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Handelsgesetzbuches), sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche
auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen
fließende Einkommen gelegt werden.
Ein Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Aktiengesellschaften (Artikel 173 und 207 des Handelsgesetzbuches),
sowie Berggewerkschaften, welche im Kreise Grundeigenthum besitzen,
oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben.
Der Fiskus kann zu den Kreisabgaben, soweit nicht die Aufbringung nach
dem Schlußsatz des F. 11 stattfindet, wegen seines aus Grundbesitz, Gewerbe= und
Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, dagegen mit der Grundund
Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker belastet werden,
mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer dazu herangezogen wird.
Im Falle des H. 12 (Absatz 2) tritt diese Belastung auch ohne Beschluß des Kreistages
ein.
Bergwerksbesitzer, welche in dem Umfange ihres Bergwerksbetriebes den in
der Klasse Al der Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden gleichstehen, sind
zu den Steuersätzen der Klasse A l einzuschätzen und nach Maßgabe dieser Einschätzung
zu den Kreisabgaben heranzuziehen.
g. 15.
Die Einschätzung der Forensen, der Bergwerksbesitzer, der Kommanditgesellschaften
auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen zu
den Kreisabgaben erfolgt, soweit sie zu den, der Vertheilung der letzteren zum
Grunde gelegten Staatssteuern (F. 10) nicht schon unmittelbar herangezogen sind,
von dem Kreisausschusse, nach den für die Veranlagung dieser Staatssteuern
bestehenden gesetzlichen Vorschriften, unter Anwendung des für die Kreisabgaben
bestimmten Antheilsverhältnisses.
S. 16.
Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.
Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Kreisen zu den
Kreisabgaben herangezogen werden. Es muh daher dasjenige Einkommen, welches
einem Abgabenpflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises belegenen Grundeigenthume,
oder aus seinem außerhalb des Kreises stattfindenden Gewerbe= oder
Bergbaubetriebe zufließt, bei Feststellung des im Kreise zu veranlagenden Einkommens
desselben außer Berechnung gelassen werden. Dies geschieht durch Absetzung
der bezüglichen Einkommensquote von dem zur Staatssteuer veranlagten
Gesammteinkommen und durch verhältnißmäßige Herabsetzung des festgestellten
Steuersatzes.
Befreiung von den Kreisabgaben.
S. 17.
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im