Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1782  —

(Nr.  6900.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis=  Obligationen
  des  Kreises  Stallupönen  im  Betrage  von  108,000  Thalern,  II.  Emission.
  Vom  31.  August  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Stallupönen  auf  dem  Kreistage
vom  27.  März  1866.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu
beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Jinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  108,000  Thalern
  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger,
noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des
Gretes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von
108,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  und  acht  Tausend  Thalern,  welche
in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  1000  Thaler,
25,000  a  500
30,000  é.  à  200
33,000  ".  à  100

—  108),000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf

Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung
  jährlich  vom  Jahre  1868.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten  zu  tilgen
sind,  durch  gegenwärtiges  rioilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit
der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die
daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium)  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  31.  August  1867.
(I.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-