fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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aufnahme bestehen muß; berechtigt zur Ab- 
ordnung von Kommissaren sind außerdem der 
Md J. und jede Reichsbehörde, in deren Dienst- 
  
Landesverrat 
Punkte werden auch nach ihrer Höhenlage zu 
„Normal-Null“ (NN) bestimmt. Der Normal- 
nullpunkt ist, ausgehend vom Spiegel der Ost- 
bereich Vermessungen ausgeführt werden. Seine see, 37 m unter dem auf der Berliner Stern- 
Aufgabe ist, „durch Leitung und Entwicklung warte 
des Vermessungswesens dessen Wirtschaftlichkeit 
und Ergebnisse zu fördern, indem es in ab- 
wägender Rücksicht auf die Interessen eines 
jeden Staatsdienstzweiges vorzugsweise die 
Grenzen erweitert und bezeichnet, innerhalb 
welcher die einzelne Arbeit dem Bedürfnisse 
  
  
Normalhöhenpunkt be- 
stimmt. S. auch Feinnivellements 
der Landesaufnahme. Die topo- 
graphische Abteilung hat von dem in 
dieser Weise von der trigonometrischen vor- 
bereiteten Gelände jährlich mindestens 200 Qua- 
dratmeilen im Maßstab von 1: 25 000 topo- 
festgelegten 
mehrerer oder aller bei den Vermessungen be- graphisch aufzunehmen und hierbei alles im 
teiligten Behörden dienstbar wird". 
Zu diesem! 
Gelände darzustellen, was in jenem Maß- 
Zwecke ist ihm übertragen: a) die Befugnis stabe noch darstellbar und von militärischer 
der Kenntnisnahme aller Entwürfe und Ar- 
beitspläne für aus Staats= oder Reichsmitteln 
auszuführende Vermessungen und Kartenher- 
stellungen: b) die Befugnis der Kenntnisnahme 
und Einsicht aller gemäß lit. a ausgeführten 
Arbeiten; c) die Feststellung der hierbei zu- 
grunde zu legenden Methoden und Anforde- 
rungen; d) die obere Leitung der im allge- 
meinen Staatsinteresse zu betreibenden Ver- 
messungen und Kartenarbeiten, insbesondere 
die unmittelbare obere Leitung der Landes- 
aufnahme (s. u.); e) die Buchung aller gemäß 
a ausgeführten Arbeiten. Über seine Tätigkeit 
erstattet das Zentraldirektorium alljährlich dem 
St M. Bericht (Satzungen vom 1. Mai 1901). 
Die Landesaufnahme erfolgt unter der 
Aufsicht des Chefs des Generalstabes durch die 
aus der topographischen Abteilung des letzteren 
hervorgegangene, mit dem Generalstab ver- 
bundene „Landesaufnahme“, welche unter einem 
Chef aus drei Abteilungen besteht. Ihre Auf- 
gabe umfaßt: 1. die Triangulation des gesamten 
Staatsgebiets in einer Ausdehnung, daß auf 
jede Quadratmeile zehn im Terrain versteinte 
Punkte (vgl. den Artikel Marksteine) kommen; 
2. die topographische Aufnahme im Maßstab 
von 1: 25 000; 3. Veröffentlichung dieser Auf- 
nahmen; alljährlich sollen 200 Quadratmeilen 
ausgenommen und die topographischen Auf- 
nahmen den trigonometrischen Vorarbeiten und 
die kartographischen Publikationen der topo- 
graphischen Vermessung möglichst auf dem 
Fuße folgen; 4. Erhaltung älterer Aufnahmen 
bei der Gegenwart; 5. die etwa für rein mili- 
tärische Zwecke und den Generalstab notwen- 
digen Arbeiten. Von den drei Abteilungen, 
deren jede einen besonderen Chef hat, liegt 
der trigonometrischen die Netzlegung 
ob, d. h. die Bestimmung von Punkten über das 
ganze Staatsgebiet nach ihrer gegenseitigen 
horizontalen und vertikalen Lage, und zwar 
von zehn auf die Quadratmeile, zu denen noch 
alle jene Punkte, wie Türme, Schornsteine 
usw. hinzutreten, die nach ihrem Profil eine 
scharfe Bestimmung erlauben. Die Arbeit wird 
aus dem Großen ins Kleine gehend ausgeführt: 
zunächst wird ein Netz von Dreiecken erster 
Ordnung (Hauptdreiecke) mit 60 km durch- 
schnittlicher Seitenlänge gelegt, dann in dieses 
ein solches von Dreiecken zweiter Ordnung mit 
durchschnittlich 10—11 km Seitenlänge und 
wieder in dieses ein Detailnetz mit 2,5 km durch- 
schnittlicher Seitenlänge, so daß die Zahl von 
zehn versteinten Punkten auf die Quadrat- 
meile erreicht wird. 
  
Diese trigonometrischen 
oder staatswirtschaftlicher Wichtigkeit ist. Auf- 
gabe der kartographischen Abteilung 
ist Herstellung und Kurrenthaltung zuverlässiger 
Karten auf Grund der Arbeiten der beiden 
anderen Abteilungen. Das Personal der Landes- 
aufnahme besteht außer den Chefs aus Offi- 
zieren (Vermessungsdirigenten usw.), technischen 
(Vermessungsdirigenten, Trigonometern, Topo- 
graphen, Kartographen, Photographen, Litho- 
graphen, Kupferstechern usw.) und Bureau- 
und Registraturbeamten. Die Arbeiten der 
beiden ersten Abteilungen sind ihrem Wesen 
entsprechend großenteils solche im Gelände, 
die die Unterlage für die Stubenarbeit bilden. 
Landesverrat. I. L. ist der gegen den äußeren 
(völkerrechtlichen) Bestand des Reichs oder 
eines einzelnen Bundesstaates gerichtete ver- 
brecherische Angriff. Wie beim Hochverrat 
(s. d.), so gibt es auch bei ihm verschiedene Fälle. 
Diese sind teils solche, die zunächst nur ein 
Deutscher, teils solche, die jeder begehen kann. 
Als Fälle des L. sind insbesondere zu nennen, 
wenn ein Deutscher sich mit einer ausländischen 
Regierung einläßt, um sie zu einem Kriege 
gegen das Deutsche Reich zu veranlassen (St GB. 
§ 87), während eines gegen das Deutsche Reich 
ausgebrochenen Krieges in der feindlichen Kriegs- 
macht Dienste nimmt oder die Waffen gegen 
das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen 
trägt (§ 88 Abs. 1) oder vorsätzlich während 
eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen 
Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet 
(& 89), und wenn jemand vorsätzlich Staats- 
geheimnisse oder Festungspläne oder solche 
Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten, von 
denen er weiß — d. i. sich bewußt gewesen ist; 
einer auf Schädigung gerichteten Absicht bedarf 
es nicht (RG#St. 10, 420) —, daß ihre Geheim- 
haltung einer anderen Regierung gegenüber 
für das Wohl des Deutschen Reichs oder eines 
Bundesstaates erforderlich ist, dieser Regierung 
mitteilt oder öffentlich bekanntmacht (§ 92 Ziff.“1). 
Die Strafe geht bis zu lebenslänglichem Zucht- 
haus (88§ 87 Abs. 1, 88, 90). Gegen Ausländer 
ist, wenn sie gewisse für Deutsche sich als L. dar- 
stellende Handlungen begehen, nach dem Kriegs- 
gebrauche zu verfahren. Begehen sie aber 
diese Handlungen, während sie unter dem 
Schutze des Deutschen Reichs oder eines 
Bundesstaates sich innerhalb des Bundesge- 
biets aufhalten, so kommen die an sich bestimmten 
Strasen auch auf sie zur Anwendung (8§8 91). 
Wenn wegen L. die Untersuchung eröffnet 
wird, so kann bis zu deren rechtskräftiger Be- 
endigung das Vermögen, welches der Ange-
	        
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