Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

—  222  —

Handelsgesetzbuches),  sind  verpflichtet,  zu  denjenigen  Kreisabgaben  beizutragen,  welche
auf  den  Grundbesitz,  das  Gewerbe,  den  Bergbau  oder  das  aus  diesen  Quellen
fließende  Einkommen  gelegt  werden.

Ein  Gleiches  gilt  von  den  juristischen  Personen,  von  den  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften  (Artikel  173  und  207  des  Handelsgesetzbuches),
  sowie  Berggewerkschaften,  welche  im  Kreise  Grundeigenthum  besitzen,
oder  ein  stehendes  Gewerbe  oder  Bergbau  betreiben.

Der  Fiskus  kann  zu  den  Kreisabgaben,  soweit  nicht  die  Aufbringung  nach
dem  Schlußsatz  des  F.  11  stattfindet,  wegen  seines  aus  Grundbesitz,  Gewerbe=  und
Bergbaubetrieb  fließenden  Einkommens  nicht  herangezogen,  dagegen  mit  der  Grundund
  Gebäudesteuer  um  die  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes  stärker  belastet  werden,
mit  welchem  die  Klassen=  und  klassifizirte  Einkommensteuer  dazu  herangezogen  wird.
Im  Falle  des  H.  12  (Absatz  2)  tritt  diese  Belastung  auch  ohne  Beschluß  des  Kreistages
  ein.

Bergwerksbesitzer,  welche  in  dem  Umfange  ihres  Bergwerksbetriebes  den  in
der  Klasse  Al  der  Gewerbesteuer  veranlagten  Gewerbetreibenden  gleichstehen,  sind
zu  den  Steuersätzen  der  Klasse  A  l  einzuschätzen  und  nach  Maßgabe  dieser  Einschätzung
  zu  den  Kreisabgaben  heranzuziehen.

g.  15.

Die  Einschätzung  der  Forensen,  der  Bergwerksbesitzer,  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  zu
den  Kreisabgaben  erfolgt,  soweit  sie  zu  den,  der  Vertheilung  der  letzteren  zum
Grunde  gelegten  Staatssteuern  (F.  10)  nicht  schon  unmittelbar  herangezogen  sind,
von  dem  Kreisausschusse,  nach  den  für  die  Veranlagung  dieser  Staatssteuern
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  unter  Anwendung  des  für  die  Kreisabgaben
bestimmten  Antheilsverhältnisses.

S.  16.
Unzulässigkeit  einer  Doppelbesteuerung  desselben  Einkommens.

Niemand  darf  von  demselben  Einkommen  in  verschiedenen  Kreisen  zu  den
Kreisabgaben  herangezogen  werden.  Es  muh  daher  dasjenige  Einkommen,  welches
einem  Abgabenpflichtigen  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  belegenen  Grundeigenthume,
  oder  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  stattfindenden  Gewerbe=  oder
Bergbaubetriebe  zufließt,  bei  Feststellung  des  im  Kreise  zu  veranlagenden  Einkommens
  desselben  außer  Berechnung  gelassen  werden.  Dies  geschieht  durch  Absetzung
  der  bezüglichen  Einkommensquote  von  dem  zur  Staatssteuer  veranlagten
Gesammteinkommen  und  durch  verhältnißmäßige  Herabsetzung  des  festgestellten
Steuersatzes.

Befreiung  von  den  Kreisabgaben.

S.  17.
Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
bestimmten  Liegenschaften  und  Gebäude,  die  Königlichen  Schlösser,  sowie  die  im