kannt worden, und die daher nach Maß-=gabe
ihrer Rummer der Einrelhung unterliegen.
Das Messen geschleht durch eine besonders
damit beauftragte von dem Oberamtmann
vorzuschlagende Person, die das Meß
einstweilen aufzeichnet, welches sodann bei
gelegener Zeit in die vierte Colonne der
Zlehungsliste übergetragen wird.
s. 63.
Bei der Berathung über die Befreiungsgründe
vertritt der Oberamtmann die Stelle
eines Referenten, und trägt die in Beziehung
auf dieselben beigebrachten Beweise
nebst seiner Ansicht vor.
Treten die zwei ersten Mitglieder des
Kreis-Rekrutirungsraths der Ansicht des
Oberamtmanns bel, so bedarf es, weil
alsdann Stimmenmehrheit vorhanden, keiner
weitern Abstimmung.
Ist aber zwischen den drei genannten
Mitgliedern eine Verschiedenheit der Ansicht
vorhanden, so wird auch von den
übrigen Mitgliedern des Kreis-Rekrutirungsraths
abgestimmt, und der Beschluß
nach der Stimmenmehrheit abgefaßt.
Jedoch soll letzternfalls die Abstimmung
nicht bffentlich, sondern in geschlossener
Sitzung nach Erledigung der übrigen Fälle
geschehen.
62
9. 64.
Was die Dienstuntuͤchtigkeit wegen Gebrechlichkeit
betrifft, so befreien von der
Einreihung nur solche Gebrechen, welche
sich entweder bel der von der ärztlichen
Commission vorzunchmenden Besichtigung
ergeben, oder welche notorisch find.
Nicht in die Sinne fallende Gebrechen,
ste seyen dann notorisch, werden bei der
Aushebung nicht berücksschtigt, und derjenige,
welcher mit dergleichen Gebrechen
behaftet zu seyn behauptet, soll, wenn ihn
die Reihe trifft, und er keine sonstige Befreiung
nachweist, eingereiht, an dem
Contingent als gestellt gerechnet, übrigens
aber, wenn sich die Wahrheit seiner Bebauptung
durch die nach der Einreihung
anzustellende Beobachtung ergiebt, wieder
entlassen werden.
Der bisher übliche Bewels der unsichtbaren
Gebrechen durch Zeugen oder durch
das Zeugniß des behandelnden Arztes findet
demnach nicht mehr statt.
Wenn aber dergleichen Gebrechen notorisch
sind, so kann der Beweis derselben
durch das Zeugniß des Gemeinderaths oder
durch die übereinstimmende Aussage sämtlicher
bei der Berichtigung der Rekrutirungslisten
oder bei der Aushebung anwesender
Militärpflichtigen derselben Gemeinde;
hergestellt werden.