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nicht ganz abgesprochen werden kann. Das Schwergewicht
der formellen und materiellen Belastung
des neueren Grundbesitzes beruht auf Rechtsgeschäften
zur Beschaffung des Kredits und besteht
in Hypotheken und Grundschulden.
Aus einer Verbindung der Immobiliarsatzung
des späteren deutschen Rechts (Weichbildsatzung)
mit der römisch-rechtlichen Hypothek ist das Rechtsinstitut
der von den Grundsätzen der Publizität,
Spezialität und Priorität beherrschten modernen
Hypothek hervorgegangen. In den deutschen
Partikulargesetzgebungen ist das Rechtsinstitut der
Grundschuld neben die Hypothek getreten.
Beide Institute sind in das B.G.B. übergegangen.
Überdies wurde im B.G.B. in Annäherung an
frühere Verhältnisse auch die Rentenschuld als
besondere Form der Grundbelastung anerkannt.
Nach gemeinem und partikularem Recht kommt
der Hypothek akzessorische Natur zu, d. h. sie ist
ein dingliches Recht, welches lediglich zur Sicherung
eines Forderungsrechts dient und deshalb in
seinem Bestande — allerdings modifiziert durch
das Prinzip der Publizität — von dem Bestande
des Forderungsrechts abhängt. Im Gegensatze
hierzu stellt die Grundschuld eine selbständige
Belastung eines Grundstücks dar. Das B. G. B.
(ogl. 88§ 1113 ff, 1191 ff) kennt sowohl die Hypothek
wie die Grundschuld; die Hypothek des B.G.B.
nähert sich aber wesentlich der Grundschuld. Der
rein akzessorische Charakter erscheint lediglich noch
in einer Unterart der Hypothek, der sog. Sicherungshypothek
(88 1184 ff) gewahrt. Die
Rentenschuld (88 1199 ff), welche darin besteht,
daß in regelmäßig wiederkehrenden Terminen
eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke
zu bezahlen ist, trägt im allgemeinen den
rechtlichen Charakter der Grundschuld an sich, wie
denn auch die Bestimmungen über die Grundschuld
entsprechende Anwendung zu finden haben.
Die Rentenschuld erscheint aber losgelöst von den
Reallasten, die gleichfalls noch im B. G. B.
(§§ 1105 ff) behandelt sind. Das B.G.B. be-
schränkte sich aber im Hinblick auf die Mannigfaltigkeit
des derzeitigen Rechtszustandes wie die
örtliche Verschiedenheit der wirtschaftlichen Bedürfnisse
auf die Erlassung ganz allgemeiner Bestimmungen,
ohne auf den Inhalt der Reallasten einzugehen.
Es hat sohin in dieser Beziehung sowie
bezüglich der Ablösung und Umwandlung der
Reallasten bei den landesgesetzlichen Vorschriften
zu verbleiben (vgl. Einf. Ges. zum B.G. B. Art. 96,
113—1156, 120, 121, 1329.
Eine auch heute noch häufig vorkommende Reallast
ist das Leibgedinge. Es bildet eine Gegenleistung
für die Uberlassung eines bäuerlichen Gutes
und umfaßt teils die Gewährung eines Wohnrechts
teils die Einräumung des Nießbrauchs am
ganzen Gut oder an einzelnen Teilen desselben,
teils beides zusammen. Nur wenn der Auszügler
(Altsitzer) fortlaufende Leistungen zu fordern be-Grundlasten.
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(Einf.Ges. Art. 96) hat die sehr verschiedenen partikularrechtlichen
Grundlagen nicht aufgehoben.
Um die derzeitigen Belastungsverhältnisse von
Grund und Boden zu beurteilen, genügt es nicht,
die abstrakten rechtlichen Formen der Belastung zu.
kennen, sondern es wäre noch eine möglichst genaue
und vollständige Darstellung des Umfanges
der konkreten Beschwerung, der tatsächlichen Anwendung
der einzelnen Formen erforderlich. Es
ist Sache der Statistik, die einschlägigen Verhältnisse
zu registrieren und zu einem übersichtlichen
Gesamtbilde zu vereinigen. Die Verschuldungsstatistik
der einzelnen Staaten reicht aber zur Aufstellung
eines solchen Gesamtbildes noch in keiner
Weise hin. Der Mangel einer solchen ausreichenden
Statistik ist zu bedauern, er ist aber in den
außerordentlichen Schwierigkeiten, welche eine zuverlässige
Feststellung der Zahlen bietet, begründet.
In einzelnen Staaten wurde allerdings diesem
Mangel abzuhelfen versucht; da aber die Art der
Ausführung dieses Versuchs in den einzelnen Ländern
wieder ganz verschiedene Wege einschlägt und
bald mehr bald minder tiefgreifend erscheint, so
muß vorerst noch auf ein zuverlässiges Gesamtbild
verzichtet werden.
5. Wirkung der Ablösung. Die durch
die Grundentlastung herbeigeführte Erleichterung
des ländlichen Grundbesitzes war zunächst von ungemein
wohltätiger Wirkung für den Bauernstand
begleitet. Sie war gleichbedeutend mit einer Herabminderung
der landwirtschaftlichen Produktionskosten
und führte im Zusammenhange mit der um
die Mitte des 19. Jahrh. rasch anwachsenden Bevölkerungsziffer
und der hierdurch wie durch England
hervorgerufenen starken Nachfrage nach landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zu einer Steigerung
der Grundrente. Schon in den 1860er Jahren
ließen jedoch die Erträgnisse der Landwirtschaft
nach, die Industrie begann zu erstarken, und das
Kapital wandte sich dieser zu. Die Arbeitskräfte
strömten nach den Industriezentren ab, die Löhne
stiegen, die Steuerleistungen insbesondere zur Aufrechterhaltung
von Wehreinrichtungen wuchsen, die
Ausbildung der Verkehrswege erschloß entfernte
fruchtbare Gegenden und schuf eine ungeahnte Konkurrenz,
kurz, man stand auf einmal vor ganz veränderten
Verhältnissen. Sinken des Reinertrags
der Güter, allmählicher Rückgang der Lebenshaltung
der Bevölkerung, Vernachlässigung einer oft
dringend gebotenen intensiven Betriebsweise, Verringerung
des Betriebskapitals, Zunahme der
Verschuldung und Anwachsen der Ziffer der
Zwangsversteigerungen: das sind die wichtigsten
Symptome, welche das Vorhandensein des oft
geleugneten Notstandes der landwirtschaftlichen
Bevölkerung anzeigen.
Die Ablösungsgesetzgebungen haben lediglich die
alten Schranken beseitigt, sie haben damit auch
manches Gute weggefegt, ohne etwas Besseres,
ohne überhaupt etwas an dessen Stelle zu setzen.
rechtigt ist, besteht eine Reallast. Das B.G. B. Unter dem Einflusse des damals herrschenden öko-