Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

232 Dr. Arthur Söhner 
im Anfang des Krieges manche Mieter die Mietzahlung einstellen wollen, 
obwohl es ihnen nicht schwer gefallen wäre, ihren Verpflichtungen nach- 
zukommen. So haben aber nicht nur Angehörige von Heerespflichtigen 
gehandelt und nur schwer Belehrung angenommen, sondern solche, die der 
Kriegsausbruch zunächst unmittelbar gar nicht berührt hatte. Bestärkt 
wurden sie in ihrer Böswilligkeit durch das Gerücht, das sich weit verbreitete 
und lange geglaubt wurde, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Mieten 
während der Kriegsdauer aufgehoben sei. Aber es ist leicht einzusehen, 
wie eine solche Maßnahme volkswirtschaftlich ungemein schädlich gewirkt 
hätte. Der Verlauf des Krieges hat jedem die Bedeutung der finanziellen 
Kraft neben der militärischen klargemacht. Die zeitweilige Aufhebung der 
Zahlungsverpflichtungen hätte aber auf diejenigen Kreise, die die Zahlungen 
erwarten (bei den Mieten auf den Haus- und Grundbesitz, die Hypotheken- 
gläubiger usw.), und damit auf die ganze Volkswirtschaft im Kriege schwächend 
und verderblich wirken müssen. Das sogenannte Kriegsmoratorium haben 
wir zu vermeiden gewußt. Neben denen, die sich ihrer Mietzahlungspflicht 
entziehen wollten, stand die große Menge der Familien, die bei fehlendem 
Verdienste ihre Verpflichtung auch bei gutem Willen nicht erfüllen konnten. 
Hier mußte aus verschiedenen schwerwiegenden Gründen abgeholfen werden. 
Es mußte vermieden werden, daß der vom Felde heimkehrende Kriegsteil- 
nehmer daheim eine große, drückende Mietschuld vorfindet. An einer Ab- 
wanderung der Familien in kleine und kleinste Wohnungen hatte gleichfalls 
niemand ein Interesse, ganz abgesehen davon, daß ein großer Mangel an 
Kleinwohnungen herrscht und daher eine solche Bewegung einen Notstand 
erzeugt hätte. Andererseits ist der Vermieter und Hausbesitzer auf den 
Eingang der Mieten angewiesen. Denn aus seinen Mieteinnahmen muß 
er selbst seiner Verpflichtung zur Zahlung der Hypothekenzinsen nachkommen, 
die ihm auch nicht erlassen sind. Freilich wie alle gewerblichen Berufe, muß 
sich auch der Hausbesitzerstand, soweit er aus dem Vermieten von Wohnungen 
ein Gewerbe macht, Einschränkungen infolge des Krieges gefallen lassen. 
So zwangen die Verhältnisse des Mieters wie die des Vermieters und 
Hausbesitzers zum Eingreifen und zur Beseitigung einer drohenden schweren 
wirtschaftlichen Gefahr und machten die Regelung der Mietzinszahlung zu 
einem wesentlichen Bestandteil der Kriegsfürsorge. 
Soweit die Bedürftigkeit vorliegt, sind die Lieferungsverbände wieder- 
holt in ministeriellen Erlassen angewiesen worden, zur Bestreitung der 
Wohnungsmieten Mietbeihilfen an die Familien von Kriegsteilnehmern 
zu gewähren. Und damit war ihnen keine leichte Aufgabe zugewiesen. 
Wie sollten die Mietzinsen aufgebracht werdend Z„unächst galt es, den 
Mieter zur Zahlung zu veranlassen und fähig zu machen, insbesondere im 
Interesse des Vermieters. Dabei mußte in jedem einzelnen Falle geprüft 
werden, wieweit der Vermieter in der Lage ist, hieran tätigen Anteil zu 
nehmen, z. B. auf einen Teil des Mietzinses zu verzichten, um den Rest 
sicher zu erhalten. Mußte die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses die 
Regel bilden, so gab es doch auch eine große Zahl von Fällen, in denen es 
zweckmäßiger erscheinen mußte, das Mietverhältnis über kurz oder lang