Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer                               233 
zu lösen. Der Stundung von Mietzinsen mußte grundsätzlich entgegen- 
gearbeitet werden, um die Anhäufung einer Schuld zu vermeiden, die dem 
Kriegsteilnehmer nach seiner Rückkehr die Aufnahme und Fortführung 
seiner Arbeit erschweren würde.“ (Frankfurt a. M.) Auch ging dieser Teil 
der Kriegsfürsorge über den Kreis der Unterstützungsempfänger hinaus, 
da zahlreiche Daheimgebliebene infolge der plötzlichen Arbeitsstockungen 
nach dem Kriegsausbruch ebenfalls nicht imstande waren, ihren Mietver- 
pflichtungen nachzukommen. 
2. Das Eingreifen der Lieferungsverbände beschränkt sich teilweise auf 
eine vermittelnde Tätigkeit, die in der Errichtung besonderer Einigungs- 
ämter für Mietstreitigkeiten gipfelt. Solche Mieteinigungsämter sollen 
Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern von Wohnungen schlichten 
und eine für beide Teile erwünschte Lösung herbeiführen. Sie bestehen 
meist aus einem Magistratsmitglied oder Juristen als Vorsitzenden und 
Vertretern der Hausbesitzer und Mieter. Sachverständige pflegen ebenfalls 
häufig mitzuwirken. Sie streben dahin, die Mieter, die ihre Miete ganz 
oder zum Teil zahlen können, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zur 
Erfüllung der Mietverpflichtung heranzuziehen, die Schwierigkeiten, die 
zwischen den Mietern und den Hausbesitzern vielfach entstehen, auszugleichen 
und den Hausbesitz möglichst vor Mietverlusten zu schützen. 
Anfänglich sind die möglichen Mietverluste des Hausbesitzes stark über- 
trieben worden, aber immerhin sind sie erheblich genug. Nach einer Zählung des Ma- 
gistrats Hannover haben in den Monaten Oktober bis Dezember 1914 von 9840 Kriegs- 
teilnehmerfamilien 8747 die Miete voll bezahlt, 485 Familien zahlten mehr, 372 weniger 
als die Hälfte und 236 keine Miete. Daraus trafen den Hausbesitz 14 169 M., 22968 M. 
und 26 288 M., zusammen also 63 425 M. Verluste an Mieten; bei einem Mietsoll 
von 844055 M. bedeutet dies eine Einbuße von knapp 7,5 %. Zu anderer Zeit und 
an anderm Ort mögen die Verluste größer, aber auch oft geringer sein; an einer geeig- 
neten Zusammenstellung dafür, die Vertrauen verdiente, fehlt es noch. 
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats am 15. Dezember 
1914 sind die Einigungsämter (die Anordnung der Landeszentralbehörde 
vorausgesetzt) in der Lage, die Parteien durch Androhung von Ordnungs- 
strafen zum persönlichen Erscheinen vor dem Einigungsamte zu zwingen; 
sie können ferner von dem Mieter über die für die Vermittlung erbeblichen 
Tatsachen Auskunft verlangen und beiden Parteien die eidesstattliche Ver- 
sicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft abnehmen. 
Dadurch sind sie instand gesetzt, einen billigen Interessenausgleich zwischen 
Vermietern und Mietern herbeizuführen. Da es in den meisten Fällen gelingt, 
die Parteien zu einigen, so ist die Tätigkeit der Ämter recht ersprießlich. 
Die bloße vermittelnde Tätigkeit der Mieteinigungsämter konnte aber 
nicht genügen. Die Lieferungsverbände schritten zur Zahlung von 
Mietbeihilfen. Diese stehen teils unmittelbar im Zusammenhange mit der 
allgemeinen Familienunterstützung des Lieferungsverbandes und sind 
darin mit einbegriffen, teils treten sie ihr ergänzend hinzu. Sie werden 
vielfach in einem festen Betrage, z. B. 20 oder 25 M. für die monatliche 
oder vierteljährliche Miete, zumeist aber im Verhältnis zur Miete zwischen 
20% und 75% und 85% bemessen. Die tatsächlich gewährte Mietbeihilfe