Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

IV. Kriegswirtschaft                                                                                                        111 
liefert uns besonders Schmieröle (1913 von 248 000 Tonnen 91 000), und 
Rohbenzin (von 159 000 Tonnen 43 000 Tonnen), dagegen nur wenig Leuchtöl 
(17 500 von 745 o00 Tonnen) und Schwerbenzin (7000 von 81 ooo Tonnen). 
b) Die Einfuhr aus dem neutralen Auslande. 
Aus den Ausführungen unter a ergibt sich, daß das Aufhören der Ein- 
fuhr aus dem feindlichen Auslande die Lebensmittel- und Rohstoff- 
versorgung Deutschlands in verhältnismäßig wenigen Artikeln empfindlich 
berührte: am meisten in Futtermitteln und Ölfrüchten; in größerem Umfang 
auch in Schweinen, Geflügel, Eiern, Butter; ferner in einzelnen Erzen 
und Metallen, textilen Rohstoffen und Halbfabrikaten, Kautschuk, Fellen 
und Häuten, exotischen Gerbrinden, mineralischen Schmierölen und Roh- 
benzin. Keinesfalls konnte aber der Abbruch der Handelsbeziehungen mit 
den feindlichen Staaten die Lage Deutschlands so beeinflussen, daß sich daraus 
Folgerungen für den Ausgang des Krieges hätten ergeben können. 
Hiermit war jedoch unsern Feinden, insbesondere Großbritannien, 
nicht gedient. Von Anbeginn an erklärte dieser Staat, den Krieg nicht allein 
mit Waffengewalt, sondern zugleich als Wirtschaftskrieg führen zu wollen. 
Großbritannien verfolgte dabei einen doppelten Zweck: einerseits den Handel, 
namentlich den Überseehandel Deutschlands, dessen Wettbewerb ihm von 
Jahr zu Jahr unbequemer geworden war, völlig zu unterbinden und auch 
für die Zukunft möglichst zu vernichten; anderseits sich nicht allein auf den 
Erfolg der Waffen zu verlassen, sondern die Bevölkerung Deutschlands 
durch Absperrung der Zufuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen in eine so 
verzweifelte Lage zu bringen, daß, wenn seine Niederringung durch Waffen- 
gewalt nicht glücken sollte, der Enderfolg dennoch durch Aushungerung 
der Bevölkerung erreicht würde. Daß dieser Plan in Großbritannien nicht 
etwa erst in diesem Krieg auftauchte, sondern lange vorher lebendig war, 
beweist das Verhalten Englands bei der Regelung des internationalen See- 
kriegsrechts. Wie Ed. Heilfron im VIII. Aufsatze des ersten Bandes dieses 
Werkes (S. 238) hervorhebt, ist es auf Englands durch die Rücksicht auf einen 
möglichen Krieg mit Deutschland begründeten Widerstand zurückzuführen, 
daß das uneingeschränkte Aufbringen feindlicher Handelsschiffe nicht durch 
internationale Rechtsnorm beseitigt worden konnte. Bezeichnend in dieser 
Hinsicht ist ferner, daß die Londoner Seerechtsdeklaration von 1909 vom 
Oberhause des englischen Parlaments verworfen und deshalb bisher noch 
nicht in Wirksamkeit gesetzt worden ist. Bei dieser Rechtslage muß die unein- 
geschränkte Wegnahme feindlicher Handelsschiffe nach den Grundsätzen des 
Völkerrechts als zulässig gelten. Durch die Überlegenheit der englischen 
Seemacht, verstärkt durch die Flotten seiner Bundesgenossen, ist es unsern 
Feinden gelungen, den Überseeverkehr deutscher Handelsschiffe völlig aus- 
zuschalten. Hiermit nicht zufrieden, hat Großbritannien den Handelsverkehr 
der neutralen Staaten mit Deutschland weit über das nach Völkerrecht zu- 
lässige Maß unterbunden. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen unterliegen 
auf neutralen Schiffen nur die ausschließlich für den Krieg dienlichen Gegen- 
stände, die für die feindliche Streitmacht bestimmt sind, als absolutes Banngut