X. Die Genossenschaften und der Krieg 305
Anwalte des Allgemeinen Deutschen Genossenschaftsverbandes ein „Merk-
blatt zur Gründung von Lieferungsgenossenschaften“ verfaßt, das die wesent-
lichen Grundsätze für Gründung, Einrichtung und Geschäftsführung der
Lieferungsgenossenschaften enthält.
Bei Beginn des Krieges waren noch keine Lieferungsgenossenschaften
vorhanden, zurzeit bestehen nach der Statistik des Allgemeinen Deutschen
Genossenschaftsverbandes bereits 428 solcher Genossenschaften, davon sind
412 neu gegründet, während 16 früher schon als Rohstoffgenossenschaften
bestanden und ihren Betrieb erweitert haben. Über ihre Leistungsfähigkeit
lassen sich zurzeit zahlenmäßige Angaben noch nicht machen. Einen Begriff
von den Summen, die bei der Vergebung öffentlicher Arbeiten für das
Handwerk in Betracht kommen können, gewinnt man, wenn man hört
daß allein die Vermittlungsstelle des Deutschen Handwerks- und Gewerbe-
kammertags bisher Arbeiten im Gesamtbetrage von 40¼ Millionen Mark
vermittelt hat. Die Gesamtsumme der von den einzelnen Handwerks-
kammern und sonstigen Vertretungen des Handwerks und den örtlichen
Beschaffungsstellen vermittelten Lieferungsarbeiten erreicht ein Vielfaches
dieser Summe ; sie wird insgesamt auf 230 bis 240 Millionen Mark angegeben.
Das Handwerk hätte zweifellos einen noch größeren Anteil gehabt, wenn
schon bei Kriegsbeginn eine Organisation vorhanden gewesen wäre.
Bei der Organisation des Handwerks zu gemeinsamer Arbeitsübernahme
handelt es sich nicht lediglich um eine reine Kriegsmaßnahme; auch über
den Krieg hinaus soll durch sie dem Handwerk die Möglichkeit gegeben werden,
bei der Vergebung großer Aufträge, einerlei von wem sie ausgehen, sich
zu beteiligen. Dies wird notwendig sein, da, wie schon ausgeführt ist, an-
scheinend nach dem Kriege mit einer weiteren Ausbreitung der Großbetriebe
zu rechnen sein wird; die Organisation wird dann zu einer Lebensfrage für
das Handwerk werden. Es ist dem Handwerk dadurch die Möglichkeit gegeben,
geschlossen sich um die Vergebung der Arbeiten des Staates, der Gemeinden
zu bewerben und ein weites fruchtbares Tätigkeitsfeld sich zu erschließen.
Allerdings eine Mahnung muß an die Spitze gestellt werden: mit der unab-
lässigen Gründung von Lieferungsgenossenschaften ist es nicht getan, ist
die Frage einer wirtschaftlichen Organisation des Handwerks nicht gelöst.
Es kommt alles darauf an, daß auch die Leitungen der Genossenschaften
ihrer Aufgabe gewachsen sind und es verstehen, durch Geschick, Gewandtheit
und Rührigkeit geschäftliche Erfolge zu erzielen. Dazu ist aber wiederum
Voraussetzung, daß auch der einzelne Handwerker auf der Höhe ist. Das
Handwerk ist dem Großbetrieb überlegen, wo es sich um Lieferung von
Qualitätsware handelt. Liefert der einzelne Handwerker oder die einzelne
Lieferungsgenossenschaft minderwertige Ware, so kann auch die beste Organi-
sation und das größte Entgegenkommen der Behörden dem Handwerk
nicht helfen. Im Gegenteil, die Untüchtigkeit des einzelnen wird in diesem
Falle seine Fachgenossen mit schädigen. Die Entscheidung über die Leistungs-
fähigkeit der Organisation liegt daher bei der örtlichen Genossenschaft.
Diese läßt aber, worauf noch besonders hingewiesen werden soll, dem ein-
zelnen Handwerker seine uneingeschränkte Selbständigkeit und Betätigungs-
Staatsbürgerl. Belehrungen in der Kriegszeit. II. Band 20