II. Beschwerde und Klage gegen polizeiliche Verfügungen. 49
In unmittelbarer Weise erfolgt eine Anfechtung einer polizeilichen
Verfügung auf folgendem Wege:
A. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts= und Kreispolizeibehörden
findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt,
die Beschwerde statt, und zwar:
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem
Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren
Einwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, an den
Landrat und gegen dessen Bescheid an den Regierungspräsidenten;
b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines
Stadtkreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem
Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10000 Einwohnern,
oder des Landrats an den Regierungspräsidenten und
gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten;
0) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den
Oberpräsidenten.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten
bzw. des Oberpräsidenten findet die Klage beim Oberverwaltungsgericht
statt. ) Diese Klage ist gemäß § 63 L.
bei dem Oberverwaltungsgericht anzubringen, die Vorschrift des
§ 129 Abs. 1 L VWG. (unten S. 50) bezieht sich auf sie nicht.)
An Stelle der Beschwerde in den vorbezeichneten Fällen findet die
Klage statt, und zwar:
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem
Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren
Einwohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, bei dem
Kreisausschusse;
b) gegen die Verfügungen des Landrats, oder der Ortspolizeibehörden
eines Stadtkreises, oder einer zu einem Landkreise
gehörigen Stadt mit mehr als 10000 Einwohnern bei
dem Bezirksausschusse.!)
Gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörden der Stadtkreise Berlin,
Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf ist für die Klage
nach § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1900 (GS. S. 247) die erste
Abteilung des Bezirksausschusses zu Berlin zuständig.
Die Klage kann in allen vorangeführten Fällen nur darauf gestützt
werden:
9 § 127 Abs. 1 u. 2 L. 9 § 128 Abs. 1 2.
9 OBG. 3 359; 4 151.
Bartels, Verwaltungsstreitverfahren. 4