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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 9.
(Nr. 4170.) Piivilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des
Niederoderbruch-Deichverbandes bis zum Betrage von 100,000 Thalern.
Vom 239. Januar 18655.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c. ·
Nachdem die Repräsentanten des Niederoderbruchs-Deichverbandes den
Beschluß gefaßt haben, einen Theil der zur Verstärkung des Oderdeiches von
der Zelliner Fahne bis Neu-Glietzen und zur Regulirung der Hauptgrabenzüge
erforderlichen Geldmittel im Wege der Anleihe zu beschaffen, auch den Antrag
gestellt haben, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons
versehene Obligationen bis zum Betrage von Einmalhundert tausend Thalern
nach näherer Bestimmung des beiliegenden Planes ausstellen zu dürfen, wollen
Wir, da sich biergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern gesunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 18.33. Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung von „Obligationen
des Niederoderbruchs-Deichverbandes“ bis zum Bekrage von Einmalhundert
tausend Thalern, welche in 150 Stücken von 500 Thalern, 200 Stücken
von 100 Thalern und 200 Stücken von 25 Thalern auszustellen, nach dem
Zinsfuße von fünf Prozent zu verzinsen und aus dem von dem Deichverbande
aufzubdringenden Tilgungsfonds nach der durch das Loos zu bestimmenden
Reihefolge zu tilgen sind, durch das gegenwärtige Privilegium mit der rechtlichen
Wreing ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus
hervorgehenden Rechte, ohne eine Uebertragung des Eigenthums nachweisen
zu dürfen, geltend zu machen befugt ist, daß aber dadurch den Inhabern der
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewaͤhrleistung Seitens des
Staates nicht bewilligt und Rechten Dritter nicht praͤjudizirt wird.
Jahrhang 1855. (N. 417. 24 Urkund-Ausgegeben
zu Berlin den 19. März 1855.