Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr.  8252.)  Verordnung,  betreffend  die  Mitwirkung  des  Kommunallandtages  und  des  Landesausschusses
  der  Hohenzollernschen  Lande  bei  Verwaltung  und  Beaufsichtigung
der  Spar-  und  Leihkasse.  Vom  16.  Januar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen,  nachdem  der  Hahengollemsche  Landeskommunalverband  für  alle  Verbindlichkeiten
  der  Spar=  und  Leihkasse  die  subsidiäre  Garantie  übernommen  hat,
in  Ausführung  des  F.  61.  Nr.  9.  der  Hohenzollernschen  Amts-  und  Landesordnung
  vom  2.  April  1873.  (Gesetz-Samml.  S.  145.  ff.),  was  folgt:

S.  1.

Die  Ernennung  der  Beamten  der  Spar-=  und  Leihkasse  erfolgt  fortan
durch  den  zunhh  (§F.  53.  55.  59.  und  62.  des  Statuts  vom  17.  März
1854.,  Gesetz=  Samml.  für  1854.  S.  285.  ff.),  die  des  Syndikus  nach  ertheilter
Genehmigung  des  Ministers  des  Innern.

G.  2.

Der  Landesausschuß  entscheidet  an  Stelle  der  Regierung  zu  Sigmaringen

über  Beschwerden  gegen  die  Direktion  der  Spar,  und  ghin  und  nimmt  an
Stelle  des  Kuratoriums,  welches  hierdurch  aufgehoben  wird

Geschäftsführung  des  Instituts  vor  (§F.  65.  und  69.  des  S

KG.  3.
Der  von  der  Direktion  der  Spar-  und  Leihkasse  allzähriich  zu  entwerfende
  Etat  von  den  Verwaltungskosten  des  Instituts  ist  nach  erfolgter  Vorprüfung
  durch  den  Landesausschuß  von  dem  Kommunallandtage  festzustellen.

F.  4.
Dii  Jahresrechnungen  der  Spar=  und  Leihkasse  werden  nach  erfolgter
Revision  durch  den  Cundesausschuh  von  dem  Kommunallandtage  bechahiur.
Von  der  Oirektion  der  bar.  und  Leihkasse  ist  dem  Kommunallandtage
zugleich  mit  der  Jahresrechnung  der  jährliche  Rechenschaftsbericht  vorzulegen.

S.  5.

Sobald  und  so  lange  der  Reservefonds  die  im  §.  75.  des  Statuts  vorsschrikbene
  Höhe  von  25,  beziehungsweise  50  Prozent  des  gesammten  Passiv=Hean
  es  der  Anstalt  erreicht  hat,  steht  dem  Kommunallandtage  die  Verfügung
über  die  Ueberschüsse  zu  Gunsten  des  Landesspitals  zu  Sigmaringen  oder  zu
sonstigen  gemeinnützigen  Zwecken  im  Interesse  des  Landeskommunalverbandes  zu.

S.  6.
Die  Verwaltung  der  Spar=  und  Leihkasse  steht  unter  der  Aufsicht  des
Ministers  des  Innern  (F.  64.  des  Statuts).
Der

ie  Revisionen  der
tatuts).