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Todes wegen. Die Nachlaßsteuer kann entweder
als Steuer vom Nachlaß unter Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten
oder als Abgabe vom Vermögensübergang
ohne Abzug von Schulden und
Lasten veranlagt werden. Die Besteuerung der
ganzen Erbmasse ohne Schuldenabzug war früher
nicht selten und besteht noch in Frankreich, sie erblickt
im Vermögensverkehr an sich die Steuerquelle.
Die modernen Steuergesetze erstrecken die
Steuer auf den Nachlaßbestand unter Abzug der
Verbindlichkeiten.
Zur Begründung der Nachlaß= und Erbschaftssteuern
sind verschiedene Theorien aufgestellt worden.
A. Wagner erachtet sie als notwendiges
Glied der ganzen Erbordnung gar nicht unmittelbar
als eigentliche Steuer. Ihr Ertrag soll den
Anteil am Volksvermögen darstellen, den der Staat
als Vertreter des Volkes kraft seines Erbrechts
aus den im Erbesübergang begriffenen Einzelvermögen
bezieht. Dazu trete vom steuerlichen
Gesichtspunkte des Prinzips der Leistungsfähigkeit,
daß die Erbschaft für den Erben, das Vermächtnis
für den Vermächtnisnehmer einen Erwerb
darstelle, der ihm ohne Gegenleistung zufällt
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen
Besitzers steigert. Dabei ist davon ausgegangen,
daß das Erbrecht ein selbständiges (absolutes)
Privatrechtsinstitut neben dem Eigentum, ein
Produkt des Staatswillens sei. Solange, wie in
früheren Geschichtsperioden auch unserer Völker, die
Familie größere privatrechtliche Verpflichtungen
für ihre Angehörigen trage und der einzelne wesentlich
nur als Glied eines solchen Verbandes auch im
öffentlichen Leben erscheine, sei es richtig, das Erbrecht
strenger auf diesen Verband zu beschränken.
Das Privatvermögen fungiere hier überhaupt vorwiegend
als Familienvermögen, nicht als Einzelvermögen.
In dem Zeitalter des Individualismus
dagegen, in dem das Privatvermögen rechtlich
als Individualvermögen gelte und ökonomisch
tatsächlich als solches fungiere, sei im Prinzip begründet,
in der Praxis gerecht und notwendig,
daß der Staat durch ein System ausgedehnter
Erbschaftssteuern an der Erbschaft teilnehme. Auch
sei gerechtfertigt, daß das Individuum für seine
Zulassung zur Erbschaft dem Staat einen Anteil
an dieser in der Erbschaftssteuer abtrete. Allein
unser Privatrecht kennt kein Erbrecht des Staates
von oder neben lebenden Erben, der Staat verleiht
auch dem Nachlaß keinen höheren Schutz
wie dem Vermögensverkehr unter Lebenden. Der
Nachlaß stellt ferner kein neues, bisher nicht vorhandenes
Vermögen dar. Dieses bleibt zunächst
unverändert, es wechselt nur den Besitzer. Sind
Abkömmlinge oder der Ehegatte Erben, so haben
diese regelmäßig bei Lebzeiten des Erblassers den
Nachlaß miterworben. Die Erbschaft bedeutet
hier vielfach nicht einen Vermögenszuwachs, sichert
vielmehr nur die bisherige Grundlage der wirtschaftlichen
Existenz der Erben. In zahlreichen
Fällen befinden sich sogar die Erben in schlech-Nachlaß=
und Erbschaftssteuern.
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terer Lage als vorher, da ihnen der Mitgenuß
alles dessen entfällt, was der Erblasser durch seine
wirtschaftliche Tätigkeit erworben hat.
Okonomisch betrachtet sind Nachlaß= und Erbschaftssteuern
Vermögens-, Kapitalsteuern, die
nicht aus dem Einkommen erhoben werden, sondern
den Vermögensstamm verringern. Diese
Wirkung rechtfertigt allerdings nicht die Ablehnung
der Besteuerung jeglichen Erbfalles, sie
zwingt aber zu Unterscheidungen in der subjektiven
Steuerpflicht und zur Bemessung der Steuer nach
dem Vermögenszuwachs durch den Erbfall.
Wird in diesem die Steuerquelle und die Grundlage
der Steuerbemessung gesucht und gefunden,
so ist die Besteuerung des Erbanfalls ebenso zulässig
und gerechtfertigt wie die Besteuerung sonstiger
Vermögensvermehrung. Besteuert man mit
den Einkommen= und Ertragssteuern jene Leistungsfähigkeit,
welche durch Arbeit und wirtschaftliche
Tätigkeit des Steuerpflichtigen entstanden
ist, so braucht man Erbanfälle, welche den
Charakter des Unverdienten haben, nicht steuerfrei
zu lassen. Die Erbschaftssteuer kann serner da,
wo die Besteuerung des fundierten Einkommens
unzureichend ist, als Vermögenssteuer notwendig
sein, sie kann als Ergänzungssteuer wirken, um
Einkommensteile zu fassen, die sich der sonstigen
Besteuerung entziehen. Endlich ist sie ein Kontrollmittel
für die richtige Entrichtung aller direkten
Steuern durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten,
letzteres allerdings nur, wenn eine allgemeine Erbschaftssteuer
erhoben wird. Unrichtig ist die Auffassung
der Nachlaßsteuer als eine von einem
bereits versteuerten Vermögen erhobene Abgabe;
sie wird von dem Erben erhoben, der durch einen
Erbschaftserwerb eine Bereicherung erfahren, in
seiner Leistungsfähigkeit gestärkt worden ist.
Wie alle Steuern, sollen auch Nachlaß= und
Erbschaftssteuer objektiv und subjektiv allgemein
sein. Objektiv haben sie alle Teile der Erbmasse,
Mobilien und Immobilien, Erwerbs= und Gebrauchsvermögen
zu erfassen. Während die objektive
Allgemeinheit von allen Gesetzgebungen
anerkannt ist, Steuerbefreiungen nur kleine Anfälle
genießen, ist in Bezug auf die subjektive
Steuerpflicht die Allgemeinheit mehrfach durchbrochen
zugunsten der Abkömmlinge und der Ehegatten,
so daß zwischen einer allgemeinen und
einer beschränkten Nachlaß- und Erbschaftssteuer
unterschieden werden muß. Die erstere trifft alle
Erben, die letztere nur die Verwandten der Seitenlinien,
die Nichtverwandten und regelmäßig auch
die Verwandten der aufsteigenden Linien. Dabei
unterscheiden sich Nachlaß- und allgemeine Erbschaftssteuer
dadurch, daß erstere vom Nachlaß
einheitlich ohne Rücksicht auf das verwandtschaftliche
Verhältnis des Erben zum Erblasser zu entrichten
ist, während diese in Abstufungen des
Steuersatzes nach dem Verwandtschaftsverhältnisse
von der Erbportion erhoben wird. Kommen bei
der Nachlaßsteuer Abstufungen vor, so beruhen sie