Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

IV. Kriegswirtschaft 125 
Gegensatze zu dem Vorgehen von 1915 dazu übergegangen, durch die früh- 
zeitige Sicherung hoher Rübenpreise einen Anreiz zu schaffen, daß die für den 
Rübenbau geeigneten Flächen soweit als möglich mit Rüben bestellt würden. 
b) Die methodische Verwertung und die Kontrolle der Vorräte. 
1. Mehr als auf die Beeinflussung der Produktion ist darauf Bedacht ge- 
nommen worden, Nahrungs-- und Genußmittel, bei denen nur knappe Vor- 
räte zur Verfügung standen, möglichst methodisch zu verwerten, die 
Verwendung dort auszuschließen, wo durch andere, reichlicher vorhandene 
Stoffe Ersatz geschaffen werden konnte, und dem für den Lebensunterhalt 
notwendigen Verbrauch einen Vorrang gegenüber Verwendungszwecken 
einzuräumen, auf die zu verzichten zwar unbequem und für manche Erwerbs- 
kreise nachteilig, für die Gesamtheit aber nicht bedrohlich war. Wie dieser 
Grundsatz bei der Bewirtschaftung der für den Heeresbedarf nötigen Roh- 
stoffe eine große Rolle spielte (siehe Abschnitt C), so hat er auch auf dem Ge- 
biete der Volksversorgung vielfach Anwendung gefunden. Die Verfütterung 
von Brotgetreide, Mehl und Brot wurde verboten, das für die menschliche 
Ernährung verfügbare Mehl durch strenge Ausmahlvorschriften vermehrt, 
das Brot durch zwangsweisen Zusatz von Frischkartoffeln oder Erzeugnissen 
der Kartoffeltrocknung gestreckt, die Verwendung von Mehl für technische 
Zwecke auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und für einzelne 
Zwecke, wie zur Füllung von Seife, verboten. Hafer wurde im wesentlichen 
als Futter für die Pferde und zur Herstellung von Nährmitteln vorbehalten. 
Die Verwendung der Gerste als Futtermittel und zur Herstellung mensch- 
licher Nahrungsmittel, insbesondere Graupe und Gersten- und Malzkaffee, 
wurde durch Ersparung eines Teiles der zur Bierbereitung benutzten Gerste 
sichergestellt. Infolge des Mangels an Hafer und Handelsfuttermitteln 
stellte sich Anfang des Jahres 1915 das Bedürfnis heraus, zu Fütterungs- 
zwecken auf die Nebenerzeugnisse der Zuckerindustrie zurückzugreifen. Durch 
Verordnung vom 8. Februar 1915 wurde verboten, die Nachprodukte der 
Zuckerherstellung und Melasse weiterhin der Zuckergewinnung zuzuführen. 
Die wichtigsten Rohstoffe für die Erzeugung von Spiritus sind 
Kartoffeln und Getreide. Da Spiritus für mancherlei technische 
Zwecke, woran auch die Heeresverwaltung beteiligt ist, unentbehrlich 
ist, konnte nicht daran gedacht werden, durch völliges Verbot der 
Spirituserzeugung die dazu verwendeten Nahrungsmittel für die Volks- 
ernährung und die Verfütterung freizumachen. Man mußte sich deshalb 
damit begnügen, die Trinkbranntweinerzeugung für die Zivilbevölkerung 
einzuschränken, eine Maßregel, die in der den Landesbehörden erteilten Er- 
mächtigung, den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus 
ganz oder teilweise zu verbieten oder zu beschränken, eine wirksame 
Unterstützung fand. Daneben wurde eine Ersparnis an Getreide 
und Kartoffeln dadurch herbeigeführt, daß die Bestimmungen des 
Branntweinsteuergesetzes, wonach die Kartoffeln und Getreide verarbeiten- 
den Brennereien gehindert sind, andere für die Volksernährung weniger 
wichtige Rohstoffe, insbesondere Topinamburs, Rüben und Rübensäfte zu