Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Institute  begriffen,  mit  der  Befugniß  für  den  einzelnen  Lehrer,  innerhalb  des  betreffenden
Etatsatzes  über  Anschaffungen,  Ausbesserungen  und  dergl.  selbstständig  zu  verfügen.
Die  Bibliothek  der  Akademie  wird  von  dem  Sekretär  verwaltet.

.  15.

Um  als  Studirender  an  die  Akademie  aufgenommen  zu  werden,  wird
erfordert:

1)  in  der  Regel  das  zurückgelegte  18te  Lebensjahr;

2)  bei  Solchen,  welche  noch  nicht  stelbstständig  sind,  Nachweis  der  elterlichen  oder
vormundschaftlichen  Einwilligung  zum  Besuch  der  Akademie,  andernfalls  Nachweis  der
Selbstständigkeit;

3)  ein  Ausweis  über  die  bisherige  Laufbahn  des  Aufzunehmenden  und,  falls  derselbe
  sich  zuvor  auf  einer  Universität  oder  einer  ähnlichen  höheren  Lehranstalt  befunden
hat,  das  von  der  betreffenden  Behörde  ausgestellte  Abgangszeugniß;

4)  Besitz  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung,  nämlich  mindestens  der
Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  im  deutschen
  Heere,  bei  Ausländern  der  Nachweis  einer  dieser  Forderung  entsprechenden  Schulbildung.


Dispensation  hievon  kann  ertheilt  werden,  wenn  der  die  Aufnahme  Nachsuchende
sich  über  eine  zum  Verständnisse  der  akademischen  Vorträge  erforderliche  allgemeine  Bildung,
oder  über  eine  ganz  besondere  fachliche  (landwirthschaftliche)  Schulbildung  beziehungsweise
eine  längere  landwirthschaftliche  Praxis  ausweist.

.  16.

Die  Aufnahme  von  Studirenden  an  die  Akademie  geschieht  in  der  Regel  je  mit
dem  Anfang  eines  Semesters.

8.  17.

Außer  den  Studirenden  können  Personen,  welchen  es  darum  zu  thun  ist,  sich  mit
der  Anstalt  oder  einzelnen  Zweigen  derselben  bekannt  zu  machen,  als  Hospitanten
zugelassen  werden,  jedoch  in  der  Regel  nur  auf  die  Dauer  von  4  Wochen  und  nicht
beim  Beginn  des  Semesters.