Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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7. Die Schätzungsbehörde ist der Ge- 
meinderat oder eine Abteilung desselben. Ihre 
Aufgabe ist es, in Grundbuchsachen, in Fällen 
der Zwangsvollstreckung in Grundstücke sowie 
in Nachlaß- und Teilungssachen auf Antrag von 
Beteiligten oder Ersuchen von Behörden amtliche 
Schätzungen des Werts der im Gemeindebezirk 
liegenden Grundstücke vorzunehmen. 
9. Abschnitt. Die Verwaltung der aus- 
wärtigen Angelegenheiten und der Verkehrs- 
anstalten. 
& 32. Die auswärtigen Angelegenheiten. 
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegen- 
heiten äußert sich teils im Abschluß von Staats- 
verträgen, teils in der Wahrung der Rechte und 
Interessen des Staats und seiner Angehörigen 
gegenüber dem Ausland. Sie ist im wesentlichen 
Sache des Reichs; denn der Art. 11 der Reichs- 
verfassung hat zwar den Einzelstaaten das Recht 
des Abschlusses von Staatsverträgen und des 
diplomatischen Verkehrs untereinander und mit 
dem Ausland nicht entzogen, wohl aber wesentlich 
beschränkt. Wegen der Staatsverträge vgl. 
8 30, IV. Der diplomatische Verkehr vollzieht 
sich durch das Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, die Gesandtschaften und die Kon- 
sulate. Den Gerichts- wie den Verwaltungs- 
behörden ist regelmäßig jeder direkte Verkehr 
mit den einheimischen und ausländischen Gesandt- 
schaften sowie mit den deutschen Konsulaten 
untersagt; derselbe wird durch die zuständigen 
Ministerien vermittelt, welche ihrerseits sich an
	        
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