Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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S.  60.
Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen.

Alle  Beschädigungen  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  mit  Einschluß  der  Telegraphen,
sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  ingleichen  das  Auflegen  von  Steinen,  Holz  und  sonstigen  Sachen
auf  das  Planum,  oder  das  Anbringen  sonstiger  Fahrhindernisse  sind  verboten,  ebenso  die  Erregung
falschen  Allarms,  die  Nachahmungen  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweichevorrichtungen  und
überhaupt  die  Vornahme  aller,  den  Betrieb  störenden  Handlungen.

F.  61.
Verbot  des  Ein=  und  Aussteigens  während  der  Bewegung  der  Züge.
Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch,  sowie  die  Hülfeleistung
dazu,  ingleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren  oder  Aussteigen,  während  der  Zug  sich
noch  in  Bewegung  befindet,  ist  verboten.

S.  62.
Bestrafung  von  Uebertretungen.

Wer  den  Bestimmungen  der  88§.  53  bis  61  und  den  nachfolgenden  Bestimmungen  des  Betriebs-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  zuwiderhandelt,  welche  also  lauten:
„Feuergefährliche  Gegenstände,  sowie  alles  Gepäck,  welches  Flüssigkeiten  und  andere
Gegenstände  enthält,  die  auf  irgend  eine  Weise  Schaden  verursachen  können,  insbesondere
geladene  Gewehre,  Schießpulver,  leicht  entzündbare  Präparate  und  andere  Sachen  gleicher
Eigenschaft,  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.  Das  Eisenbahndienstpersonal
  ist  berechtigt,  sich  in  dieser  Beziehung  die  nöthige  Ueberzeugung  zu  verschaffen.
Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  jedoch  die  Mitführung
von  Handmunition  gestattet.“
wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafbestimmungen
  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

F.  63.
Befugnisse  der  Bahnpolizeibeamten.

(1)  Die  Bahnpolizeibeamten  sind  befugt,  einen  jeden  vorläufig  festzunehmen,  der  auf  der  Uebertretung
  der  im  §.  62  gedachten  Bestimmungen  betroffen  oder  unmittelbar  nach  der  Uebertretung  verfolgt
wird  und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag.  Derselbe  ist  mit  der  Festnahme  zu  verschonen,
  wenn  er  eine  angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf  den  Höchstbetrag  der  angedrohten
  Strafe  nicht  übersteigen.

(2)  Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann  sich  der  Schuldige
durch  eine  Sicherheitsbestellung  der  vorläufigen  Festnahme  nicht  entziehen.

(3)  Jeder  Festgenommene  ist  ungesäumt  an  die  nächste  Polizeibehörde  oder  an  den  Staats-  oder
Polizeianwalt  abzuliefern.