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Archivar, 2 Kanzleidirektoren, Kanzleibeamte):
V.U. 8 193. Die Anstellung der auf Lebenszeit
gewählten Beamten ist dem König zur Bestäti-
gung vorzulegen, ausgenommen die Wahl der
Kanzlisten, von welcher nur Anzeige zu machen
ist. Die Dienststellung der ständischen Beamten
richtet sich im übrigen nach den für die kgl.
Beamten geltenden Gesetzen.
e) Eine besondere ständische Kasse, die sog.
ständische Sustentationskasse bestreitet
den ständischen Aufwand: V.U. $ 194. Die für
sie bestimmte Summe wird jedesmal zugleich mit
dem Finanzetat verabschiedet und aus der Staats-
kasse in bestimmten Raten bezahlt. Die Kasse
dient vorzugsweise zur Bestreitung der Ent-
schädigungen, Tagegelder und Reisekosten der
Mitglieder der Ständeversammlung, der Besol-
dungen der Beamten und der Belohnungen der-
jenigen, welche durch besondere Aufträge der
Stände oder des Ständischen Ausschusses bemüht
gewesen sind, ferner zur Unterhaltung der Bücher-
sammlung, endlich zur Bezahlung der Kanzlei-
kosten und anderer mit der Geschäftsführung
verbundener Ausgaben.
III. Strafrechtlicher Schutz des Landtags.
Den deutschen Landtagen ist in den 88 105 und
106 des Reichsstrafgesetzbuchs ein besonderer
strafrechtlicher Schutz gewährt. Danach wird
mit Zuchthaus oder Festungshaft nicht unter fünf
Jahren bestraft, wer es unternimmt, den Senat
oder die Bürgerschaft einer der freien Hanse-
städte, eine gesetzgebende Versammlung des
Reichs oder eines Bundesstaats (hierher gehört
auch der württ. Landtag) auseinanderzusprengen,
zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen
zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam
zu entfernen. Dieselbe Strafe trifft den, der ein