IV Vorwort.
sind da, wo wie bei der Provinzial-, Kreis-, Landgemeinde= und
Städteordnung in den verschiedenen Landesteilen verschiedene Gesetze
gelten, nur die Verhältnisse der östlichen Provinzen berücksichtigt.
Der Anordnung nach folgt die Tabelle im wesentlichen den Titeln
des Zuständigkeitsgesetzes einschließlich mehrerer Einschiebungen verwandter
Materien und anderer wichtiger Bestimmungen. Die soziale
Gesetzgebung ist mitbehandelt, von neuesten Gesetzen sind das Kreisund
Provinzialabgabengesetz, das Schulunterhaltungsgesetz,
die neugefaßten staatlichen Steuergesetze und die kirchlichen
Abgabengesetze ausgenommen. Vom Zuständigkeitsgesetze sind solche
Sonderbestimmungen (namentlich bei Wege= und Wasserpolizei) weggeblieben,
die im wesentlichen provinzielle Geltung besitzen, dafür sind
die neuen Hochwasserschutzgesetze mitbehandelt. Überall ist der besonderen
Berliner Zuständigkeitsverhältnisse gedacht. Die Fristen
sind durchweg angegeben mit Ausnahme bei der Berufung und
Revision, da bei diesen Rechtsmitteln die Frist stets eine zweiwöchige
ist. Da das Oberverwaltungsgericht nur im Verwaltungsstreitverfahren
entscheidet, ist dies nicht überall besonders hervorgehoben. Am
Kopfe der einzelnen Titel bzw. den Anmerkungen dazu sind die in anderen
Landesteilen geltenden besonderen Bestimmungen mit möglichster Vollständigkeit
angeführt, auch sonstige Gesetze erwähnt, welche auf die
betreffende Materie Bezug haben. Ich hoffe, bei meiner Zusammenstellung
die für die Praxis wichtigsten und am häufigsten wiederkehrenden
Bestimmungen gewählt zu haben, und werde dankbar Anregungen,
die eine Verbesserung der Tabelle, oder eine andere Gliederung
des Stoffs zum Gegenstande haben, entgegennehmen.
Bromberg, im September 1906.
Dr. Bartels.