VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer 233
zu lösen. Der Stundung von Mietzinsen mußte grundsätzlich entgegen-
gearbeitet werden, um die Anhäufung einer Schuld zu vermeiden, die dem
Kriegsteilnehmer nach seiner Rückkehr die Aufnahme und Fortführung
seiner Arbeit erschweren würde.“ (Frankfurt a. M.) Auch ging dieser Teil
der Kriegsfürsorge über den Kreis der Unterstützungsempfänger hinaus,
da zahlreiche Daheimgebliebene infolge der plötzlichen Arbeitsstockungen
nach dem Kriegsausbruch ebenfalls nicht imstande waren, ihren Mietver-
pflichtungen nachzukommen.
2. Das Eingreifen der Lieferungsverbände beschränkt sich teilweise auf
eine vermittelnde Tätigkeit, die in der Errichtung besonderer Einigungs-
ämter für Mietstreitigkeiten gipfelt. Solche Mieteinigungsämter sollen
Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern von Wohnungen schlichten
und eine für beide Teile erwünschte Lösung herbeiführen. Sie bestehen
meist aus einem Magistratsmitglied oder Juristen als Vorsitzenden und
Vertretern der Hausbesitzer und Mieter. Sachverständige pflegen ebenfalls
häufig mitzuwirken. Sie streben dahin, die Mieter, die ihre Miete ganz
oder zum Teil zahlen können, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zur
Erfüllung der Mietverpflichtung heranzuziehen, die Schwierigkeiten, die
zwischen den Mietern und den Hausbesitzern vielfach entstehen, auszugleichen
und den Hausbesitz möglichst vor Mietverlusten zu schützen.
Anfänglich sind die möglichen Mietverluste des Hausbesitzes stark über-
trieben worden, aber immerhin sind sie erheblich genug. Nach einer Zählung des Ma-
gistrats Hannover haben in den Monaten Oktober bis Dezember 1914 von 9840 Kriegs-
teilnehmerfamilien 8747 die Miete voll bezahlt, 485 Familien zahlten mehr, 372 weniger
als die Hälfte und 236 keine Miete. Daraus trafen den Hausbesitz 14 169 M., 22968 M.
und 26 288 M., zusammen also 63 425 M. Verluste an Mieten; bei einem Mietsoll
von 844055 M. bedeutet dies eine Einbuße von knapp 7,5 %. Zu anderer Zeit und
an anderm Ort mögen die Verluste größer, aber auch oft geringer sein; an einer geeig-
neten Zusammenstellung dafür, die Vertrauen verdiente, fehlt es noch.
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats am 15. Dezember
1914 sind die Einigungsämter (die Anordnung der Landeszentralbehörde
vorausgesetzt) in der Lage, die Parteien durch Androhung von Ordnungs-
strafen zum persönlichen Erscheinen vor dem Einigungsamte zu zwingen;
sie können ferner von dem Mieter über die für die Vermittlung erbeblichen
Tatsachen Auskunft verlangen und beiden Parteien die eidesstattliche Ver-
sicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft abnehmen.
Dadurch sind sie instand gesetzt, einen billigen Interessenausgleich zwischen
Vermietern und Mietern herbeizuführen. Da es in den meisten Fällen gelingt,
die Parteien zu einigen, so ist die Tätigkeit der Ämter recht ersprießlich.
Die bloße vermittelnde Tätigkeit der Mieteinigungsämter konnte aber
nicht genügen. Die Lieferungsverbände schritten zur Zahlung von
Mietbeihilfen. Diese stehen teils unmittelbar im Zusammenhange mit der
allgemeinen Familienunterstützung des Lieferungsverbandes und sind
darin mit einbegriffen, teils treten sie ihr ergänzend hinzu. Sie werden
vielfach in einem festen Betrage, z. B. 20 oder 25 M. für die monatliche
oder vierteljährliche Miete, zumeist aber im Verhältnis zur Miete zwischen
20% und 75% und 85% bemessen. Die tatsächlich gewährte Mietbeihilfe