Full text : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

1271

Todes  wegen.  Die  Nachlaßsteuer  kann  entweder
als  Steuer  vom  Nachlaß  unter  Abzug  der  Nachlaßverbindlichkeiten
  oder  als  Abgabe  vom  Vermögensübergang
  ohne  Abzug  von  Schulden  und
Lasten  veranlagt  werden.  Die  Besteuerung  der
ganzen  Erbmasse  ohne  Schuldenabzug  war  früher
nicht  selten  und  besteht  noch  in  Frankreich,  sie  erblickt
  im  Vermögensverkehr  an  sich  die  Steuerquelle.
  Die  modernen  Steuergesetze  erstrecken  die
Steuer  auf  den  Nachlaßbestand  unter  Abzug  der
Verbindlichkeiten.

Zur  Begründung  der  Nachlaß=  und  Erbschaftssteuern
  sind  verschiedene  Theorien  aufgestellt  worden.
  A.  Wagner  erachtet  sie  als  notwendiges
Glied  der  ganzen  Erbordnung  gar  nicht  unmittelbar
  als  eigentliche  Steuer.  Ihr  Ertrag  soll  den
Anteil  am  Volksvermögen  darstellen,  den  der  Staat
als  Vertreter  des  Volkes  kraft  seines  Erbrechts
aus  den  im  Erbesübergang  begriffenen  Einzelvermögen
  bezieht.  Dazu  trete  vom  steuerlichen
Gesichtspunkte  des  Prinzips  der  Leistungsfähigkeit,
  daß  die  Erbschaft  für  den  Erben,  das  Vermächtnis
  für  den  Vermächtnisnehmer  einen  Erwerb
  darstelle,  der  ihm  ohne  Gegenleistung  zufällt
und  die  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  des  neuen
Besitzers  steigert.  Dabei  ist  davon  ausgegangen,
daß  das  Erbrecht  ein  selbständiges  (absolutes)
Privatrechtsinstitut  neben  dem  Eigentum,  ein
Produkt  des  Staatswillens  sei.  Solange,  wie  in
früheren  Geschichtsperioden  auch  unserer  Völker,  die
Familie  größere  privatrechtliche  Verpflichtungen
für  ihre  Angehörigen  trage  und  der  einzelne  wesentlich
  nur  als  Glied  eines  solchen  Verbandes  auch  im
öffentlichen  Leben  erscheine,  sei  es  richtig,  das  Erbrecht
  strenger  auf  diesen  Verband  zu  beschränken.
Das  Privatvermögen  fungiere  hier  überhaupt  vorwiegend
  als  Familienvermögen,  nicht  als  Einzelvermögen.
  In  dem  Zeitalter  des  Individualismus
  dagegen,  in  dem  das  Privatvermögen  rechtlich
  als  Individualvermögen  gelte  und  ökonomisch
tatsächlich  als  solches  fungiere,  sei  im  Prinzip  begründet,
  in  der  Praxis  gerecht  und  notwendig,
daß  der  Staat  durch  ein  System  ausgedehnter
Erbschaftssteuern  an  der  Erbschaft  teilnehme.  Auch
sei  gerechtfertigt,  daß  das  Individuum  für  seine
Zulassung  zur  Erbschaft  dem  Staat  einen  Anteil
an  dieser  in  der  Erbschaftssteuer  abtrete.  Allein
unser  Privatrecht  kennt  kein  Erbrecht  des  Staates
von  oder  neben  lebenden  Erben,  der  Staat  verleiht
  auch  dem  Nachlaß  keinen  höheren  Schutz
wie  dem  Vermögensverkehr  unter  Lebenden.  Der
Nachlaß  stellt  ferner  kein  neues,  bisher  nicht  vorhandenes
  Vermögen  dar.  Dieses  bleibt  zunächst
unverändert,  es  wechselt  nur  den  Besitzer.  Sind
Abkömmlinge  oder  der  Ehegatte  Erben,  so  haben
diese  regelmäßig  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  den
Nachlaß  miterworben.  Die  Erbschaft  bedeutet
hier  vielfach  nicht  einen  Vermögenszuwachs,  sichert
vielmehr  nur  die  bisherige  Grundlage  der  wirtschaftlichen
  Existenz  der  Erben.  In  zahlreichen
Fällen  befinden  sich  sogar  die  Erben  in  schlech-Nachlaß=

  und  Erbschaftssteuern.

 

1272

terer  Lage  als  vorher,  da  ihnen  der  Mitgenuß
alles  dessen  entfällt,  was  der  Erblasser  durch  seine
wirtschaftliche  Tätigkeit  erworben  hat.

Okonomisch  betrachtet  sind  Nachlaß=  und  Erbschaftssteuern
  Vermögens-,  Kapitalsteuern,  die
nicht  aus  dem  Einkommen  erhoben  werden,  sondern
  den  Vermögensstamm  verringern.  Diese
Wirkung  rechtfertigt  allerdings  nicht  die  Ablehnung
  der  Besteuerung  jeglichen  Erbfalles,  sie
zwingt  aber  zu  Unterscheidungen  in  der  subjektiven
Steuerpflicht  und  zur  Bemessung  der  Steuer  nach
dem  Vermögenszuwachs  durch  den  Erbfall.
Wird  in  diesem  die  Steuerquelle  und  die  Grundlage
  der  Steuerbemessung  gesucht  und  gefunden,
so  ist  die  Besteuerung  des  Erbanfalls  ebenso  zulässig
  und  gerechtfertigt  wie  die  Besteuerung  sonstiger
  Vermögensvermehrung.  Besteuert  man  mit
den  Einkommen=  und  Ertragssteuern  jene  Leistungsfähigkeit,
  welche  durch  Arbeit  und  wirtschaftliche
  Tätigkeit  des  Steuerpflichtigen  entstanden
  ist,  so  braucht  man  Erbanfälle,  welche  den
Charakter  des  Unverdienten  haben,  nicht  steuerfrei
zu  lassen.  Die  Erbschaftssteuer  kann  serner  da,
wo  die  Besteuerung  des  fundierten  Einkommens
unzureichend  ist,  als  Vermögenssteuer  notwendig
sein,  sie  kann  als  Ergänzungssteuer  wirken,  um
Einkommensteile  zu  fassen,  die  sich  der  sonstigen
Besteuerung  entziehen.  Endlich  ist  sie  ein  Kontrollmittel
  für  die  richtige  Entrichtung  aller  direkten
Steuern  durch  den  Erblasser  zu  seinen  Lebzeiten,
letzteres  allerdings  nur,  wenn  eine  allgemeine  Erbschaftssteuer
  erhoben  wird.  Unrichtig  ist  die  Auffassung
  der  Nachlaßsteuer  als  eine  von  einem
bereits  versteuerten  Vermögen  erhobene  Abgabe;
sie  wird  von  dem  Erben  erhoben,  der  durch  einen
Erbschaftserwerb  eine  Bereicherung  erfahren,  in
seiner  Leistungsfähigkeit  gestärkt  worden  ist.

Wie  alle  Steuern,  sollen  auch  Nachlaß=  und
Erbschaftssteuer  objektiv  und  subjektiv  allgemein
sein.  Objektiv  haben  sie  alle  Teile  der  Erbmasse,
Mobilien  und  Immobilien,  Erwerbs=  und  Gebrauchsvermögen
  zu  erfassen.  Während  die  objektive
  Allgemeinheit  von  allen  Gesetzgebungen
anerkannt  ist,  Steuerbefreiungen  nur  kleine  Anfälle
  genießen,  ist  in  Bezug  auf  die  subjektive
Steuerpflicht  die  Allgemeinheit  mehrfach  durchbrochen
  zugunsten  der  Abkömmlinge  und  der  Ehegatten,
  so  daß  zwischen  einer  allgemeinen  und
einer  beschränkten  Nachlaß-  und  Erbschaftssteuer
unterschieden  werden  muß.  Die  erstere  trifft  alle
Erben,  die  letztere  nur  die  Verwandten  der  Seitenlinien,
  die  Nichtverwandten  und  regelmäßig  auch
die  Verwandten  der  aufsteigenden  Linien.  Dabei
unterscheiden  sich  Nachlaß-  und  allgemeine  Erbschaftssteuer
  dadurch,  daß  erstere  vom  Nachlaß
einheitlich  ohne  Rücksicht  auf  das  verwandtschaftliche
  Verhältnis  des  Erben  zum  Erblasser  zu  entrichten
  ist,  während  diese  in  Abstufungen  des
Steuersatzes  nach  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
von  der  Erbportion  erhoben  wird.  Kommen  bei
der  Nachlaßsteuer  Abstufungen  vor,  so  beruhen  sie