Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

kannt  worden,  und  die  daher  nach  Maß-=gabe
  ihrer  Rummer  der  Einrelhung  unterliegen.


Das  Messen  geschleht  durch  eine  besonders
  damit  beauftragte  von  dem  Oberamtmann
  vorzuschlagende  Person,  die  das  Meß
einstweilen  aufzeichnet,  welches  sodann  bei
gelegener  Zeit  in  die  vierte  Colonne  der
Zlehungsliste  übergetragen  wird.

s.  63.

Bei  der  Berathung  über  die  Befreiungsgründe
  vertritt  der  Oberamtmann  die  Stelle
eines  Referenten,  und  trägt  die  in  Beziehung
  auf  dieselben  beigebrachten  Beweise
nebst  seiner  Ansicht  vor.

Treten  die  zwei  ersten  Mitglieder  des
Kreis-Rekrutirungsraths  der  Ansicht  des
Oberamtmanns  bel,  so  bedarf  es,  weil
alsdann  Stimmenmehrheit  vorhanden,  keiner
  weitern  Abstimmung.

Ist  aber  zwischen  den  drei  genannten
Mitgliedern  eine  Verschiedenheit  der  Ansicht
  vorhanden,  so  wird  auch  von  den
übrigen  Mitgliedern  des  Kreis-Rekrutirungsraths

  abgestimmt,  und  der  Beschluß

nach  der  Stimmenmehrheit  abgefaßt.

Jedoch  soll  letzternfalls  die  Abstimmung
nicht  bffentlich,  sondern  in  geschlossener
Sitzung  nach  Erledigung  der  übrigen  Fälle
geschehen.

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9.  64.

Was  die  Dienstuntuͤchtigkeit  wegen  Gebrechlichkeit
  betrifft,  so  befreien  von  der
Einreihung  nur  solche  Gebrechen,  welche
sich  entweder  bel  der  von  der  ärztlichen
Commission  vorzunchmenden  Besichtigung
ergeben,  oder  welche  notorisch  find.

Nicht  in  die  Sinne  fallende  Gebrechen,
ste  seyen  dann  notorisch,  werden  bei  der
Aushebung  nicht  berücksschtigt,  und  derjenige,
  welcher  mit  dergleichen  Gebrechen
behaftet  zu  seyn  behauptet,  soll,  wenn  ihn
die  Reihe  trifft,  und  er  keine  sonstige  Befreiung
  nachweist,  eingereiht,  an  dem
Contingent  als  gestellt  gerechnet,  übrigens
aber,  wenn  sich  die  Wahrheit  seiner  Bebauptung
  durch  die  nach  der  Einreihung
anzustellende  Beobachtung  ergiebt,  wieder
entlassen  werden.

Der  bisher  übliche  Bewels  der  unsichtbaren
  Gebrechen  durch  Zeugen  oder  durch
das  Zeugniß  des  behandelnden  Arztes  findet
demnach  nicht  mehr  statt.

Wenn  aber  dergleichen  Gebrechen  notorisch
  sind,  so  kann  der  Beweis  derselben
durch  das  Zeugniß  des  Gemeinderaths  oder
durch  die  übereinstimmende  Aussage  sämtlicher
  bei  der  Berichtigung  der  Rekrutirungslisten
  oder  bei  der  Aushebung  anwesender
  Militärpflichtigen  derselben  Gemeinde;
  hergestellt  werden.