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unter Mitwirkung der Behörden neu entstehen.
Die Gesetze weisen aber in der Regel die Behörden
an, auch die älteren Rechtsverhältnisse einzutragen,
soweit sie davon zuverlässige Kenntnis erhalten.
Manche Gesetze verpflichten die Berechtigten zur
Anmeldung oder geben ihnen das Recht, die Ein-
tragung ihrer Rechte zu beantragen. Die Behörde
hat diese vorzunehmen, falls Einspruch nicht er-
hoben wird. Die Wasserbücher sind herausgewachsen
aus den Aufzeichnungen, die die Behörden zunächst
für ihre dienstlichen Bedürfnisse machten. Die
Gesetze geben aber jetzt den Interessenten das
Recht, Einsicht in die Wasserbücher und Abschriften
daraus zu verlangen. Die Beweiskraft der Ein-
träge unterliegt in der Regel der Würdigung des
Richters. Neuere Wassergesetze erklären jedoch die
Einträge für maßgebend bis zum Beweis des
Gegenteils, und es besteht eine Tendenz, die den
Wasserbüchern in demselben Maß öffentlichen
Glauben beilegen will wie den Grundbüchern.
Das würde erfordern, daß die Gewässer aus dem
Grundbuch ausgeschieden und dem Wasserbuch-
zwang unterworfen würden. Nach dem preußischen
Wassergesetzentwurf von 1906 sollen die Wasser-
bücher auch Auskunft über die Ermittlungen der
für die Wasserwirtschaft wichtigen hydrographischen
und hydrometrischen Verhältnisse der Wasserläufe
(Gefälle, Wasserstand, Niederschlags= und Abfluß-
menge usw.) geben.
Literatur. Aus der reichen Fülle heben wir her-
vor: für das römische Recht: Ossig, Röm. W.
(1898); Kappeler, Rechtsbegriff des öffentl. Wasser-
laufs (1867); die Lehrbücher des Pandektenrechts
von Windscheid-Kipp, Dernburg u. a.; für das
deutsche Recht: die Lehrbücher des deutschen Pri-
vatrechts von Mittermaier, Beseler, Stobbe u. a.;
Gesamtdarstellungen des geltenden
Rechts: Handb. der Verwaltungslehre von Stein
(31888); die Lehrbücher des deutschen Verwaltungs-
rechts von Loening (1884), v. Stengel (1886), G.
Meyer (21893) u. die einschlägigen Artikel in
v. Holtzendorff, Rechtslexikon (21881); Posener,
Rechtslexikon (1909); Conrad, Handwörterb. der
Staatswissenschaften (71901); v. Stengel, Wörter-
buch des deutschen Verwaltungsrechts (1889/97);
Elster, Wörterb. der Volkswirtschaft (21906 f); zur
Übersicht über dieeinzelstaatliche Gesetz-
gebung: Baumert, Die Unzulänglichkeit der
Wassergesetze (1876); Brückner, Das deutsche W.,
in Hirths Annalen (1877); Neubauer, Zusammen-
stellung des in Deutschland geltenden W.S (1881);
Kloeß, Das deutsche W. u. das W. der Bundes-
staaten (19;08); für Preußen: Nieberdings W.
u. Wasserpolizei (21889, von Frank); dazu Frank,
Gesetze betr. W. u. Wasserpolizei (1888); Hahn,
Die preuß. Gesetzgebung über Vorflut, Ent= u.
Bewässerung, Deichwesen (1886); v. Bülow u.
Fastenau, Die Bildung von Wassergenossenschaften
(1886); Born, Wasserpolizeirecht (1905); Vossen,
Preuß. Quellenschutzgesetz von 1908 (1909); v. Bit-
ter, Handwörterb. der preuß. Verwaltung (1906);
Bayern: Die Kommentare zum Wassergesetz von
1907 von Brenner (1908), Eymann (1908), Har-
ster u. Cassimir (1908) u. die Textausgabe mit
Ergänzungen von Kiermayer (1907); Sachsen:
Wasserstraßen — Wasserwirtschaft.
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Rißmann, W. nach gemeinem u.n sächs. Recht (1872);
Leuthold, Sächs. W. (1892); Schelcher, Einfüh-
rung in das neue sächs. W. (1909); Ferchland,
Sächs. Wassergesetz von 1909 (1909); Opitz, Neues
sächs. W. (1910); Meutzner, Sächs. W., in der Bi-
bliothek der Verwaltungsbeamten (1910) Nr 4;
Württemberg: Haller, Württemb. W. (1902);
Bierer, Das württemb. Wassergesetz von 1900
(1902); Nieder, ebenso (1902); Baden: Schenkel,
Das bad. W. (1902); Wiener. Das bad. Wasser-
gesetz von 1899 (1900); Hessen: Zeller, Das hess.
Wassergesetz vom 30. Juli 1887, in Hirths Anna-
len (1888); Elsaß--Lothringen: Huber, Das
W. für Elsaß-Lothringen (1892); Jakob u. Fecht,
Das els.-lothr. Gesetz über die Wasserbenutzung
(1892). Für Osterreich: Randa, Das österreich.
W. (1891); Peyrer, Das österreich. W. (81898);
sodann die einschlägigen Art. in Düschenes, Oster-
reich. Rechtslexikon (1894 ff); Mischler u. Ulbrich,
Osterreich. Staatswörterbuch (1907). Für das
übrige Ausland (Schweiz, Frankreich, Italien,
Spanien, Norwegen, Schweden) vgl. Mayr, Die
Verwertung der Wasserkräfte (1909); für die Ver-
einigten Staaten von Amerika: Farn-
ham, The Law of Waters and Water Rights
(3 Bde, Neuyork 1904). lZehnter.)]
Wasserstraßen s. Land= und Wasser-
straßen.
Wasserwirtschaft. Darunter verstehen wir
die Gesamtheit der tatsächlichen Maßnahmen und
Einrichtungen, deren Zweck auf die Nutzung des
Wassers und die Abwendung der Wasserschäden
gerichtet ist.
I. Die Wassernutzung kann das Wasser von
verschiedenen Seiten erfassen. 1. Gegenstand der
Benutzung ist die Materie des Wassers
selbst. So bei der Verwendung zum Trinken,
Kochen, Backen, Viehtränken, zum Begießen der
Pflanzen, zur Bewässerung des Grund und
Bodens, zum Baden und Schwemmen, zum Auf-
lösen von Stoffen beim Bleichen, Färben und bei
der Holzschleiferei, zur Speisung von Dampf-
maschinen usw. Als wasserwirtschaftliche Anlagen
zu solchen Zwecken dienen namentlich die Brunnen
und Wasserleitungen, die Bewässerungs- und Ent-
wässerungsanlagen. Größere Wasserleitungen
führten schon die Alten, namentlich die Römer,
aus. Das Mittelalter beschränkte sich im wesent-
lichen auf die Anlegung von Brunnen. Erst in
der neueren Zeit wurden wieder Wasserleitungen
in großem Maßstab hergestellt. Ihre technische
Ausführung unterscheidet sich von den Aquädukten
der Alten, die meist in hochgeführten und über-
deckten Rinnen verliefen, wesentlich dadurch, daß bei
ihnen die Wasserführung in der Regel in geschlossenen
Röhrensystemen erfolgt, die es ermöglichen, das
Wasser mittels Drucks in die Höhe zu treiben.
Die Entnahme des Wassers geschieht bald aus
Quellen und Grundwasserströmen, bald aus
Bächen, Flüssen und Seen, in der neueren Zeit
auch aus künstlich angelegten Sammelbecken, Stau-
weihern und Talsperren. — Die ältesten Be-
wässerungsanlagen finden sich in Indien,
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