Full text : Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

1457

den  Rücksicht  zu  nehmen.  Der  Etat  baut  sich  in
dem  geordneten  Staatswesen  zum  erheblichen  Teil
gewissermaßen  von  unten  auf.  Alle  Zweige  der
Staatsverwaltung  treten  mit  ihren  Bedürfnissen
hervor,  welche  bei  den  Spitzen  der  einzelnen  Verwaltungsabteilungen
  nach  Prüfung  dervorgelegten
Anträge  seitens  der  Zwischenbehörden  gesammelt,
nochmals  geprüft  und  endlich  durch  Verhandlungen
  der  höchsten  Behörden  untereinander  festgestellt
  werden.  Während  bis  dahin  jeder  Verwaltungszweig
  seine  Interessen  ausschließlich  im
Auge  behalten  hat,  greift  bei  dieser  letzten  regicrungsseitig
  vorzunehmenden  Prüfung  das  allgemeine
  Staatsinteresse  entscheidend  ein,  hauptsächlich
  vertreten  durch  den  Finanzminister  oder  diejenige
  Stelle,  welche  das  Finanzinteresse  zu  wahren
hat.  Erst  an  dieser  letzten  Stelle  ist  man  in  der  Lage,
das  Verhältnis  der  Gesamtausgaben  des  Staats
zu  den  Gesamteinnahmen  zu  beurteilen  und  das
Gleichgewicht  zwischen  denselben  herbeizuführen.

Man  sagt  wohl:  der  Unterschied  zwischen  dem
geregelten  Privat  haushalt  und  dem  Staatshaushalt
  besteht  darin,  daß  der  erstere  seine  Ausgaben
  nach  den  Einnahmen  einrichten  muß,  der
letztere  dagegen  seine  Einnahmen  auf  das  Ausgabebedürfnis
  hinaufzubringen  hat.  Diese  Ansicht
ist  nur  mit  einer  gewissen  Beschränkung  richtig.
Es  muß  doch  auch  im  Staatshaushalt  auf  die
Möglichkeit  der  zweckmäßigen  Beschaffung  der
Einnahmen  bei  Einstellung  der  Ausgaben  sehr
wesentlich  Rücksicht  genommen  werden.  Es  gibt
heute  keinen  Staat,  welcher  nicht  zur  Beschaffung
der  Einnahmen  auch  auf  die  Steuern,  d.  h.  auf
die  Belastung  der  Staatsangehörigen  angewiesen
wäre.  Die  Rücksicht  auf  dieses  Verhältnis  legt
die  Verpflichtung  auf,  eine  Überlastung  mit
Steuern  zu  vermeiden,  und  zwar  nicht  nur  im
Interesse  der  Steuerzahler,  sondern  mittelbar  im
wohlverstandenen  Interesse  des  Staats  selbst.
dessen  Leistungsfähigkeit  von  derjenigen  der
Staatsangehörigen  abhängig  ist.  Der  Staat  hat
also  zu  vermeiden,  daß  alle  Kräfte  in  seinem  gewöhnlichen
  Wirtschaftsleben  bis  an  die  Grenze
des  Möglichen  angespannt  werden,  sonst  würden
dieselben  ausgehen  in  Zeiten  außerordentlichen
Bedarfs,  wo  es  sich  um  die  Existenz  des  Staats
handeln  kann.  Anderseits  ist  aber  auch  nicht  in
Abrede  zu  stellen,  daß  die  Aufgabe  der  Staatsverwaltung
  darin  zu  suchen  ist,  alles  zu  tun,  was
zur  Sicherheit  und  Ordnung  sowohl  als  zur  gedeihlichen
  Entwicklung  nach  verschiedensten  Richtungen
  hin  erforderlich  ist,  und  die  Einnahmen
dementsprechend  so  weit  zu  steigern,  als  zur  Erfüllung
  dieser  Zwecke  nötig  ist.  Es  wird  aber,
namentlich  auf  dem  Gebiet  der  Förderung  wirtschaftlicher
  Interessen,  eine  Grenze  geben,  bei
welcher  zweifelhaft  wird,  ob  die  durch  die  Ausgabe
  zu  erhoffenden  Vorteile  die  Mehrbelastung
der  Steuerzahler  mindestens  aufwiegen.

In  jedem  Staatshaushalt  wird  man  bei  den
Ausgaben  zwei  große  Gruppen  unterscheiden

Staatshaushalt.

 

1458

können,  deren  Grenzlinie  indessen  durchaus  nicht
immer  klar  erkennbar  ist,  die  Gruppe  der  notwendigen
  und  die  der  lediglich  nützlichen
Ausgaben,  während  allerdings  die  betreffende
Eigenschaft  bei  einem  großen  Teil  zweifelhaft  erscheint.
  Soweit  von  keiner  berufenen  Seite  die
Notwendigkeit  bestritten  ist,  wird  man  die  zu
diesem  Zweck  erforderlichen  Einnahmen  schaffen
müssen,  wenn  man  nicht  auf  den  Fortbestand  des
staatlichen  Lebens  verzichten  will,  während  man
bei  den  lediglich  nützlichen  Ausgaben  die  soeben
angedeutete  Abwägung  mit  den  Schwierigkeiten
der  Beschaffung  der  Mittel  eintreten  lassen  muß.
Unzweifelhaft  notwendige  Ausgaben  sind  z.  B.
alle  solche,  welche  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhen.
  Zinsen  für  Staatsschulden  müssen  gezahlt
werden,  will  ein  Staatswesen  Vertrauen  und
Achtung  sich  erhalten.  Die  Bezahlung  der  vom
Staat  angestellten  Beamten  ist  nicht  minder  geboten.
  Als  unbedingt  notwendig  sind  ferner  alle
Ausgaben  zu  erklären,  welche  zur  Erfüllung  klagbarer
  Ansprüche  dienen.  Als  Beispiel  lediglich
nützlicher  Ausgaben  möge  erwähnt  sein  die  Unterstützung
  einer  wissenschaftlichen  Expedition.  Als
Ausgabe,  bei  welcher  die  Einfügung  in  die  eine
oder  die  andere  Gruppe  schon  schwierig  ist,  kann
bezeichnet  werden  ein  Kanalbau,  ein  Eisenbahnbau,
  um  gewisse  Gegenden  wirtschaftlich  zu  erschließen,
  wenn  die  Kosten  sehr  hoch  sind,  der
Nutzen  strittig  ist.

Bei  allen  Staatsbetrieben  (Eisenbahnen,  Bergbau
  usw.)  sind  ferner  Ausgaben  in  erheblichem
Umfang  ganz  unvermeidlich;  ohne  Betriebskosten
kein  Betrieb.  Fraglich  ist  hier  wiederum  die  Notwendigkeit
  im  einzelnen.  Nicht  nur  von  den  Einnahmen,
  sondern  selbstverständlich  auch  von  der
Höhe  der  zur  Erzielung  derselben  aufgewendeten
Ausgaben  hängt  der  Überschuß  des  Betriebs  ab,
welcher  zur  Deckung  der  allgemeinen  Staatsbedürfnisse
  zur  Verfügung  steht.  So  wirkt  natürlich
  die  Höhe  solcher  Überschüsse  darauf  ein,
ob  in  den  Staatshaushaltsetat  ein  höherer  oder
geringerer  Betrag  von  Steuern  eingestellt  werden
muß.  Darin  kommt  das  große  Interesse  der  Finanzverwaltung
  auch  an  den  Staatsbetrieben  zum
Ausdruck.

Bei  Einnahmen  sowohl  als  bei  Ausgaben  wird
die  Aufstellung  des  Staatshaushaltsetats  durch
den  Umstand  beeinflußt,  ob  dieselben  regelmäßig
wiederkehrende  nach  Art  und  wesentlich  auch  nach
Betrag  sind,  oder  ob  dieselben  nach  Art  oder  nach
Betrag  oder  auch  nach  beiden  Gesichtspunkten  nicht
regelmäßig,  sondern  nur  einmal  oder  einige  Male,
bis  zur  Erreichung  des  Zwecks  oder  bei  Einnahmen
bis  zur  Erschöpfung  der  bestimmten  Einnahmequellen,
  einzustellen  sind.  Man  unterscheidet  danach
ordentliche  Einnahmen  und  Ausgaben  und
außerordentliche  bzw.  einmalige;  man  spricht
von  Ordinarium  und  von  Extraordinarium.

Die  Aufgabe  eines  guten  Voranschlags  ist  sodann
  vor  allem  auch,  daß  derselbe  in  seinen  Grund-