Full text : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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auf  dringen,  daß  8  1716  des  B.  G.  B.  erfüllt  wird
(Möglichkeit  der  Hinterlegung  eines  gewissen  Alimentsbetrages
  vor  der  Niederkunft).  —  b)  Auch
der  unehelichen  Mutter  hätte  das  Gesetz  den  Schutz
des  §  361,  Abs.  10  des  St.  G.  B.  zu  gewährleisten
  (also  Bestrafung  auch  des  unehelichen
Vaters,  der  sich  der  Alimentierung  entzieht,  im
weiteren  Ausbau  die  Möglichkeit  seiner  Überweisung
  in  ein  Arbeitshaus).  —  c)  Der  §  1717
des  B.G.B.,  wonach  bei  der  „Einrede  mehrerer
Zuhälter“  die  Alimentierungspflicht  aufgehoben
ist,  wäre  zu  streichen  (Gründe:  die  Möglichkeit
dieser  Einrede  wirkt  entsittlichend,  weil  sie  das
sexuelle  Verantwortlichkeitsgefühl  des  Mannes  zu
zerstören  droht;  für  das  Weib  wächst  die  Gefahr,
zum  Objekt  klug  angelegter  männlicher  Verführungskünste
  zu  werden,  was  bei  der  entsprechenden
Reichstagsverhandlung  mit  folgenden  Worten  bezeichnet
  wurde:  Dieser  Paragraph  sei  eine  „Prämie
  für  Wollüstlinge"“;  selbst  wenn  die  Vaterschaft
  zweifelhaft  ist,  so  hat  doch  der  zur  Alimentierung
  Aufgerufene  bewußt  alle  Vorbedingungen
der  Vaterschaft  erfüllt,  und  es  ist  nicht  sein  Verdienst,
  wenn  die  Folgen  ausblieben;  es  ist  sozialpolitisch
  falsch  gedacht,  einen  Nächstbeteiligten  zu
entlasten,  weil  er  möglicherweise  nicht  der
Vater  ist,  dafür  aber  gänzlich  Unbeteiligten  —
Kassen,  Armenverwaltung,  Privatwohltätigkeit  —
mit  der  Sorge  für  Mutter  und  Kind  eine  schwere
Last  aufzubürden).  —  d)  Es  müßte  eine  gesetzliche
Handhabe  geschaffen  werden,  um  den  unehelichen
Vater  für  eine  Gesetzesübertretung  der  Mutter,  die
mit  Schwangerschaft  und  Niederkunft  zusammenhängt
  (Verbrechen  gegen  das  keimende  Leben,
Kindsmord),  mit  verantwortlich  zu  machen,  wenn
er  ihr  die  erbetene  materielle  und  moralische  Hilfe
verweigert  hat  (siehe  hierzu  auch  die  Petition  des
Bundes  deutscher  Frauenvereine  zur  Reform  des

Sttasgesehöuches  und  der  Strafprozeßordnung,

09).

Als  ideelles  Moment  des  Mutterschutzes  wäre
noch  die  Abschaffung  der  Doppelmoral
zu  nennen,  die  für  ein  von  zwei  Personen  begangenes
  Unrecht  den  schwächeren  und  in  physi-Nachlaß=

  und  Erbschaftssteuern.

 

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scher  Hinsicht  ohnehin  schwer  belasteten  Teil  fast
allein  der  öffentlichen  Verurteilung  preisgibt.  Im
Volksgewissen  muß  auch  der  Mann  bürgerlich
geächtet  sein,  wenn  er  zwei  Wesen  im  Stich  läßt,
deren  materielle  Not  und  soziale  Minderbewertung
er  verschuldet  hat.  Umgekehrt  darf  das  Volksurteil
  der  unehelichen  Mutter  gegenüber  nicht  von
der  bisherigen,  oft  namenlosen  Härte  bleiben;  wir
können  die  sittlichen  Grundsätze  unserer  Religion
sachlich  hochhalten,  ohne  die  einzelne  Persönlichkeit,
  die  diese  Grundsätze  verletzte,  in  Verruf  zu
erklären.  Auch  das  Gesetz  müßte  hier  eine  Härte
beseitigen,  die  auf  manchen  wohlmeinenden  Vorsatz
  verbitternd  und  lähmend  wirkt:  indem  es  der
unehelichen  Mutter  nicht  grundsätzlich  die  elterliche
  Gewalt  über  ihr  Kind  abspricht  (8  1707
des  B.G.B.).

Literatur.  Gertrud  Bäumer,  Agnes  Bluhm,
Ika  Freudenberg,  Anna  Kraußneck,  Helene  Lange,
Anna  Pappritz,  Alice  Salomon,  Marianne  Weber:
Frauenbewegung  u.  Sexualethik,  Beiträge  zur  modernen
  Ehekritik  (1909);  Fr.  Wilh.  Foerster,  Serualethik
  u.  Sexualpädagogik,  eine  Auseinandersetzung
  mit  den  Modernen  (21909);  Julian  Marcuse,
  Die  sexuelle  Frage  u.  das  Christentum,  ein
Waffengang  mit  Fr.  Wilh.  Foerster  (1908);  Marie
Wegner,  Merkbuch  der  Frauenbewegung  (1908);
IJ.  Mausbach,  Altchristliche  u.  moderne  Gedanken
über  Frauenberuf  (1906);  Marianne  Weber,  Ehefrau
  u.  Mutter  in  der  Rechtsentwicklung  (1907);
Ellen  Key,  über  Liebe  u.  Ehe,  Der  Lebensglaube
(1906);  Carpenter,  Wenn  die  Menschen  reif  zur
Liebe  werden  (ohne  Jahr);  August  Buckeley,  Zur
Frage  der  Mutterschaftsversicherung  (1908);  Alice
Salomon,  M.  u.  Mutterschaftsversicherung  (1908);
Camilla  Jellinek,  Petition  des  Bundes  deutscher
Frauenvereine  zur  Reform  des  Strafgesetzbuches  u.
der  Strafprozeßordnung  (1909);  Adele  Schreiber,
Der  Bund  für  M.  u.  seine  Gegner  (1908);  Maria
Lischnewska,  Unser  praktischer  M.  (1907);  Klara
Linzen-Ernst,  Stillstuben  (1908);  Adele  Schreiber,
omane  aus  dem  Leben.  Aus  den  Erfahrungen  des
Bundes  für  M.  (1908);  Nanny  Lambrecht,  Die
neue  Mutter  (1909);  Gertrud  Prellwitz,  Vom
Wunder  des  Lebens  (1909);  Mausbach,  Der  christliche
  Familiengedanke  im  Gegensatz  zur  modernen
Mutterschutzbewegung  (1908).  IH.  Dransfeld.])

NA.

Nachlaß=  und  Erbschaftssteuern  sind
Vermögensverkehrssteuern,  die  aus  Anlaß  eines
Erbfalles  vom  Bestande  der  Erbschaft  erhoben
werden.  Sie  treffen  den  Vermögensverkehr  von
Todes  wegen.  Sie  sind  Erwerbssteuern,  weil  das
ihnen  unterworfene  Vermögen  bei  dem  Verkehrsvorgang
  einen  Erwerb  gewährt,  Vermögenssteuern,
  weil  sie  aus  dem  Nachlaß  entnommen
werden.  In  der  Wissenschaft  werden  sie  deshalb
auch  als  in  der  Form  einer  „intermittierenden“

 

Vermögenssteuer  erhobene  Verkehrssteuern  bezeichnet.


Die  Steuerquelle  und  die  Bemessungsgrundlage
  für  sie  ist  bei  der  Nachlaßsteuer
  der  Nachlaß,  also  das  Vermögen  des
Erblassers,  nicht  insofern  es  als  Ganzes  mit  dem
Erbfall  auf  die  Erben  übergegangen  ist,  sondern
insofern  es  in  der  Person  des  Erblassers  zu  einer
Einheit  zusammengefaßt  war,  bei  der  Erbschaftssteuer
  der  Erwerb  des  Erben  von