der höheren Kunst und Wissenschaft, also z. B. 
Rechtsanwaltschaft, Ausübung des Arztberufes, Vorstellungen der Hofbühnen, 
Kammerfänger, Professorenvorträge. 
Consumvereine galten früher nicht als Gewerbetreibende, weil fsie keinen Ge- 
winn, sondern nur das bessere Fortkommen ihrer Mitglieder bezwecken sollten. 
Jetzt find sie und andere Vereine durch die Novelle vom 6. August 1896 
(XK-G.-Bl. 1896, S. 685) den Bestimmungen über den Betrieb der Schankwirth- 
schaft (§ 33, Abf. 5 und 6), sowie über die Sonntagsruhe (§8§ 41 a„, Abs. 1, 105 b, 
Abs. 3) unterworfen. 
Wenn die Gewerbeordnung in § 6 noch andere Betriebe als regelmäßig nicht 
unter sie fallend bezeichnet, z. B. die Errichtung und Verlegung von Apotheken, 
die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das gesamte Unterrichtswesen, den Ge- 
werbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Ver- 
sicherungsunternehmen und der Eisenbahnunternehmungen, ferner die Befugniß zum 
Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf 
den Seeschiffen , so soll hauptsächlich damit ausgedrückt werden, daß für diese das 
in der Gewerbeordnung geltende Princip der Gewerbefreiheit nicht besteht und 
"bdn sie landesgesetzlich in Bezug auf Zulassung zu ihrem Betrieb geregelt werden 
ürfen. 
Die Gewerbeordnung gilt auch nicht für den Gefindedienst. Der allerdings 
stark durchbrochene Grundsatz der Gewerbeordnung ist die Gewerbefreiheit: „Der 
Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz? 
Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind“ (§ 1). Diese 
Freiheit bezieht sich nur auf die Zulassung, diese soll generell frei sein von 
vorgängiger Erlaubniß; die Freiheit bezieht sich nicht auf die AusÜübung des 
Gewerbes, diese untersteht den allgemeinen steuer= und strafgesetzlichen, wie den 
allgemeinen bau-, wasser-, feuer-, fitten-, gesundheits= und sonstigen polizeilichen 
Vorschriften". 
Die Gewerbeordnung beseitigt in Bezug auf den Gewerbebetrieb (wo fie 
noch vorhanden war) die Scheidung von Stadt und Land (§ 2), das Verbot des 
gleichzeitigen Betriebes mehrerer Gewerbe oder die Beschränkung der Handwerke auf 
den Verkauf der selbstverfertigten Waaren (§ 3) und das Recht der Zünfte u. dal., 
Andere vom Betriebe eines Gewerbes auszuschließen (§ 4). Sie beseitigt alle 
ausschließlichen wie alle Realberechtigungen, alle Zwangs= und Bannrechte (mit 
Ausnahme der Abdeckereiberechtigung) (§§ 7, 8). Ausschließliche Gewerbeberech- 
tigungen — unter welche aber nicht Cartelle, Ringe, Trusts, wie vertragsmäßige 
Verpflichtungen, ein bestimmtes Gewerbe auf Zeit und in einer gewissen räumlichen 
Einschränkung nicht zu betreiben, zu begreifen sind" — sollen fortan nicht mehr 
erworben, Realberechtigungen nicht mehr begründet (wohl aber dürfen bereits begründete 
übertragen 8) werden. Das Geschlecht soll für die unter die Gewerbeordnung fallenden 
Betriebe regelmäßig7 keinen Unterschied machen. Juristische Personen des (deutschen) 
  
1 Als landwirthschaftlich gilt der Betrieb, 1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 145, 157, 183), vom 
wenn die Landwirthschaft die hauptsächliche 15. Juni 1897 (R.-G.-Bl. 1897, S. 475). 
zionnisze Grundlage bildet; daher auch ein * Val. Entsch. des Oberverwaltungsgerichts, 
sog. landwirthschaftlicher Nebenbetrieb, Entsch. Bd. XVI, S. 323, Bd. XXIV, S. 311, Oppen- 
des Reichsger in Straff., Bd. 1, S. 265; hoff, Rechtspr., Bd. XIV, S. 583, Bd. XV, 
Handelsgärtnereien fallen unter die Gewerbe.S. 111, Entsch. d. Kammerger. Bd. I, S. 189, 
ordnung, desgl. Molkereigenofsenschaften, 1. c. Bd. III„ S. 281, Bd. X, S. 188, BVd. XI, 
Bd. XXII, S. 288. S. 244, Bd. XII, S. 193. 
: Für diese Rechtsverhältnisse gilt die See- 5 Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Civils., 
mannsordnung vom 27. December 1872 (R.-G.-Bd. II, S. 118, §§ 133 f. der Gewerbeordaung, 
Bl. 1872, S. 409), welche für die Gewerbe= § 74 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897. 
gehülfen (Schiffsmannschaften) besondere und *# Entsch. des Oberverwaltungsgerichts, Bd. 
zwar strengere Vorschriften als die Gewerbe-VII, S. 301, Bd. VIII, S. 272; vg auch 
ordnung hat. ferner Entsch. des Reichsger. in Civils., Bd. XV, 
Oder andere Reichsgesetze, r?s. Gesetz vomS 138, und Bd. XXXIX, S. 147. Z 
9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. 1884, S. 61), vom 25. 7 Ausnahmen z. B. die Hebommen, die im 
Juni und 5. Juli 1887 (N.-G.-Bl. 1887, S. 273|Gegensatz zu männlichen Geburtshelfern einer 
und 277), vom 27. Mai, 22. Juni und 5. Juli Approbation bedürfen (§ 30, Abs. 2). 
 
	        
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