Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

                Preußen  und  der  norddeutsche  Bund.  103

unterstützt  werden  würde.  Vor  Allem  aber  wäre  erforderlich,  daß  die  großherzogliche
  Regierung  ihre  Willensmeinung  bestimmt  formulirte,  und  nach
der  Bereitwilligkeit,  welche  dieselbe  gezeigt  hat,  an  dem  nationalen  Werke,
an  welchem  sie  bisher  nur  für  Oberhessen  vollständig  betheiligt  ist,  mitzuwirken,
  dürfen  wir  mit  Vertrauen  die  Entschließung,  die  Entscheidung  über
die  Frage  der  großherzoglichen  Regierung  überlassen,  die  am  besten  wissen
muß,  was  ihrem  Interesse  frommt,  und  der  ich  aus  bundesfreundlichen
Rücksichten  hier  durch  eine  Erklärung  nicht  glaube  vorgreifen  zu  dürfen."“

Fortsetzung  der  Verfassungsdebatte.  —  Art.  65  (Etatsbewilligung).

Amendement  Duncker  (Fortschrittspartei):  Alle  Ausgaben  des  Bundes,
einschließlich  derjenigen  für  das  Marine=  und  Kriegswesen,  so  wie  alle  Einnahmen
  des  Bundes  werden  jährlich  im  Voraus  veranschlagt  und  auf  den
Bundeshaushaltsetat  gebracht.  Letzterer  wird  jährlich  durch  ein  Bundesgesetz
sestgestellt.  —  Amendement  Migquel  (National-Liberale):  a)  Alle  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  Bundes  müssen  für  jedes  Jahr  veranschlagt  und
auf  den  Bundeshaushaltsetat  gebracht  werden.  Letzterer  wird  vor  Beginn
des  Etatsjahrs  nach  folgenden  Grundsätzen  festgestellt,  b)  die  gemeinschaftlichen
  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für  ein  Jahr  bewilligt,  können  jedoch
in  besonderen  Fällen  auch  für  eine  längere  Dauer  bewilligt  werden.  Während
  der  im  Art.  58  normirten  Uebergangszeit  ist  der  nach  Titeln  geordnete
Etat  über  die  Ausgaben  für  das  Bundesheer  dem  Bundesrathe  und  dem
Reichstage  nur  zur  Kenntnißnahme  und  zur  Erinnerung  vorzulegen.  —
Amendement  Bethusy-Huc  (Freiconservative):  Die  im  Art.  58  verfassungsmäßig
  festgestellten  Beträge  werden  auch  nach  dem  Zeitpunkt.  bis  zu
welchem  sie  bewilligt  sind,  so  lange  nach  Maßgabe  des  Art.  67  forterhoben.
bis  sie  durch  ein  nach  Art.  5  zu  Stande  gekommenes  Bundesgesetz  abgeändert
worden  sind.  —  Amendement  Münchhausen:  Dreijährige  Finanzperioden.


Bei  der  Abstimmung  wird  nur  das  Amendement  Micgquel  (a)

mit  145  gegen  122  Stimmen  angenommen,  dagegen  die  Amendements
  Migquel  (b),  Duncker,  Bethusy-Huc  und  Münchhausen  ohne
Zählung  abgelehnt.

Debatte  über  Art.  66  (Einnahmen):

Amendement  Miquel  (National-Liberale):  Zur  Bestreitung  aller
gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen  zunächst  die  etwaigen  Ueberschüsse  der
Vorjahre,  so  wie  die  aus  den  Zöllen,  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,
aus  dem  Post=  und  Telegraphenwesen  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.
Insoweit  dieselben  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie,  so
lange  Bundessteuern  nicht  eingeführt  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen
Bundesstaaten  nach  Maßgabe  iorer  Bevölkerung  aufzubringen,  welche  im
Wege  der  Bundegesetzgebung  festgestellt  und  demnach  durch  das  Präsidium
ausgeschrieben  werden.

wird  mit  Mehrheit  ohne  Zählung  angenommen.

Art.  67  (Rechnungsablegung):

Amendement  Duncker  (Fortschriktspartei):  Steuern  und  Abgaben
für  den  Bund  dürfen  nur  so  weit  sie  in  dem  Bundeshaushalts-Etatsgesetze
angeordnet  sind,  erhoben  werden.  —  Die  Ausnahme  von  Anleihen  für  den
Bund  findet  nur  auf  Grund  eines  Bundesgesetzes  statt;  dasselbe  gilt  von
der  Uebernahme  von  Garantien  zu  Lasten  des  Bundes.  —  Zu  Etatsüber--schreitungen
  ist  die  nachträgliche  Genehmigung  des  Reichtags  erforderlich.  —
Die  Jahresrechnung  über  den  Bundeshaushalts-Etat  wird  nach  stattgesundener
Prüfung  durch  einen  Bundesrechnungshof  dem  Reichstage  zur  Entlastung
des  Bundespräsidiums  vorgelegt.  —  Ein  Gesetz  über  die  Bildung  des  Bundes-