Full text : Kartelle und Trusts.

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  9.

 

(Nr.  4170.)  Piivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Niederoderbruch-Deichverbandes  bis  zum  Betrage  von  100,000  Thalern.

 

Vom  239.  Januar  18655.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.  ·

Nachdem  die  Repräsentanten  des  Niederoderbruchs-Deichverbandes  den
Beschluß  gefaßt  haben,  einen  Theil  der  zur  Verstärkung  des  Oderdeiches  von
der  Zelliner  Fahne  bis  Neu-Glietzen  und  zur  Regulirung  der  Hauptgrabenzüge
erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  der  Anleihe  zu  beschaffen,  auch  den  Antrag
gestellt  haben,  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
versehene  Obligationen  bis  zum  Betrage  von  Einmalhundert  tausend  Thalern
nach  näherer  Bestimmung  des  beiliegenden  Planes  ausstellen  zu  dürfen,  wollen
Wir,  da  sich  biergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gesunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  18.33.  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausstellung  von  „Obligationen
  des  Niederoderbruchs-Deichverbandes“  bis  zum  Bekrage  von  Einmalhundert
  tausend  Thalern,  welche  in  150  Stücken  von  500  Thalern,  200  Stücken
von  100  Thalern  und  200  Stücken  von  25  Thalern  auszustellen,  nach  dem
Zinsfuße  von  fünf  Prozent  zu  verzinsen  und  aus  dem  von  dem  Deichverbande
aufzubdringenden  Tilgungsfonds  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Reihefolge  zu  tilgen  sind,  durch  das  gegenwärtige  Privilegium  mit  der  rechtlichen
  Wreing  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  eine  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist,  daß  aber  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des
Staates  nicht  bewilligt  und  Rechten  Dritter  nicht  praͤjudizirt  wird.

Jahrhang  1855.  (N.  417.  24  Urkund-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  19.  März  1855.