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aufnahme bestehen muß; berechtigt zur Ab-
ordnung von Kommissaren sind außerdem der
Md J. und jede Reichsbehörde, in deren Dienst-
Landesverrat
Punkte werden auch nach ihrer Höhenlage zu
„Normal-Null“ (NN) bestimmt. Der Normal-
nullpunkt ist, ausgehend vom Spiegel der Ost-
bereich Vermessungen ausgeführt werden. Seine see, 37 m unter dem auf der Berliner Stern-
Aufgabe ist, „durch Leitung und Entwicklung warte
des Vermessungswesens dessen Wirtschaftlichkeit
und Ergebnisse zu fördern, indem es in ab-
wägender Rücksicht auf die Interessen eines
jeden Staatsdienstzweiges vorzugsweise die
Grenzen erweitert und bezeichnet, innerhalb
welcher die einzelne Arbeit dem Bedürfnisse
Normalhöhenpunkt be-
stimmt. S. auch Feinnivellements
der Landesaufnahme. Die topo-
graphische Abteilung hat von dem in
dieser Weise von der trigonometrischen vor-
bereiteten Gelände jährlich mindestens 200 Qua-
dratmeilen im Maßstab von 1: 25 000 topo-
festgelegten
mehrerer oder aller bei den Vermessungen be- graphisch aufzunehmen und hierbei alles im
teiligten Behörden dienstbar wird".
Zu diesem!
Gelände darzustellen, was in jenem Maß-
Zwecke ist ihm übertragen: a) die Befugnis stabe noch darstellbar und von militärischer
der Kenntnisnahme aller Entwürfe und Ar-
beitspläne für aus Staats= oder Reichsmitteln
auszuführende Vermessungen und Kartenher-
stellungen: b) die Befugnis der Kenntnisnahme
und Einsicht aller gemäß lit. a ausgeführten
Arbeiten; c) die Feststellung der hierbei zu-
grunde zu legenden Methoden und Anforde-
rungen; d) die obere Leitung der im allge-
meinen Staatsinteresse zu betreibenden Ver-
messungen und Kartenarbeiten, insbesondere
die unmittelbare obere Leitung der Landes-
aufnahme (s. u.); e) die Buchung aller gemäß
a ausgeführten Arbeiten. Über seine Tätigkeit
erstattet das Zentraldirektorium alljährlich dem
St M. Bericht (Satzungen vom 1. Mai 1901).
Die Landesaufnahme erfolgt unter der
Aufsicht des Chefs des Generalstabes durch die
aus der topographischen Abteilung des letzteren
hervorgegangene, mit dem Generalstab ver-
bundene „Landesaufnahme“, welche unter einem
Chef aus drei Abteilungen besteht. Ihre Auf-
gabe umfaßt: 1. die Triangulation des gesamten
Staatsgebiets in einer Ausdehnung, daß auf
jede Quadratmeile zehn im Terrain versteinte
Punkte (vgl. den Artikel Marksteine) kommen;
2. die topographische Aufnahme im Maßstab
von 1: 25 000; 3. Veröffentlichung dieser Auf-
nahmen; alljährlich sollen 200 Quadratmeilen
ausgenommen und die topographischen Auf-
nahmen den trigonometrischen Vorarbeiten und
die kartographischen Publikationen der topo-
graphischen Vermessung möglichst auf dem
Fuße folgen; 4. Erhaltung älterer Aufnahmen
bei der Gegenwart; 5. die etwa für rein mili-
tärische Zwecke und den Generalstab notwen-
digen Arbeiten. Von den drei Abteilungen,
deren jede einen besonderen Chef hat, liegt
der trigonometrischen die Netzlegung
ob, d. h. die Bestimmung von Punkten über das
ganze Staatsgebiet nach ihrer gegenseitigen
horizontalen und vertikalen Lage, und zwar
von zehn auf die Quadratmeile, zu denen noch
alle jene Punkte, wie Türme, Schornsteine
usw. hinzutreten, die nach ihrem Profil eine
scharfe Bestimmung erlauben. Die Arbeit wird
aus dem Großen ins Kleine gehend ausgeführt:
zunächst wird ein Netz von Dreiecken erster
Ordnung (Hauptdreiecke) mit 60 km durch-
schnittlicher Seitenlänge gelegt, dann in dieses
ein solches von Dreiecken zweiter Ordnung mit
durchschnittlich 10—11 km Seitenlänge und
wieder in dieses ein Detailnetz mit 2,5 km durch-
schnittlicher Seitenlänge, so daß die Zahl von
zehn versteinten Punkten auf die Quadrat-
meile erreicht wird.
Diese trigonometrischen
oder staatswirtschaftlicher Wichtigkeit ist. Auf-
gabe der kartographischen Abteilung
ist Herstellung und Kurrenthaltung zuverlässiger
Karten auf Grund der Arbeiten der beiden
anderen Abteilungen. Das Personal der Landes-
aufnahme besteht außer den Chefs aus Offi-
zieren (Vermessungsdirigenten usw.), technischen
(Vermessungsdirigenten, Trigonometern, Topo-
graphen, Kartographen, Photographen, Litho-
graphen, Kupferstechern usw.) und Bureau-
und Registraturbeamten. Die Arbeiten der
beiden ersten Abteilungen sind ihrem Wesen
entsprechend großenteils solche im Gelände,
die die Unterlage für die Stubenarbeit bilden.
Landesverrat. I. L. ist der gegen den äußeren
(völkerrechtlichen) Bestand des Reichs oder
eines einzelnen Bundesstaates gerichtete ver-
brecherische Angriff. Wie beim Hochverrat
(s. d.), so gibt es auch bei ihm verschiedene Fälle.
Diese sind teils solche, die zunächst nur ein
Deutscher, teils solche, die jeder begehen kann.
Als Fälle des L. sind insbesondere zu nennen,
wenn ein Deutscher sich mit einer ausländischen
Regierung einläßt, um sie zu einem Kriege
gegen das Deutsche Reich zu veranlassen (St GB.
§ 87), während eines gegen das Deutsche Reich
ausgebrochenen Krieges in der feindlichen Kriegs-
macht Dienste nimmt oder die Waffen gegen
das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen
trägt (§ 88 Abs. 1) oder vorsätzlich während
eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen
Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet
(& 89), und wenn jemand vorsätzlich Staats-
geheimnisse oder Festungspläne oder solche
Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten, von
denen er weiß — d. i. sich bewußt gewesen ist;
einer auf Schädigung gerichteten Absicht bedarf
es nicht (RG#St. 10, 420) —, daß ihre Geheim-
haltung einer anderen Regierung gegenüber
für das Wohl des Deutschen Reichs oder eines
Bundesstaates erforderlich ist, dieser Regierung
mitteilt oder öffentlich bekanntmacht (§ 92 Ziff.“1).
Die Strafe geht bis zu lebenslänglichem Zucht-
haus (88§ 87 Abs. 1, 88, 90). Gegen Ausländer
ist, wenn sie gewisse für Deutsche sich als L. dar-
stellende Handlungen begehen, nach dem Kriegs-
gebrauche zu verfahren. Begehen sie aber
diese Handlungen, während sie unter dem
Schutze des Deutschen Reichs oder eines
Bundesstaates sich innerhalb des Bundesge-
biets aufhalten, so kommen die an sich bestimmten
Strasen auch auf sie zur Anwendung (8§8 91).
Wenn wegen L. die Untersuchung eröffnet
wird, so kann bis zu deren rechtskräftiger Be-
endigung das Vermögen, welches der Ange-