8 1. Die Verwaltungsgerichte.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a) die Kreis (Stadtausschüsse,
b) die Bezirks ausschüsse,
c) das Oberverwaltungsgericht.
Wo in besonderen Gesetzen das Verwaltungsgericht genannt wird,
ist darunter im Zweifel der Bezirksausschuß zu verstehen. )
Die Kreis (Stadthausschüsse sowie die Bezirksausschüsse wirken auch
im übrigen in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen bei den Geschäften
der allgemeinen Landesverwaltung#) mit.
Daneben sind hierzu mitberufen:
d) der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand), bzw. der
Bürgermeister und die Beigeordneten als Kollegium in den einem
Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern.“)
e) der Provinzialrat.)
Für Streitigkeiten, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift im
Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind, kann die Zuständigkeit
der vorbezeichneten Behörden, soweit sie nicht anderweit gesetzlich feststeht,
sowie der Instanzenzug durch Kgl. Verordnung bestimmt
werden. 5)
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrate als Vorsitzenden
und 6 gewählten Mitgliedern. 5)
Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister, bzw. dessen
gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier gewählten Magistratsmitgliedern,
bzw. vier von der Gemeindevertretung aus der Zahl der
Gemeindebürger gewählten Mitgliedern.?)
1) § 7 8VG. 5) Vgl. Ges. 27. 4. 1885 (GS. S. 127).
*) Zum Begriffe vgl. PVBl. 25 270. 6) Siehe § 36 LVG. u. 88 131 ff. Kr O.
*) Deren Tätigkeit ist z. Z. auf die Fälle für die Provinz Posen vgl. Ges. 19. 5.
der §§ 109 u. 114 ZG. u. § 1 der 1889 (GS. S. 108).
Ver. v. 13. 12. 1883 beschränkt. 7.) Näheres in §§ 37 u. 38 LVG.
*) § 4 2.
Bartels, Berwaltungsstreitverfahren. 1