47
S. 60.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der Telegraphen,
sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen
auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung
falschen Allarms, die Nachahmungen von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und
überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen.
F. 61.
Verbot des Ein= und Aussteigens während der Bewegung der Züge.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die Hülfeleistung
dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aussteigen, während der Zug sich
noch in Bewegung befindet, ist verboten.
S. 62.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der 88§. 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestimmungen des Betriebs-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, welche also lauten:
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere
Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere
geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher
Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahndienstpersonal
ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung
von Handmunition gestattet.“
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen
eine härtere Strafe verwirkt ist.
F. 63.
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen jeden vorläufig festzunehmen, der auf der Uebertretung
der im §. 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt
wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen,
wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten
Strafe nicht übersteigen.
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige
durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
(3) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den Staats- oder
Polizeianwalt abzuliefern.