Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§.  17.

Die  Festungshaft  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.

Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Festungshaft  ist  fünfzehn  Jahre,  ihr  Mindestbetrag
  Ein  Tag.

Wo  das  Gesetz  die  Festungshaft  nicht  ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche
androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

Die  Strafe  der  Festungshaft  besteht  in  Freiheitsentziehung  mit  Beaufsichtigung
  der  Beschäftigung  und  Lebensweise  der  Gefangenen;  sie  wird  in
Festungen  oder  in  anderen  dazu  bestimmten  Räumen  vollzogen.

§.  18.
Der  Hcchstbetrag  der  Haft  ist  sechs  Wochen,  ihr  Mindestbetrag  Ein  Tag.
Die  Strafe  der  Haft  besteht  in  einfacher  Freiheitsentziehung.

§.  19.
Bei  Freiheitsstrafen  wird  der  Tag  zu  vierundzwanzig  Stunden,  die  Woche
zu  sieben  Tagen,  der  Monat  und  das  Jahr  nach  der  Kalenderzeit  gerechnet.

Die  Dauer  einer  Zuchthausstrafe  darf  nur  nach  vollen  Monaten,  die  Dauer

einer  anderen  Freiheitsstrafe  nur  nach  vollen  Tagen  bemessen  werden.

§.  20.
Wo  das  Gesetz  die  Wahl  zwischen  Zuchthaus  und  Festungshaft  gestattet,
darf  auf  Zuchthaus  nur  dann  erkannt  werden,  wenn  festgestellt  wird,  daß  die
strafbar  befundene  Handlung  aus  einer  ehrlosen  Gesinnung  entsprungen  ist.

§.  21.
Achtmonatliche  Zuchthausstrafe  ist  einer  einjährigen  Gefängnißstrafe,  achtmonatliche
  Gefängnißstrafe  einer  einjährigen  Festungshaft  gleich  zu  achten.

§.  22.

Die  Zuchthaus-  und  Gefängnißstrafe  können  sowohl  für  die  ganze  Dauer,
wie  für  einen  Theil  der  erkannten  Strafzeit  in  der  Weise  in  Einzelhaft  vollzogen
werden  da  der  Gefangene  unausgesetzt  von  anderen  Gefangenen  gesondert  gehalten

  wird.
  Die  Einzelhaft  darf  ohne  Zustimmung  des  Gefangenen  die  Dauer  von
drei  Jahren  nicht  übersteigen.  §. 23.

Die  zu  einer  längeren  Zuchthaus-  oder  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können,
  wenn  sie  drei  Viertheile,  mindestens  aber  Ein  Jahr  der  ihnen  auferlegten
Strafe  verbüßt,  sich  auch  während  dieser  Zeit  gut  geführt  haben,  mit  ihrer  Zustimmung
  vorläufig  entlassen  werden.

§.  24.

Die  vorläufige  Entlassung  kann  bei  schlechter  Führung  des  Entlassenen
oder,  wenn  derselbe  den  ihm  bei  der  Entlassung  auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,
  jederzeit  widerrufen  werden.

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