Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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unter Mitwirkung der Behörden neu entstehen. 
Die Gesetze weisen aber in der Regel die Behörden 
an, auch die älteren Rechtsverhältnisse einzutragen, 
soweit sie davon zuverlässige Kenntnis erhalten. 
Manche Gesetze verpflichten die Berechtigten zur 
Anmeldung oder geben ihnen das Recht, die Ein- 
tragung ihrer Rechte zu beantragen. Die Behörde 
hat diese vorzunehmen, falls Einspruch nicht er- 
hoben wird. Die Wasserbücher sind herausgewachsen 
aus den Aufzeichnungen, die die Behörden zunächst 
für ihre dienstlichen Bedürfnisse machten. Die 
Gesetze geben aber jetzt den Interessenten das 
Recht, Einsicht in die Wasserbücher und Abschriften 
daraus zu verlangen. Die Beweiskraft der Ein- 
träge unterliegt in der Regel der Würdigung des 
Richters. Neuere Wassergesetze erklären jedoch die 
Einträge für maßgebend bis zum Beweis des 
Gegenteils, und es besteht eine Tendenz, die den 
Wasserbüchern in demselben Maß öffentlichen 
Glauben beilegen will wie den Grundbüchern. 
Das würde erfordern, daß die Gewässer aus dem 
Grundbuch ausgeschieden und dem Wasserbuch- 
zwang unterworfen würden. Nach dem preußischen 
Wassergesetzentwurf von 1906 sollen die Wasser- 
bücher auch Auskunft über die Ermittlungen der 
für die Wasserwirtschaft wichtigen hydrographischen 
und hydrometrischen Verhältnisse der Wasserläufe 
(Gefälle, Wasserstand, Niederschlags= und Abfluß- 
menge usw.) geben. 
Literatur. Aus der reichen Fülle heben wir her- 
vor: für das römische Recht: Ossig, Röm. W. 
(1898); Kappeler, Rechtsbegriff des öffentl. Wasser- 
laufs (1867); die Lehrbücher des Pandektenrechts 
von Windscheid-Kipp, Dernburg u. a.; für das 
deutsche Recht: die Lehrbücher des deutschen Pri- 
vatrechts von Mittermaier, Beseler, Stobbe u. a.; 
Gesamtdarstellungen des geltenden 
Rechts: Handb. der Verwaltungslehre von Stein 
(31888); die Lehrbücher des deutschen Verwaltungs- 
rechts von Loening (1884), v. Stengel (1886), G. 
Meyer (21893) u. die einschlägigen Artikel in 
v. Holtzendorff, Rechtslexikon (21881); Posener, 
Rechtslexikon (1909); Conrad, Handwörterb. der 
Staatswissenschaften (71901); v. Stengel, Wörter- 
buch des deutschen Verwaltungsrechts (1889/97); 
Elster, Wörterb. der Volkswirtschaft (21906 f); zur 
Übersicht über dieeinzelstaatliche Gesetz- 
gebung: Baumert, Die Unzulänglichkeit der 
Wassergesetze (1876); Brückner, Das deutsche W., 
in Hirths Annalen (1877); Neubauer, Zusammen- 
stellung des in Deutschland geltenden W.S (1881); 
Kloeß, Das deutsche W. u. das W. der Bundes- 
staaten (19;08); für Preußen: Nieberdings W. 
u. Wasserpolizei (21889, von Frank); dazu Frank, 
Gesetze betr. W. u. Wasserpolizei (1888); Hahn, 
Die preuß. Gesetzgebung über Vorflut, Ent= u. 
Bewässerung, Deichwesen (1886); v. Bülow u. 
Fastenau, Die Bildung von Wassergenossenschaften 
(1886); Born, Wasserpolizeirecht (1905); Vossen, 
Preuß. Quellenschutzgesetz von 1908 (1909); v. Bit- 
ter, Handwörterb. der preuß. Verwaltung (1906); 
Bayern: Die Kommentare zum Wassergesetz von 
1907 von Brenner (1908), Eymann (1908), Har- 
ster u. Cassimir (1908) u. die Textausgabe mit 
Ergänzungen von Kiermayer (1907); Sachsen: 
  
Wasserstraßen — Wasserwirtschaft. 
  
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Rißmann, W. nach gemeinem u.n sächs. Recht (1872); 
Leuthold, Sächs. W. (1892); Schelcher, Einfüh- 
rung in das neue sächs. W. (1909); Ferchland, 
Sächs. Wassergesetz von 1909 (1909); Opitz, Neues 
sächs. W. (1910); Meutzner, Sächs. W., in der Bi- 
bliothek der Verwaltungsbeamten (1910) Nr 4; 
Württemberg: Haller, Württemb. W. (1902); 
Bierer, Das württemb. Wassergesetz von 1900 
(1902); Nieder, ebenso (1902); Baden: Schenkel, 
Das bad. W. (1902); Wiener. Das bad. Wasser- 
gesetz von 1899 (1900); Hessen: Zeller, Das hess. 
Wassergesetz vom 30. Juli 1887, in Hirths Anna- 
len (1888); Elsaß--Lothringen: Huber, Das 
W. für Elsaß-Lothringen (1892); Jakob u. Fecht, 
Das els.-lothr. Gesetz über die Wasserbenutzung 
(1892). Für Osterreich: Randa, Das österreich. 
W. (1891); Peyrer, Das österreich. W. (81898); 
sodann die einschlägigen Art. in Düschenes, Oster- 
reich. Rechtslexikon (1894 ff); Mischler u. Ulbrich, 
Osterreich. Staatswörterbuch (1907). Für das 
übrige Ausland (Schweiz, Frankreich, Italien, 
Spanien, Norwegen, Schweden) vgl. Mayr, Die 
Verwertung der Wasserkräfte (1909); für die Ver- 
einigten Staaten von Amerika: Farn- 
ham, The Law of Waters and Water Rights 
(3 Bde, Neuyork 1904). lZehnter.)] 
Wasserstraßen s. Land= und Wasser- 
straßen. 
Wasserwirtschaft. Darunter verstehen wir 
die Gesamtheit der tatsächlichen Maßnahmen und 
Einrichtungen, deren Zweck auf die Nutzung des 
Wassers und die Abwendung der Wasserschäden 
gerichtet ist. 
I. Die Wassernutzung kann das Wasser von 
verschiedenen Seiten erfassen. 1. Gegenstand der 
Benutzung ist die Materie des Wassers 
selbst. So bei der Verwendung zum Trinken, 
Kochen, Backen, Viehtränken, zum Begießen der 
Pflanzen, zur Bewässerung des Grund und 
Bodens, zum Baden und Schwemmen, zum Auf- 
lösen von Stoffen beim Bleichen, Färben und bei 
der Holzschleiferei, zur Speisung von Dampf- 
maschinen usw. Als wasserwirtschaftliche Anlagen 
zu solchen Zwecken dienen namentlich die Brunnen 
und Wasserleitungen, die Bewässerungs- und Ent- 
wässerungsanlagen. Größere Wasserleitungen 
führten schon die Alten, namentlich die Römer, 
aus. Das Mittelalter beschränkte sich im wesent- 
lichen auf die Anlegung von Brunnen. Erst in 
der neueren Zeit wurden wieder Wasserleitungen 
in großem Maßstab hergestellt. Ihre technische 
Ausführung unterscheidet sich von den Aquädukten 
der Alten, die meist in hochgeführten und über- 
deckten Rinnen verliefen, wesentlich dadurch, daß bei 
ihnen die Wasserführung in der Regel in geschlossenen 
Röhrensystemen erfolgt, die es ermöglichen, das 
Wasser mittels Drucks in die Höhe zu treiben. 
Die Entnahme des Wassers geschieht bald aus 
Quellen und Grundwasserströmen, bald aus 
Bächen, Flüssen und Seen, in der neueren Zeit 
auch aus künstlich angelegten Sammelbecken, Stau- 
weihern und Talsperren. — Die ältesten Be- 
wässerungsanlagen finden sich in Indien, 
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