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7. Die Schätzungsbehörde ist der Ge-
meinderat oder eine Abteilung desselben. Ihre
Aufgabe ist es, in Grundbuchsachen, in Fällen
der Zwangsvollstreckung in Grundstücke sowie
in Nachlaß- und Teilungssachen auf Antrag von
Beteiligten oder Ersuchen von Behörden amtliche
Schätzungen des Werts der im Gemeindebezirk
liegenden Grundstücke vorzunehmen.
9. Abschnitt. Die Verwaltung der aus-
wärtigen Angelegenheiten und der Verkehrs-
anstalten.
& 32. Die auswärtigen Angelegenheiten.
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegen-
heiten äußert sich teils im Abschluß von Staats-
verträgen, teils in der Wahrung der Rechte und
Interessen des Staats und seiner Angehörigen
gegenüber dem Ausland. Sie ist im wesentlichen
Sache des Reichs; denn der Art. 11 der Reichs-
verfassung hat zwar den Einzelstaaten das Recht
des Abschlusses von Staatsverträgen und des
diplomatischen Verkehrs untereinander und mit
dem Ausland nicht entzogen, wohl aber wesentlich
beschränkt. Wegen der Staatsverträge vgl.
8 30, IV. Der diplomatische Verkehr vollzieht
sich durch das Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten, die Gesandtschaften und die Kon-
sulate. Den Gerichts- wie den Verwaltungs-
behörden ist regelmäßig jeder direkte Verkehr
mit den einheimischen und ausländischen Gesandt-
schaften sowie mit den deutschen Konsulaten
untersagt; derselbe wird durch die zuständigen
Ministerien vermittelt, welche ihrerseits sich an