5. Abschnitt. Die Staatsbehörden.
S 22. Das Staatsministerium und die ein-
zelnen Ministerien (Departements).
Vgl. das. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876 (Reg.-Bl.
S. 267) betr. die Bildung eines Staatsministeriums.
I. Stellung und Zusammensetzung des Staats-
ministeriums. Das Staatsministerium ist die
oberste, unmittelbar unter dem König stehende,
im wesentlichen zu dessen unmittelbaren Beratung
berufene und die Einheit der Regierung in wich-
tigen Sachen sicherstellende Staatsbehörde. Es
besteht aus den Ministern oder COhefs der Ver-
waltungsdepartements. Kein Mitglied des Staats-
ministeriums kann, außer dem Fall, wenn der
Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der
Teilnahme an den Beratungen ausgeschlossen
werden. Dem Staatsministerium sind zur Be-
arbeitung der Geschäfte und zur Teilnahme an
den Beratungen ständige Räte beigegeben. Als
solche werden bis auf weiteres Mitglieder des
Geheimen Rats vom König berufen. Dieselben
haben aber keine zählende Stimme. Außerdem
können für einzelne Gegenstände sonstige Beamte
oder Fachmänner beigezogen werden. Den Vor-
sitz im Staatsministerium führt, wenn nicht der
König an einer Beratung teilnimmt, der aus der
Zahl der Minister oder Departementschefs er-
nannte Präsident (Ministerpräsident). Die-
sem kommt auch die Leitung der Geschäfte und
die Dienstaufsicht über das dem Staatsministerium
zur Dienstleistung beigegebene Personal zu.
II. Der Geschäftskreis des Staatsministeriums
umfaßt:
1. die Beratungallerallgemeinen An:
gelegenheiten, namentlich solcher, welche auf
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