Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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b. Der Stellvertreter des Reichskanzlers muß sich durch 
dessen schriftliche Vollmacht legitimieren können. Demnach 
würde Bayern auch dann mit seinem Anspruch auf den Vorsit 
durchdringen, falls zwar ein preußischer Vertreter damit beauf- 
tragt worden wäre, dieser sich aber in nicht ausreichender Weise 
ausweisen könnte. m*„„m 
Jc. Auch Bayern bedarf einer Vollmacht des Reichskanzlers 
im Falle seines Vorsitzes gemäß Schlußprotokoll Ziffer IX, 
nur sind der Kanzler oder sein Vertreter verpflichtet, Bayern 
den Vorsitz zu überlassen. 5) » 
d. Eine schriftliche Vollmacht in den erwähnten Fällcn 
ist überflüssig, wenn der Reichskanzler während seiner Anwesen— 
heit in einer Sitzung jemanden substituiert, da hier die Stell— 
vertretung sogleich offenkundig wird. 
e. Es ist noch zu erwähnen, daß man immer Bayern 
entgegenkommenderweise durch Substitution den Vorsitz überläßt, 
falls der Reichskanzler -oder sein gewöhnlicher Vertreter, der 
Staatssekretär des Innern, verhindert sind. Ein Zwang hierzu 
besteht jedoch nicht. 8) 
k. Auch im Falle des Vorsitzes des bayerischen Vertreters 
behält Preußen das Präsidium und die damit verbundenen 
Rechte, z. B. sein Veto gemäß Art. 5 Abs. 2.97) Bayern hat 
dann also nicht das Vizepräsidium, sondern nur den stellver- 
tretenden Vorsitz im Bundesrate. 
g. Durch § 4 St. V. Ges. wird selbstverständlich nicht nur 
Art. 15 Reichsverf. aufrecht erhalten, sondern ebenfalls die 
Bestimmung des Schlußprotokolls Ziffer IX, da Art. 15 dadurch 
nur ergänzt wird.ös) 
65) So ist die allgemeine Auffassung. A. A. v. Seydel, Komm., S. 169. 
Dieser Schriftsteller führt seine Ansicht aber nicht konsequent durch, sonst 
müßte er auch für den Vertreter Preußens eine schriftliche Vollmacht für 
überflüssig erklären, während er aber im Gegenteil die Ansicht vertritt, „daß 
nur der mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertreter Preußens den Vor- 
rang vor Bayern behaupten kann.“ 
66) Vgl. Jagemann, S. 84; Dambitsch, S. 324. 
67) Laband, Staatsr. I. S. 279; Arndt, Staatsr., S. 96, Komm., 
S. 90, 141; M. Müller, S. 54. 
68) Vgl. Sten. Ber. des Reichstags vom 9. März 1878, S. 420. 
Hier erwiderte Fürst Bismarck auf die Ausführungen des bayerischen Mi-
	        
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