Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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e) Allerdings ist zuzugeben, daß neben den angeführten 
Ubereinstimmungen zwischen beiden Einrichtungen die rechtliche 
Natur beider Körperschaften doch ein sehr verschiedenes Gepräge 
hat. Es ist wohl zu beachten, daß dem ehemaligen Reichstage 
ein Reichsoberhaupt, ein Träger der Staatsgewalt, im Kaiser 
gegenüberstand, während der Bundesrat die Spitze der Reichs- 
regierung ist, eine Verschiedenheit, die aus der verschiedenen 
Entwicklung der staatlichen Verhältnisse zu erklären ist. Denn 
das alte deutsche Reich war, wie auch Frankreich, ursprünglich 
tatsächlich und rechtlich eine Monarchie, ein Einheitsstaat, wenn 
dieser staatsrechtliche Charakter sich auch immer mehr durch die 
Territorialgewalten verwischte, während heute ein Bundesstaat 
besteht. Damals war demnach der Kaiser das höchste Reichs- 
organ, das durch den Reichstag beschränkt wurde, 15) der in 
dieser Beziehung einige Ahnlichkeit mit dem heutigen Reichstage 
aufweist. Daß bei dem Kaiser die Souveränität des Reiches 
lag, zeigt sich vor allem in der ihm zustehenden Sanktion der 
Gesetze nach Festsetzung ihres Inhalts durch den Reichstag. 
In dieser anders gearteten Stellung des Kaisers liegt der 
große Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Reiche, 
weswegen auch der Bundesrat eine andere Rechtsnatur hat 
und haben muß, als der altdeutsche Reichstag. 
2. Schulze 10) nennt den Bundesrat eine „Fortsetzung des 
ehemaligen Bundestages“, und mit einigem Recht. Wenn auch 
das neue Reich nicht Nachfolger des Deutschen Bundes im 
Rechtssinne ist, 7) so wurden doch die Gedanken und Einrich- 
tungen der früheren Zeit von neuem verwertet. Mit der Um- 
wandlung des früheren Staatenbundes in einen Bundesstaat 
ist allerdings aus dem Organ einer völkerrechtlichen Zusammen- 
fassung mehrerer unabhängiger und souveräner Staaten das 
Organ eines einheitlichen, selbständigen staatsrechtlichen Ver- 
bandes geworden,) was einen Unterschied in seiner Stellung 
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15) Vgl. Reincke: Der alte Reichstag und der neue Bundesrat, S. 9, 
11, 95 f. 
10) Schulze, Lehrb. II, S. 47. 
17) Dies wurde von Zachariä und Zöpfl behauptet und hierauf 
fußend, verfochten sie die Ansprüche standesherrlicher Familien. 
18) Hierin liegt der große Fortschritt, den der Bundesrat gegenüber
	        
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