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kulturen ist die nach der bisherigen Rechtslage nicht genügend gegebene
Möglichkeit geschaffen worden, die Beteiligten zu Zwangsgenossenschaften
zusammenzuschließen und diese mit solchen Befugnissen auszustatten, daß
brachliegende Moor- und Heideländereien schon während des Krieges zur Ver-
mehrung unserer Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln herangezogen
werden können. Zur Ausführung von Moorkulturen in den Provinzen Han-
nover, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Pommern und Westpreußen sowie
im Großberzogtum Oldenburg sind in großem Umfange Kriegsgefangene ver-
wendet worden. Auch für die regelmäßigen Feldarbeiten mußte vielfach
auf Kriegsgefangene zurückgegriffen werden, weil der überwiegende Teil der
männlichen ländlichen Bevölkerung zu den Fahnen gerufen war. Für die
Frühjahrsbestellung, wo der Mangel an Arbeitskräften besonders fühlbar
war, sind überdies garnisonverwendungsfähige landwirtschaftliche Arbeiter
entlassen und zurückgestellt, ferner Betriebsleiter, Gutsbeamte, Futtermeister,
Gutshandwerker nach einem von der Ortsbehörde aufgestellten Plane belassen
oder, soweit nicht vorhanden, zur Verfügung gestellt, schließlich, soweit erforder-
lich und ausführbar, auch Kriegsverwendungsfähige beurlaubt worden, notfalls
sogar aus der Front. Besonders schwierig hatten sich die Verhältnisse in den
durch den Einfall der Russen schwer geschädigten ostpreußischen Grenzkreisen
gestaltet, wo die Durchführung der Frühjahrsbestellung 1915 ernstlich ge-
fährdet war. Da es sich um eine Fläche von 250 000 ha handelte, hätte
der Ausfall an Getreide und andern Fruchtarten in diesem Gebiete einen
schweren Verlust für unsere Versorgung bedeutet. Es wurde deshalb
vorgesehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein vom Kommunal-
verbande bestellter Verwalter an Stelle des Nutzungsberechtigten für die
Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs zu sorgen habe (s. a. Art. XI).
Im übrigen ist die Bestimmung über den Anbau der Feldfrüchte der
freien Entschließung der ländlichen Bevölkerung in der Erwägung überlassen
geblieben, daß Eingriffe auf diesem Gebiete eher schaden als nützen würden.
Wie berechtigt dieser Standpunkt ist, geht daraus hervor, daß eine Maßnahme,
die eine Einwirkung auf die Gestaltung der Anbauverhältnisse bezweckte,
sich später als nicht nützlich erwiesen hat. Nachdem die mit Zuckerrüben be-
stellte Fläche in den Jahren von 1908 bis 1913 von 436 000 ha auf 560 000 ha
gewachsen war und die inländische Zuckererzeugung im Frieden nur zur
Hälfte im Inlande Absatz fand, lag der Gedanke nahe, einen Teil der in höchster
Kultur stehenden Rübenanbauflächen zum Anbau von Getreide oder sonstigen
Feldfrüchten, an denen kein Uberfluß vorhanden war, zu verwenden. Um
diese Entwicklung zu fördern, wurde durch Verordnung vom 4. März 1915
die Geltung der vielfach auf einen längeren Zeitraum geschlossenen Rüben-
bauverträge um ein Viertel der vereinbarten Anbaufläche herabgesetzt und
im Verfolg dieser Vorschrift die vertragsmäßige Lieferungspflicht der Zucker-
fabriken und die vertragsmäßige Abnahbmepflicht von Zuckerrübensamen
gleicherweisee um ein Viertel eingeschränkt. Später hat sich aber herausgestellt,
daß der Bedarf an Zucker infolge der Knappheit in zahlreichen Genußmitteln,
für die Zucker Ersatz bot, so wesentlich wuchs, daß gern und gut eine volle
Zuckerrübenernte hätte Verwendung finden können, und 1916 ist man im