Full text : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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nicht  ganz  abgesprochen  werden  kann.  Das  Schwergewicht
  der  formellen  und  materiellen  Belastung
des  neueren  Grundbesitzes  beruht  auf  Rechtsgeschäften
  zur  Beschaffung  des  Kredits  und  besteht
in  Hypotheken  und  Grundschulden.

Aus  einer  Verbindung  der  Immobiliarsatzung
des  späteren  deutschen  Rechts  (Weichbildsatzung)
mit  der  römisch-rechtlichen  Hypothek  ist  das  Rechtsinstitut
  der  von  den  Grundsätzen  der  Publizität,
Spezialität  und  Priorität  beherrschten  modernen
Hypothek  hervorgegangen.  In  den  deutschen
Partikulargesetzgebungen  ist  das  Rechtsinstitut  der
Grundschuld  neben  die  Hypothek  getreten.
Beide  Institute  sind  in  das  B.G.B.  übergegangen.
Überdies  wurde  im  B.G.B.  in  Annäherung  an
frühere  Verhältnisse  auch  die  Rentenschuld  als
besondere  Form  der  Grundbelastung  anerkannt.
Nach  gemeinem  und  partikularem  Recht  kommt
der  Hypothek  akzessorische  Natur  zu,  d.  h.  sie  ist
ein  dingliches  Recht,  welches  lediglich  zur  Sicherung
  eines  Forderungsrechts  dient  und  deshalb  in
seinem  Bestande  —  allerdings  modifiziert  durch
das  Prinzip  der  Publizität  —  von  dem  Bestande
des  Forderungsrechts  abhängt.  Im  Gegensatze
hierzu  stellt  die  Grundschuld  eine  selbständige
Belastung  eines  Grundstücks  dar.  Das  B.  G.  B.
(ogl.  88§  1113  ff,  1191  ff)  kennt  sowohl  die  Hypothek
  wie  die  Grundschuld;  die  Hypothek  des  B.G.B.
nähert  sich  aber  wesentlich  der  Grundschuld.  Der
rein  akzessorische  Charakter  erscheint  lediglich  noch
in  einer  Unterart  der  Hypothek,  der  sog.  Sicherungshypothek
  (88  1184  ff)  gewahrt.  Die
Rentenschuld  (88  1199  ff),  welche  darin  besteht,
  daß  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen
  eine  bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke
  zu  bezahlen  ist,  trägt  im  allgemeinen  den
rechtlichen  Charakter  der  Grundschuld  an  sich,  wie
denn  auch  die  Bestimmungen  über  die  Grundschuld
  entsprechende  Anwendung  zu  finden  haben.
Die  Rentenschuld  erscheint  aber  losgelöst  von  den
Reallasten,  die  gleichfalls  noch  im  B.  G.  B.
(§§  1105  ff)  behandelt  sind.  Das  B.G.B.  be- 



schränkte  sich  aber  im  Hinblick  auf  die  Mannigfaltigkeit

  des  derzeitigen  Rechtszustandes  wie  die
örtliche  Verschiedenheit  der  wirtschaftlichen  Bedürfnisse
  auf  die  Erlassung  ganz  allgemeiner  Bestimmungen,
  ohne  auf  den  Inhalt  der  Reallasten  einzugehen.
  Es  hat  sohin  in  dieser  Beziehung  sowie
bezüglich  der  Ablösung  und  Umwandlung  der
Reallasten  bei  den  landesgesetzlichen  Vorschriften
zu  verbleiben  (vgl.  Einf.  Ges.  zum  B.G.  B.  Art.  96,
113—1156,  120,  121,  1329.

Eine  auch  heute  noch  häufig  vorkommende  Reallast

  ist  das  Leibgedinge.  Es  bildet  eine  Gegenleistung

  für  die  Uberlassung  eines  bäuerlichen  Gutes
  und  umfaßt  teils  die  Gewährung  eines  Wohnrechts
  teils  die  Einräumung  des  Nießbrauchs  am
ganzen  Gut  oder  an  einzelnen  Teilen  desselben,
teils  beides  zusammen.  Nur  wenn  der  Auszügler
(Altsitzer)  fortlaufende  Leistungen  zu  fordern  be-Grundlasten.



 

 

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(Einf.Ges.  Art.  96)  hat  die  sehr  verschiedenen  partikularrechtlichen
  Grundlagen  nicht  aufgehoben.

Um  die  derzeitigen  Belastungsverhältnisse  von
Grund  und  Boden  zu  beurteilen,  genügt  es  nicht,
die  abstrakten  rechtlichen  Formen  der  Belastung  zu.
kennen,  sondern  es  wäre  noch  eine  möglichst  genaue
  und  vollständige  Darstellung  des  Umfanges
der  konkreten  Beschwerung,  der  tatsächlichen  Anwendung
  der  einzelnen  Formen  erforderlich.  Es
ist  Sache  der  Statistik,  die  einschlägigen  Verhältnisse
  zu  registrieren  und  zu  einem  übersichtlichen
Gesamtbilde  zu  vereinigen.  Die  Verschuldungsstatistik
  der  einzelnen  Staaten  reicht  aber  zur  Aufstellung
  eines  solchen  Gesamtbildes  noch  in  keiner
Weise  hin.  Der  Mangel  einer  solchen  ausreichenden
  Statistik  ist  zu  bedauern,  er  ist  aber  in  den
außerordentlichen  Schwierigkeiten,  welche  eine  zuverlässige
  Feststellung  der  Zahlen  bietet,  begründet.
In  einzelnen  Staaten  wurde  allerdings  diesem
Mangel  abzuhelfen  versucht;  da  aber  die  Art  der
Ausführung  dieses  Versuchs  in  den  einzelnen  Ländern
  wieder  ganz  verschiedene  Wege  einschlägt  und
bald  mehr  bald  minder  tiefgreifend  erscheint,  so
muß  vorerst  noch  auf  ein  zuverlässiges  Gesamtbild
  verzichtet  werden.

5.  Wirkung  der  Ablösung.  Die  durch
die  Grundentlastung  herbeigeführte  Erleichterung
des  ländlichen  Grundbesitzes  war  zunächst  von  ungemein
  wohltätiger  Wirkung  für  den  Bauernstand
begleitet.  Sie  war  gleichbedeutend  mit  einer  Herabminderung
  der  landwirtschaftlichen  Produktionskosten
  und  führte  im  Zusammenhange  mit  der  um
die  Mitte  des  19.  Jahrh.  rasch  anwachsenden  Bevölkerungsziffer
  und  der  hierdurch  wie  durch  England
  hervorgerufenen  starken  Nachfrage  nach  landwirtschaftlichen
  Erzeugnissen  zu  einer  Steigerung
der  Grundrente.  Schon  in  den  1860er  Jahren
ließen  jedoch  die  Erträgnisse  der  Landwirtschaft
nach,  die  Industrie  begann  zu  erstarken,  und  das
Kapital  wandte  sich  dieser  zu.  Die  Arbeitskräfte
strömten  nach  den  Industriezentren  ab,  die  Löhne
stiegen,  die  Steuerleistungen  insbesondere  zur  Aufrechterhaltung
  von  Wehreinrichtungen  wuchsen,  die
Ausbildung  der  Verkehrswege  erschloß  entfernte

fruchtbare  Gegenden  und  schuf  eine  ungeahnte  Konkurrenz,

  kurz,  man  stand  auf  einmal  vor  ganz  veränderten
  Verhältnissen.  Sinken  des  Reinertrags
der  Güter,  allmählicher  Rückgang  der  Lebenshaltung
  der  Bevölkerung,  Vernachlässigung  einer  oft
dringend  gebotenen  intensiven  Betriebsweise,  Verringerung
  des  Betriebskapitals,  Zunahme  der
Verschuldung  und  Anwachsen  der  Ziffer  der
Zwangsversteigerungen:  das  sind  die  wichtigsten
Symptome,  welche  das  Vorhandensein  des  oft
geleugneten  Notstandes  der  landwirtschaftlichen
Bevölkerung  anzeigen.

Die  Ablösungsgesetzgebungen  haben  lediglich  die
alten  Schranken  beseitigt,  sie  haben  damit  auch
manches  Gute  weggefegt,  ohne  etwas  Besseres,
ohne  überhaupt  etwas  an  dessen  Stelle  zu  setzen.

rechtigt  ist,  besteht  eine  Reallast.  Das  B.G.  B.  Unter  dem  Einflusse  des  damals  herrschenden  öko-