Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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wie  jede  andere  nachzuweisende  Veränderung  des  Eigenthums  einer  Aktie,  von
dem  Verwaltungsrathe  in  das  Aktienregister  eingetragen  werden,  und  daß  dies
geschehen,  ist  vom  Verwaltungsrathe  auf  der  Aktie  zu  vermerken.

C.  9.

Die  Aktie  ist  untheilbar  und  konn  unter  Berücksichtigung  des  K.  41.
nur  durch  Einen  vertreten  werden.  Kein  einzelner  Theilhaber  darf  mehr  als
Einhundert  Aktien  besitzen  oder  erwerben.

S.  10.

Ueber  den  Betrag  der  Aktie  hinaus  ist  kein  Mrtionair,  unter  welcher  Bestimmung
  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der  im  F.  ö.
vorgeschriebenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

S.  11.

Gehen  Aktien  verloren,  so  soll  dem  Eigenthümer  auf  dessen  an  den  Verwaltungsrath
  zu  richtenden  Antrag  ein  Duplikat  derselben  ausgefertigt  und
gegen  Empfangsschein  ausgeliefert  werden,  sobald  die  ersteren  den  gesetzlichen
Vorschriften  gemäß  mortifizirt  sind.  Ein  öffentliches  Aufgebot  oder  eine  Mortiflkation
  der  Dividendenscheine  findet,  auch  in  Verbindung  mit  den  zugleich
verlorenen  Aktien,  niemals  statt.  Ist  jedoch  der  Verlust  eines  Dividendenscheines
  vor  Ablauf  der  Verjährung  bei  der  Dircktion  schriftlich  angezeigt  und  der
Besitz  des  Dividendenscheines  durch  Vorzeigung  der  Aktic,  des  Mortifikations=Scheines
  derselben,  oder  sonst  auf  glaubhafte  Art  nachgewiesen,  so  wird  der
Betrag  des  verlorenen  Dividendenscheines  dem  Vorzeiger  der  über  die  Anmeldung
  ertheilten  Bescheinigung  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  gezahlt.

K.  12.

Jeder  Aktionair  hat  für  sich  rücksichtlich  seiner  Rechte  und  Pflichten
Hagen  als  Domizil  zu  wählen,  und  ist  in  dieser  Beziehung  der  Gerichtsbarkeit
  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu  Hagen  unterworfen.  #ue  Insinuationen
geschehen  gültigerweise  an  die  von  ihm  zu  bezeichnende,  in  diesem  Domizil-Orte
  wohnende  Person,  nach  Maaßgabe  der  PV.  20.  und  21.  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung,  und  in  Ermangelung  der  Bezeichnung  einer  solchen  Person
  auf  dem  Sekretariate  des  Königlichen  Kreisgerichts  in  Hagen.

K.  13.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  der
Westphälischen  Zeitung  zu  Dortmund,  in  der  Kölnischen  Zeitung  und  in  dem
zu  Berlin  erscheinenden  Preußischen  Staats-Anzeiger.

Bei  dem  Eingehen  eines  der  genannten  Blätter  soll  die  Bekanntmachun

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