l18 —
LIIIIIXXX wir befürchtet haben,
burch und Wort „ielchsrat" die staatsrechtliche Stellung dieser
Mmursurullon qu verbumeln und ul##t mit dem richtigen Namen
u begeluhnen.“ „Oer Dundesrat hat hiernach auch einen völke-
wotbttlihen Eharaxter. Das Mittel, durch welches die Einzel-
s#nalen ihren autell an der Slaatsgewalt ausüben, ist die Al-
ummm in Aundesrat.
V. Ar. 0 Relchsverf. sagt: „Der Bundesrat besteht aus
ben Vertreternur) der Mitglieder des Bundes", er ist bis —
ganlsterte Eiuhell der Bevollmächtigten der „Bundesglieder *
Es sraul sich hler, was unter „Mitglieder des Bundes v
standen 1l. Die Meinungen hierüber sind geteilt. Eine grebe
Auzahl von Schriftstellern sagt, daß die Fürsten der 22 Mlol-
archischen Slaalen des Reiches und die Senate der 3 Hanf
stüdle, v) andere, daß die Staaten selbst im Bundesrate
treten selen. Fürst. Bismarck neigte der letzteren Ansicht 3#
So sagle er in den Reichstagssitzungen vom 1. und. 19. Avril
(871 110) „Der Bundesrat. ist nach unserer. Auffassung. reckt
eigentlich eine Körperschaft, in welcher die einzelnen Staatt-
zur Vertretung gelangen" und „wenn ich sage, er wiegt schwerer
als ein gewöhnliches erstes Haus, so ist das, weil er zugleich
oaoln Staatenhaus im vollsten Sinne des Wortes ist“, serner
„da (im Bundesrat) stimmt nicht der Freiherr von Friesen,
sondern das Königreich Sachsen stimmt durch ihn — — — es
ist so recht eigentlich das Votum eines Staates, ein Votum
in elnem Staatenhaus.“ 4#)
–
67) Der Begriff der Vertretung ist hier nicht im privat-, sondern im
Ussentrich rechtlichen Sinne zu verstehen. (Kliemke, S. 17.)
88) Art. 7 Abs. 2 und 19 Reichsverfassung.
39) Nach ihrer Ansicht sind also die Kammern der Eingelstaaten im
Wundesrate nicht mitvertreten. Diese Auffassung ist nach obiger Aus-
fllhrung, die erglbt, daß die Bundesstaaten vertreten sind, unhaltbar. Die
Meglerungen kommen uur als Repräsentanten ihrer Staaten in Betrachi.
Wlerdlugs ist eine besondere Vertretung der Volksvertretungen im Reiche
nicht vorhanden. «
40) Sten. Ber., S. 05 und 298; Poschinger, II, S. 110 f.
1 41) So heißt es auch im Kommissionsbericht der württembergischen
Abgeordnetenkammer in der 4. Sitzung des Landtags 1870—71, § 10,
Mat. III, S. 406: „Da die Mitglieder des Bundesrats Vertreter ihrer