IV. Kriegswirtschaft 125
Häuseranstrich verboten wurde: für diesen Zweck pflegte insbesondere Leinöl
in recht großen Mengen verbraucht zu werden.
So wirkungsvoll diese Einzelverbote auch waren, der große Mangel
an den für die menschliche Ernährung unbedingt notwendigen Speise-
fetten machte noch weitergehende Maßregeln erforderlich. Zu Beginn
des Jahres 1916 wurde die Verarbeitung und Verwendung von Butter,
Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett und Schweineschmalz zu tech-
nischen Zwecken überhaupt verboten und dem Reichskanzler die Ermäch-
tigung gegeben, dieses Verbot auf andere Fette und Öle auszudehnen.
Demzufolge ist die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Druckfarben
und die Verwendung pflanzlicher und tierischer Fette und Öle zur Her-
stellung von kosmetischen Mitteln, von Arzneimitteln zum äußeren Gebrauch
und von Desinfektionsmitteln untersagt worden. Die Seifen- und Soda-
industrie ist auf Öl- und Fettmengen beschränkt, die monatlich vom Reichs-
kanzler freigegeben werden. Die Verteilung erfolgt durch den Kriegsausschuß
für pflanzliche und tierische Fette und Öle, dem die gesamte Bewirtschaftung
dieser Erzeugnisse mit Ausnahme der Butter obliegt. Für das Malergewerbe
besteht die Beschränkung, daß pflanzliche Öle zur Herstellung von Lacken,
Firnissen und Farben sowie zum Anstreichen nur in Mischungen mit andern
Stoffen derart verwandt werden dürfen, daß die Mischung an pflanzlichen
Ölen nicht mehr als 25 % des Gewichts des Endergebnisses enthält. Eine
Erleichterung der durch diese Verbote und Beschränkungen schwer betroffenen
Industrien ist dadurch eingetreten, daß durch die unter Beteiligung hervor-
ragender Sachkundiger ausgeführten wissenschaftlichen Arbeiten des Kriegs-
ausschusses mancherlei Ersatzmittel gefunden worden sind, die an Stelle der
bisher gebräuchlichen Fette und Öle treten konnten. Das gilt insbesondere
für die Lack-, die Leder- und die Druckfarbenindustrie.
In diesem Zusammenhang ist schließlich der Einschränkungen zu ge-
denken, welche durch Verordnung vom 28. Oktober 1915 für den Fleisch-
und Fettverbrauch vorgeschrieben sind. Danach dürfen Fleisch, Fleisch-
waren und ganz oder teilweise aus Fleisch bestehende Speisen Dienstags
und Freitags nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. Ferner
dürfen in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, sowie in Vereins- und
Erfrischungsräumen Montags und Donnerstags Fleisch, Wild, Geflügel,
Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken
oder geschmort sind, sowie zerlassenes Fett und Sonnabends Schweine-
fleisch nicht verabfolgt werden.
2. Die Aufgaben, die dem Beiche durch den Krieg auf dem Gebiete der
Volksversorgung erwachsen sind, und von deren befriedigender Lösung der
Erfolg des Krieges in hohem Maße beeinflußt ist, machen ein ganz anderes
behördliches Eindringen in die Vorrats- und Produktionsverhält-
nisse notwendig, als es die Friedenswirtschaft erfordert. Desbalb mußte die
Möglichkeit geschaffen werden, jederzeit über die Vorräte an den für die
Volksversorgung wichtigen Gegenständen Erhebungen veranstalten zu können.
Diesem Zwecke diente die Verordnung vom 24. August 1914, wonach während
der Kriegsdauer den zuständigen Behörden jederzeit Auskunft über die Vor—