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vom 28. März 1872, die Entziehung und Beschrän-
kung des Grundeigentums für jedes dem öffentlichen
Nutzen gewidmete Unternehmen durch Enteig-
nungsgesetz vom 24. Juni 1902 geregelt. Baden
erhielt ein Expropriationsgesetz am 28. Aug. 1835,
welches ergänzt und abgeändert ist durch die Ge-
setze von 1838, 1858 und 1879 (5 113). Die
Enteignung ist nunmehr allgemein geregelt durch
das diese Gesetze aufhebende Enteignungsgesetz vom
26. Juni 1899 und die Novelle vom 5. Okt. 1908.
In Bayern wurde die Zwangsabtretung von
Grundeigentum für öffentliche Zwecke durch Gesetz
vom 17. Nov. 1837 geregelt, zu welchem die Ge-
setze über die Errichtung eines Verwaltungsgerichts-
hofes vom 8. Aug. 1878 Art. 8, Nr 10 und
Art. 47, sowie das allgemeine Gesetz zur Zivil-
prozeßordnung vom 23. Febr. 1879 Art.45/55 und
das Ausf.Ges. z. B.G.B. Art. 189 Ergänzungen
enthalten. Daneben ist durch Gesetz vom 27. Mai
1852 die Enteignung für Wasserläufe, durch Gesetz
vom 20. März 1849 die für Bergbau und durch
Gesetz vom 29. Mai 1886 die für Wege geregelt.
Auch Preußen beschränkte sich anfangs auf eine
Reglung für einzelne Zwecke. Grundlegend wurde
das Eisenbahngesetz vom 3. Nov. 1838, welchem
das Deichgesetz vom 28. Jan. 1848, das Berg-
gesetz vom 24. Juni 1865 und erst am 11. Juni
1874 ein allgemeines Enteignungsgesetz folgten.
Neben diesem allgemeinen Gesetze gelten die Spe-
zialgesetze in einzelnen Punkten fort und sind weitere
Spezialgesetze über die Enteignung von Grund-
eigentum zu Zwecken der Landestriangulation
(7. Okt. 1865, 7. April 1869 und 3. Juni 1874),
der Baufluchtlinie (2. Juni 1875), der Gemein-
heitsteilungen und Ablösungen sowie der Schlacht-
häuser (18. März 1868), zum Schutz von Quellen
(14. Mai 1908) und zur Förderung des Deutsch-
tums in Posen erlassen. Für Hessen ist die Zwangs-
enteignung der Grundstücke durch Gesetz vom
27. Mai 1821 und vom 21. Juni 1884 und für
Württemberg durch Gesetz vom 20. Dez. 1888
geregelt. Frankreich hatte das Enteignungsrecht
durch das Gesetz vom 3. Mai 1841 geordnet,
welches Gesetz für Elsaß-Lothringen in Bezug auf
die Feststellung der Entschädigung durch Gesetz
vom 20. Juni 1887 abgeändert worden ist. Die
Gesetzgebung des Deutschen Reichs enthält Ent-
eignungsvorschriften für Leistungen zu Militär-
zwecken (Ges. v. 13. Juni 1878), für die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen (Gesetz vom
7. April 1869 und 23. Juni 1880) und der Reb-
laus (Ges. v. 27. Febr. 1878), für Eisenbahnen
(Verf.-Urkunde Art. 41) und für Festungen (Ges.
v. 21. Dez. 1871). Eine kaiserliche Verordnung
vom 14. Febr. 1903 regelt die Enteignung in den
Kolonien.
In Österreich darf in das Privateigentum
nicht eingegriffen werden, wenn nicht erwiesene
öffentliche Rücksichten es notwendig machen. Ein
allgemeines Enteignungsgesetz fehlt. Es bestehen
Sondergesetzeüber die Enteignung beim Wasserbau
Enteignung.
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und der Ausübung des Wasserrechts (30. Mai
1869), beim Eisenbahnbau (18. Febr. 1878 und
18.Juli 1892), bei Einziehung der Privatmauten,
bei der Salzgewinnung, bei Tierkrankheiten
(29. Febr. 1880 u. 17. Aug. 1892), bei Katastral-
vermessungen, bei Straßenbauten (2. Mai 1818
und 11. Okt. 1821), bei Schulbauten, beim Berg-
bau (23. Mai 1854), bei Triftbauten und bei
Bergung von Forstprodukten (2. Dez. 1852),
bei Lagerhäusern (28. April 1889), bei Abwehr
der Reblaus (3. April 1895), bei militärischen
Anlagen (11. Juni 1879) sowie bei der Zusam-
menlegung von Grundstücken und Waldenklaven
(7. Juni 1883).
In Frankreich bildet das Gesetz vom 3. Maie
1841 in Verbindung mit den Gesetzen v. 30. März
1831, 19. Jan., 17. März, 13. April 1850,
27. Juli 1870, 4. April 1882 und 29. Dez. 1892
die Grundlage des Enteignungerechts.
Das englische Enteignungsrecht beruht auf
den Gesetzen vom 8. Mai 1845, 20. Aug. 1860
und 30. Juli 1842.
3. In Bezug auf die juristische Konstruk-
tion des Enteignungsrechts, die nicht ohne Ein-
fluß auf die Entscheidung von Einzelfragen ist,
stehen sich vier Ansichten gegenüber. Nach der einen
Auffassung (preuß. Allg. Landrecht TI I, Tit. 11,
88 34 ff) ist die Zwangsenteignung ein Zwangskauf,
dessen Besonderheit dem freiwilligen Kauf gegen-
über darin besteht, daß sowohl der Kaufgegenstand
wie der Preis nicht von den Parteien, sondern von
Dritten bestimmt wird. Diese Anschauung ist jetzt
aufgegeben. Laband, Grünhut und v. Roth fassen
die Enteignung als einen Eigentumserwerb kraft
Gesetzes, als Legalerwerb auf. Das Objekt der
Zwangsenteignung gehe von selbst auf den Er-
werber über, der ein auf dem Gesetze beruhendes
Recht auf den Erwerb der Sache habe, während
dem Eigentümer die auf dem Gesetze beruhende
Verpflichtung obliege, die Enteignung vor sich
gehen zu lassen; diese sei somit nicht eine abgelei-
tete, sondern eine originäre Erwerbsart. Sie be-
stehe aus zwei einseitigen Rechtsverhältnissen, dem
Eigentumsübergang kraft Gesetzes infolge eines
einseitigen Staatsaktes und dem Forderungsrecht
des Enteigneten auf Erstattung des Wertes der
enteigneten Sache. Nach Beselers Ansicht ist die
Enteignung ein Zwangsvergleich. Nach einer
vierten Ansicht ist das Prinzip der Enteignung
das eines abgeleiteten Eigentumserwerbs durch
einseitige Erklärung des zur Enteignung Berech-
tigten. Die Enteignung ist ein öffentlich-rechtlicher
Vorgang. Aber das Gesetz allein genüge nicht,
um den Eigentumserwerb im Einzelfall herbei-
zuführen; dazu werde eine besondere Tätigkeit der
Parteien oder der Behörden erfordert. Regelmäßig
sei ein Akt der Verwaltungsbehörde zur Vollziehung
des Eigentumsübergangs erforderlich, welcher den
Charakter eines rechtsbegründenden Verwaltungs-
aktes habe (G. Meyer und das Reichsgericht, beson-
ders Gierke, Deutsches Privatrecht). Durch diesen