XIII.
Wegepolizei.
127
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
§ 48. Beschlußfassung mangels
Einigung über die Höhe
der Entschädigung, welche
für die Aufhebung der Hand-,
Spann= und Straßenfrohndienste
von dem Pflichtigen
an die Provinz zu leisten ist.
Beschluß des Bezirksausschusses.
Drei Monate nach
Zustellung ordentlicher
Rechtsweg
(sowohl für Provinz,
wie den Pflichtigen).
Gesetz betr. die Vorausleistungen zum Wegebau vom 18. 8. 1902 (GS. S. 315).
208.
209.
8 6 Abs 1. Festsetzung von
Vorausleistungen mangels
gütlicher Vereinbarung auf
Antrag der Unterhaltungspflichtigen
(einzelner Verpflichteter,
Gemeinden, Gutsbezirke,
Kreise, anderer Kommunalverbände,
Städte, Staat sals
Gutsherrl usw.):
a) bei Wegen, welche von den
Provinzialverbänden
(in der Provinz Hessen-Nassau
von den Bezirksverbänden,
in den Hohenzollernschen
Landen vom
Landeskommunalverband)
oder von den Kreisen
unterhalten werden, bei
Wegen in Stadtkreisen
und in Städten mit
mehr als 10000 Einwohnern
(in der Provinz Hannover
in den bezüglich der
allgemeinen Landesverwaltung
selbständigen Städten);
b) in allen übrigen Fällen.
§6 Abs. 2 u. 4. Anderung
der Festsetzung eines Beitrags
oder Beitragsverhältnisses
für eine Vorausleistung.
a. Klage beim Bezirksausschuß.
b. Klage beim Kreisausschuß.
Klage beim Kreisoder
Bezirksausschuß.
(Diejenige Behörde
ist für die Klage zuständig,
welche zur
a. Berufung ans
OVG.
b. Berufung an den
Bezirksausschuß,
Revision ans O.
Bei Zuständigkeit des
Kreisausschufses Berufung
an den Bezirksausschuß
u. Reoision
ans On.,