Full text : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Gerichtsherrn  zu  entrichten  waren,  waren  ausschließlich
  öffentlich-rechtlichen  Charakters  und  erweisen
  sich  in  gewissem  Sinne  als  Fortentwicklung
der  Heerbannsteuer,  die  von  den  Bauern  für  ihre
Befreiung  vom  Kriegsdienste  erhoben  wurde,  als
Entgelt  für  den  durch  den  Gerichtsherrn  geleisteten
Rechtsschutz.  Hier  sind  auch  die  sog.  Komplexlasten
zu  erwähnen,  die  unter  vielfältigen  Namen  auftreten
  (Kirchtrachten,  Kirchbrote,  Läutkorn,  Läutlaibe,
  Läutgarben,  Wachsgült,  Weihnachtssinggelder,
  Sterbviertel  usw.)  und  die  ihr  gemeinsames
Merkmal  darin  haben,  daß  sie  öffentlichen  Zwecken
(Kirche,  Schule)  dienen.

Die  wichtigste  Art  der  Grundlasten  war  der
Zehnt.  Der  Zehnt  ist  eine  Naturalabgabe,  welche
dem  Berechtigten  einen  Anspruch  auf  einen  aliquoten
  (meist  zehnten)  Teil  des  Fruchtertrages
(Rohertrages)  eines  Grundstückes  gewährt.  Die
absolute  Größe  der  jährlichen  Leistung  ist  demnach
wechselnd  und  von  dem  Ausfall  der  Ernte  abhängig.
  Der  Zehnt  hat  sich  zunächst  als  grundherrliche
  Abgabe  zugunsten  geistlicher  oder  weltlicher
  Grundherren  entwickelt.  Zur  Zeit  Karls
d.  Gr.  wurde  der  Zehnt  durch  die  weltliche  Gesetzgebung
  als  allgemein  der  Kirche  zu  entrichtende
Abgabe  eingeführt.  Neben  dem  Kirchenzehnt  bestand
  der  Laienzehnt  (grundherrliche  Zehnt)  fort;
kirchliche  Zehnten  kamen  teils  durch  Rechtsgeschäft
teils  durch  Usurpation  auch  in  den  Besitz  von
Laien.  Im  11.  Jahrh.  versuchte  die  Kirche  die  dadurch
  entstandene  Rechtsverwirrung  zu  lösen,  den
Laienzehnt  abzuschaffen  und  dem  Kirchenzehnt
alleinige  Geltung  und  Anerkennung  zu  verschaffen.
Dieser  Versuch  ist  jedoch  gescheitert,  so  daß  sich
der  Gegensatz  von  Klerikalzehnt  und  Laikalzehnt
bis  zum  heutigen  Tage  erhalten  hat.  Der  Zehnt
erstreckt  sich  entweder  nur  auf  die  Feldfrüchte
(Feldzehnt)  oder  auch  auf  die  Tierjungen,  welche
auf  einem  belasteten  Gute  gewonnen  werden
(Blutzehnt).  Beide  Arten  scheiden  sich  wieder  in
einen  großen  und  einen  kleinen  Zehnt.  Der  Zehnt
ist  ferner  ein  universeller  Zehnt,  wenn  er  auf  allen
Grundstücken  eines  Bezirkes  ruht,  ein  partikularer
Zehnt,  wenn  nur  bestimmte  Grundstücke  beschwert
erscheinen.  Der  Universalzehnt  ergreift  auch  neu  in
Anbau  genommene  Strecken  und  heißt  dann  Neubruchzehnt
  (Rottzehnt).  Der  Zehnt  kann  in  eine
jährlich  gleichbleibende  Naturalleistung  umgewandelt
  werden  (Sackzehnt)  oder  auch  durch  eine  feste
Geldabgabe  ersetzt  werden  (Geldzehnt).

Gegenüber  dem  Zehnt  ist  der  Grundzins
(Bodenzins)  eine  Geld=  oder  Naturalabgabe  von
jährlich  gleichbleibender  Größe.  Für  die  einzelnen
Arten  sind  die  mannigfachsten  Bezeichnungen  nach
Gegenstand,  Ort,  Zeit  und  Grund  der  Leistung
üblich,  z.  B.  Zinskorn,  Martinsgans,  Leibhuhn,
Vogthuhn,  Halshuhn,  Hubgeld  usw.;  als  Naturalabgabe
  heißt  der  Grundzins  vornehmlich  Gült.
Das  Wesen  des  Rentenkaufs  besteht  darin,
daß  der  Gläubiger  dem  Besitzer  eines  Grundstückes
ein  Kapital  zur  Verfügung  stellt,  wogegen  der  je- 



Grundlasten.

 

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weilige  Inhaber  des  Grundstückes  verpflichtet  sein
soll,  einen  jährlich  gleichbleibenden  Betrag  (Rente)
zu  entrichten.  Der  Gläubiger  begibt  sich  des
Rechtes  auf  das  Kapital,  er  darf  das  Kapital
nicht  kündigen;  dem  Schuldner  ist  es  aber  später
unbenommen  geblieben,  sich  von  der  ewigen
Schuld  durch  Erlegung  der  Kapitalsumme  dauernd
zu  befreien  (Reichspolizeiordnungen  von  1548
und  1577).  Der  Rentenkauf  bildete  die  Form,
in  welcher  mit  Umgehung  des  kanonischen  Zinsverbots
  ein  Kapital  nutzbringend  angelegt  werden
konnte.  Seit  dem  17.  Jahrh.  trat  an  seine  Stelle
die  moderne  Hypothek,  welche  beiden  Teilen  das
Kündigungsrecht  gewährte.  Auch  haftet  bei  der
Hypothek  der  Schuldner  nicht  nur  mit  dem  betreffenden
  Grundstück,  sondern  mit  seinem  Gesamtvermögen.


Der  städtische  Grundbesitz  befand  sich  anfänglich
  in  den  Händen  weniger;  die  kleinen  städtischen
Hausbesitzer  waren  nicht  Eigentümer  des  Bauplatzes,
  sondern  besaßen  diesen  nach  dem  Rechte  der
Hausleihe  gegen  einen  Grundzins  (census  areae,
Wurtzins,  Stättegeld,  Erbzins),  während  die
Gebäude  als  Eigentum  des  Beliehenen  galten.
Das  Obereigentum  des  Leiheherrn  trat  aber  immer
mehr  zurück,  und  schließlich  erschien  das  ganze  Geschäft
  als  Eigentumsübertragung  unter  Vorbehalt
einer  Rente.  Mit  Rücksicht  auf  diesen  historischen
Hergang  sprach  man  auch  von  gekauften  und  vorbehaltenen
  Renten.  Auch  zur  Verbesserung  und
Erweiterung  wie  zur  Wiederrichtung  im  Falle
der  Zerstörung  durch  Elementargewalt  bekam  der
Bürger  auf  dem  Wege  der  Konstituierung  bzw.
Erhöhung  der  Rente  (Überzins,  Nachzins)  das
erforderliche  Kapital.

Als  Reallasten  kommen  noch  einige  weitere
Rechtsgeschäfte,  so  insbesondere  der  Leibzuchtsvertrag
  (Leibgedinge,  Altenteil,  Auszug)  vor  (ogl.
Abschn.  4).  Wie  Verpflichtungen  waren  auch  Berechtigungen
  aller  Art,  zumal  gewerblicher  Natur,
vielfach  mit  dem  Besitze  von  Grund  und  Boden
verbunden  in  Form  von  Monopolen  gegenüber
den  Konkurrenten,  in  Form  von  Zwangs=  und
Bannrechten  gegenüber  den  Konsumenten.  Diese
Berechtigungen  haben  an  dieser  Stelle  um  deswillen
  Erwähnung  zu  finden,  weil  der  Berechtigung
  auf  der  einen  Seite  eine  über  die  Person
hinausgehende,  Grundlasten  ähnliche  Beschränkung
auf  seiten  der  Verpflichteten  entsprach.

Eine  Belastung  von  Grund  und  Boden  im
weiteren  Sinne  stellen  schließlich  noch  die  Jagdund
  Weidegerechtigkeiten  auf  fremdem  Boden  und
ähnliche  Beschränkungen  dar,  die  teils  —  wie
das  Jagdrecht  —  als  Ausfluß  von  Hoheitsrechten
betrachtet  wurden,  teils  dem  Nachbarrechte  oder
dem  früheren  Agrarkommunismus  (Flurzwang,
Gemenglage,  Retraktsrechte)  ihre  Entstehung  verdanken.


3.  Ablösung.  Die  zahlreichen  Formen  von
Grundlasten  und  Berechtigungen  entsprachen  den
Bedürfnissen  der  damaligen  Wirtschaftsverfassung