Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer                                251 
auch Schuhzeug zu verstehen ist, und von Brennmaterial die Naturallieferung empfehle. 
Die Lieferung notwendiger Bedarfsartikel unmittelbar an die bedürftigen Krieger- 
familien wird indessen zweckmäßig auch auf solche Gegenstände auszudehnen sein, die 
angesichts der erhöhten Produktionskosten einen billigen Preis nicht haben und deshalb 
auch mit erheblich erhöhten Geldunterstützungen entweder gar nicht oder nur schwer 
beschafft werden können. Zahlreiche größere Lieferungsverbände sind in dieser Richtung 
bereits vorbildlich vorangegangen und haben durch Ausgabe von Marken den bedürftigen 
Kriegerfamilien den Bezug solcher Bedarfsartikel — es kommen namentlich Fett oder 
Butter, Fleisch, Milch, Kartoffeln, Kohlen und Kleidungsstücke in Betracht — ermöglicht 
oder durch Einrichtung von Volksküchen für ein nahrhaftes Mittagbrot gesorgt. Diese 
Versorgungsart in allen größeren Städten und in Lieferungsverbänden mit industrieller 
Bevölkerung auszubauen, kann ich nur dringend empfehlen.“ 
Als Naturalunterstützung gelten alle für den notwendigen Lebens- 
bedarf dienenden Nahrungsmittel und Gebrauchsgegenstände; diese Sach- 
lieferungen erfolgen teils unentgeltlich, teils gegen Vorzugspreis an die 
bedürftigen Kriegerfamilien. Ihre Auswahl richtet sich nach dem Lebens- 
bedarf der Familie. 
In Offenbach a. M. soll die Unterstützung grundsätzlich und hauptsächlich in 
Naturalien erfolgen. Bei mangelndem Einkommen werden aber zur Bestreitung 
kleinerer Bedürfnisse außerdem auch Barmittel gewährt, die in der Regel für den ein- 
zelnen 2 M. und für eine Familie nicht über 4 bis 5 M. wöchentlich hinausgehen sollen. 
Die genaue Erfassung der jeweils gegebenen Familienverhältnisse ermöglicht es, die 
als Richtschnur dienenden durchschnittlichen Unterstützungssätze entsprechend der Größe 
der Familien, Zahl und Alter der Kinder abzustufen. Zur Anweisung kommen Mehl, 
Milch, Reis, Kartoffeln, Hülsenfrüchte und Brot, das nicht Hauptnahrung sein, sondern 
neben den gekochten Hauptmahlzeiten verbraucht werden soll. Nur in Ausnahmefällen 
(z. B. Wöchnerinnen) ist die Gewährung anderer Lebensmittel zulässig. Auch Brenn- 
materialien werden gewährt, und zwar mindestens alle 14 Tage ein Zentner Kohlen. 
In dringenden Fällen werden außerdem auf losten der Kriegsfürsorge Schuhe verab- 
folgt, auch werden die Kosten der Schuhausbesserung von der Hilfsorganisation über- 
nommen. — In Hagen ist die Unterstützung völlig auf dem System der Mietzahlung 
und Speisengewährung aufgebaut. Die Stadt gewährt hier die Unterstützung nur in 
Mietzahlung an die Hausbesitzer und in warmem Essen und Milch aus den städtischen 
Küchen. Sie geht dabei von einem Mindestsatz für kleine Bedürfnisse, Zukost usw. aus 
und gewährt dazu Mietzuschüsse und Mittagessen unter Anrechnung der staatlichen 
Unterstützung. Für die kleineren Bedürfnisse werden im Monat bei einer alleinstehenden 
Frau 9 M. und für jedes Kind über zehn Jahre 1,50 M. mehr berechnet. 
  
H. Besondere Leistungen der Kriegsunterstützung. 
a) 1. Eine schwer lastende Verpflichtung war für die Kriegerfamilien 
durch den Wegfall oder die Beschränkung des gewohnten Einkommens die 
regelmäßige Mietzahlung geworden. Die Kriegsunterstützung diente 
nur dem leiblichen Wohl und mochte auch für diesen Zweck allenfalls ge- 
nügen; aber das Wohnungsbedürfnis zu decken, dazu reichte sie in den 
wenigsten Fällen aus. Die Mietverträge banden dagegen die Familien 
an ihre in günstigeren Verhältnissen gewählten Wohnungen. Gegen die 
Gefahr einer sofortigen zwangsweisen Ausweisung wurden sie zwar durch 
die Notgesetzgebung vom 4. August 1914  geschützt, falls sie mit der Miete 
im Rückstand blieben; aber damit blieb selbstverständlich die Pflicht zur 
Bezahlung der Wohnungsmiete bestehen. Trotzdem haben besonders