Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Archivar, 2 Kanzleidirektoren, Kanzleibeamte): 
V.U. 8 193. Die Anstellung der auf Lebenszeit 
gewählten Beamten ist dem König zur Bestäti- 
gung vorzulegen, ausgenommen die Wahl der 
Kanzlisten, von welcher nur Anzeige zu machen 
ist. Die Dienststellung der ständischen Beamten 
richtet sich im übrigen nach den für die kgl. 
Beamten geltenden Gesetzen. 
e) Eine besondere ständische Kasse, die sog. 
ständische Sustentationskasse bestreitet 
den ständischen Aufwand: V.U. $ 194. Die für 
sie bestimmte Summe wird jedesmal zugleich mit 
dem Finanzetat verabschiedet und aus der Staats- 
kasse in bestimmten Raten bezahlt. Die Kasse 
dient vorzugsweise zur Bestreitung der Ent- 
schädigungen, Tagegelder und Reisekosten der 
Mitglieder der Ständeversammlung, der Besol- 
dungen der Beamten und der Belohnungen der- 
jenigen, welche durch besondere Aufträge der 
Stände oder des Ständischen Ausschusses bemüht 
gewesen sind, ferner zur Unterhaltung der Bücher- 
sammlung, endlich zur Bezahlung der Kanzlei- 
kosten und anderer mit der Geschäftsführung 
verbundener Ausgaben. 
III. Strafrechtlicher Schutz des Landtags. 
Den deutschen Landtagen ist in den 88 105 und 
106 des Reichsstrafgesetzbuchs ein besonderer 
strafrechtlicher Schutz gewährt. Danach wird 
mit Zuchthaus oder Festungshaft nicht unter fünf 
Jahren bestraft, wer es unternimmt, den Senat 
oder die Bürgerschaft einer der freien Hanse- 
städte, eine gesetzgebende Versammlung des 
Reichs oder eines Bundesstaats (hierher gehört 
auch der württ. Landtag) auseinanderzusprengen, 
zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen 
zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam 
zu entfernen. Dieselbe Strafe trifft den, der ein
	        
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